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Verbesserung der Betreibungsauskunft: Keine einfache und wirksame Lösung

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Verbesserung der Betreibungsauskunft: Keine einfache und wirksame Lösung
Verbesserung der Betreibungsauskunft: Keine einfache und wirksame Lösung
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Weil eine Betreibung grundsätzlich nur im Register desjenigen Betreibungsamtes vermerkt wird, das die Betreibung durchführt, sind Betreibungsauskünfte nur beschränkt aussagekräftig. Der Bundesrat hat diese Problematik im Auftrag des Parlaments analysiert und seinen Bericht dazu am 4. Juli 2018 verabschiedet. Auch wenn es keine einfache Lösung gibt, schlägt er doch punktuelle Verbesserungen vor: Zum einen soll die Information auf den Betreibungsauskünften verbessert werden.

Zum andern ermuntert der Bundesrat die Kantone dazu, ihre Praxis zu vereinheitlichen, um die Aussagekraft der Auskünfte weiter zu erhöhen.

Heute gibt es in der Schweiz über 400 Betreibungsämter. Jede Betreibung wird grundsätzlich nur im Register desjenigen Amts vermerkt, welches die Betreibung durchführt. Andere Betreibungsämter haben in der Regel keinen Zugriff auf die Daten eines fremden Registers. Zudem wird ein Schuldner, der betrieben wird, unter dem Namen und der Adresse im Betreibungsregister eingetragen, welche der Gläubiger dem Betreibungsamt gegenüber angibt. Es findet keine weitere Identifikation des Schuldners statt. Bei Adresswechseln, nach Umzügen, nach Namensänderungen oder bei unterschiedlich geschriebenen Namen wird ein alter Eintrag im Betreibungsregister deswegen oft nicht mehr gefunden und die Betreibungsauskunft bleibt leer.

Das Postulat 12.3957 „Dem Schuldnertourismus einen Riegel schieben“ hat den Bundesrat beauftragt, diese Situation zu überprüfen. Namentlich sollte der Bundesrat aufzeigen, wie verhindert werden könnte, dass sich Personen, welche an einem Ort betrieben worden sind, von einem Betreibungsamt eines anderen Orts eine leere Betreibungsauskunft ausstellen lassen können. In seinem Bericht zeigt der Bundesrat nun auf, dass er mögliche Lösungsansätze geprüft hat. Er musste dabei aber feststellen, dass es keine einfache Möglichkeit für eine schweizweite Betreibungsauskunft gibt. Dies liegt insbesondere daran, dass sich Personen im Alltag und im Geschäftsverkehr oft nur anhand von Name und Adresse identifizieren. Ein einheitliches präzises Identifikationsmerkmal, welches die Gläubiger, die einen Schuldner betreiben wollen, dem Betreibungsamt mitteilen könnten, wird heute nicht verwendet.

Information verbessern, Aussagekraft erhöhen

Dessen ungeachtet will der Bundesrat die auf den Betreibungsauskünften zu findenden Hinweise auf deren beschränkte Aussagekraft weiter verdeutlichen. Gleichzeitig sollte eine weitergehende Information über die beschränkte Aussagekraft von Betreibungsauskünften spezifisch für Gläubiger in gewissen Branchen in Betracht gezogen werden.

Die Aussagekraft der Betreibungsauskunft kann zudem erhöht werden, wenn schweizweit alle Betreibungsämter konsequent die Personalien der Schuldner mit den jeweiligen Einwohnerdaten abgleichen. Wo keine Übereinstimmung gefunden wird, würde dies mit entsprechender Warnwirkung aus dem Auszug hervorgehen. Eine solche Praxis besteht bereits heute in jenen Kantonen, in welchen die Betreibungsämter Zugriff auf die Daten der Einwohnerregister haben. Der Bundesrat ermuntert im Bericht die Kantone, dies schweizweit umzusetzen.

 

Quelle: Bundesamt für Justiz, Der Bundesrat
Artikelbild: Symbolbild © Lindsay SnowI – shutterstock.com


Raiffeisen setzt auch in Strafverfahren auf Kanzlei Prager Dreifuss

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Raiffeisen setzt auch in Strafverfahren auf Kanzlei Prager Dreifuss
Raiffeisen setzt auch in Strafverfahren auf Kanzlei Prager Dreifuss
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Die Genossenschaftsbank hat als Privatklägerin die Rechtsanwaltskanzlei Prager Dreifuss im Strafverfahren gegen ihren Ex-Chef Pierin Vincenz mandatiert, wie die „Handelszeitung“ in ihrer neusten Ausgabe schreibt.

Raiffeisen-Sprecherin Cécile Bachmann bestätigt dies: „Wir arbeiten im Strafverfahren gegen Pierin Vincenz mit der Kanzlei Prager Dreifuss zusammen.“

In ihren Eingaben an die Staatsanwaltschaft referiert die Raiffeisen-Kanzlei Prager Dreifuss offenbar auf das von ihr selber für Raiffeisen erstellte interne Corporate-Governance-Gutachten. Dieses Gutachten beleuchtet das Geschäftsgebaren beim Raiffeisen-Beteiligungsvehikel Investnet. In Auftrag gegeben hat es die Raiffeisen-Geschäftsleitung bei Prager Dreifuss im Dezember 2016. Raiffeisen-Chef Patrik Gisel war von 2012 bis 2015 Präsident der Investnet.

Die Wirtschaftskanzlei, die nun gegen den Ex-Raiffeisen-Chef Pierin Vincenz klagt, war bereits zu dessen Amtszeit für die Genossenschaftsbank tätig. Als die Bank 2007 ihr Auto-Leasing-Geschäft von der Raiffeisen-Leasing in eine Gesellschaft namens Raiffeisen Finanzierungs AG überführt, begleitet Prager Dreifuss die Abspaltung. Der heutige Prager-Partner Urs Feller fungiert als Anlaufstelle für Gläubigerforderungen. In dieser Raiffeisen Finanzierungs AG sass damals auch Patrik Gisel im Verwaltungsrat. Die Genossenschaftsbank bestätigt das Leasing-Mandat, betont aber: „Von 2009 bis 2016 hat Prager Dreifuss keine anderen Mandate bei Raiffeisen wahrgenommen.“

 

Quelle: Handelszeitung
Artikelbild: Symbolbild © Denis Linine – shutterstock.com

Immaterialgüterrecht – was ist das?

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Immaterialgüterrecht – was ist das?
Immaterialgüterrecht – was ist das?
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Vom Immaterialgüterrecht umfasst werden das Patentrecht (PatG), das Urheberrecht (URG), das Designrecht (DesG) und das Markenrecht (MSchG).

Immaterialgüter sind charakteristischerweise rein geistige und frei von Ort und Zeit existierende Objekte. Anders als körperliche Gegenstände sind sie nicht greifbar und deshalb besonders verletzlich und schutzbedürftig.

Das Patentrecht dient dem Schutz von Erfindungen und der Förderung der technischen Innovation. Durch die Anmeldung des Patents wird dem Erfinder das Recht gegeben, seine Erfindung ausschliesslich zu nutzen, zu lizenzieren, zu vermarkten und sich gegen Verletzungen seines Patents zur Wehr zu setzen. Für den Schutz einer Erfindung sind die Voraussetzungen der Neuheit und der gewerblichen Anwendbarkeit zu erfüllen. Zudem darf sich die Erfindung in naheliegender Weise nicht aus dem Stand der Technik ergeben.

Das Urheberrecht schützt geistige Schöpfungen der Kunst und der Literatur, die individuellen Charakter haben. Der Urheberrechtsschutz entsteht mit der Schöpfung des Kunstwerks und bedarf keiner Registrierung. Für jede Verwendung des geschützten Werks wird eine Erlaubnis (Lizenz) verlangt.

Das Designrecht schützt alle äusserlich wahrnehmbaren Merkmale der Erscheinung eines Erzeugnisses. Auf den Verwendungszweck wird nicht abgestellt. Die Gestaltung muss neu sein und sich in ihrer Eigenart von bestehenden und den Schweizer Verkehrskreisen bekannten Gestaltungen nach dem Gesamteindruck in wesentlichen Merkmalen genügend unterscheiden. Mit der Hinterlegung und Eintragung im Designregister gelangt der Berechtigte in den Genuss des ausschliesslichen Rechts am Design.

Marken sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die mit einer älteren Marke identisch sind oder eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke, die die gleichen Waren oder Dienstleistungen anbietet, ermöglichen. Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst im Register hinterlegt. Durch das Madrider Abkommen können nationale Marken eines Verbandsstaates in anderen Ländern ausgedehnt und damit eine international registrierte Marke geschaffen werden.

Hier nun zu den aktuellsten Neuerungen auf diesem Gebiet:

Markenrecht

Indonesien und Afghanistan sind neue Mitglieder des Madrider Abkommens.

Brexit: Wie geht es mit Ihrer Marke in Grossbritannien weiter?
Ihre bisherige EU-Marke bleibt unverändert, Grossbritannien ist weiterhin damit geschützt. Für eine zukünftige neue Markenanmeldung kann Grossbritannien via Madrider Protokoll geschützt werden.

Co-Autorenschaft

Oft können sich die Beteiligten nicht darauf verständigen, wer welchen urheberrechtlich relevanten Beitrag geleistet hat. Hier lohnt es sich bereits zu Beginn Absprachen zu treffen und diese zu regeln.

IP in der digitalen Welt

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass Geschäftsinhaber, welche der Öffentlichkeit kostenlos ein WLAN zur Verfügung stellen, nicht für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer haften. Allerdings darf er dazu verpflichtet werden, sein Netz durch ein Passwort zu sichern um Rechtsverletzungen zu beenden.

Wussten Sie’s?

Der Produzent der Film-Trilogie „Fack Ju Göhte“ wollte den Filmtitel als Marke schützen lassen, was ihm das EU-Markenamt jedoch verwehrte, da diese Marke in den Augen der Richter einen Verstoss gegen die guten Sitten gemäss Art. 2 lit. d MSchG darstellt.

Der Name Messi ist nun auch eine Marke. Den Namen finden Sie in den Nizzaklassen 3, 9, 14, 16, 25 und 28. Zu den Schutzbereichen der Wortmarke Messi gehören vor allem Sportartikel, Bekleidungsstücke wie auch verschiedenste Arten von Fanartikeln (Bilder, Schmuck, Parfüme).

Fazit

Trotz der Bedeutung, welche Immaterialgüterrechten in der heutigen Zeit zukommt, tun sich viele Personen wie auch Unternehmen schwer beim Schutz und der Verteidigung ihres geistigen Eigentums. Zum einen liegt dies sicher daran, dass sich im Zeitalter der Digitalisierung Informationen mit rasanter Geschwindigkeit verbreiten, wodurch ein zeitnahes Reagieren erschwert wird. Zum anderen ist die Materie sehr komplex und nicht ohne weiteres fassbar, da es sich um unkörperliche (immaterielle) Güter handelt. Es lohnt sich hier oft, entsprechende Spezialisten beizuziehen.

 

Artikelbild: © Evlakhov Valeriy – shutterstock.com

Warnung von Verschlüsselungs-Trojanern

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Warnung von Verschlüsselungs-Trojanern
Warnung von Verschlüsselungs-Trojanern
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In den letzten Wochen hat die Kantonspolizei Graubünden mehrere Meldungen über Schadsoftware erhalten.

Die Betrüger versuchen Computer damit zu verschlüsseln und anschliessend Gelbeträge zu fordern.

In den letzten Wochen häufen sich Meldungen von erpresserischen Verschlüsselungs-Trojanern. Diese auch Ransomware genannte Schadsoftware verschlüsselt Computerdateien oder verbundenen Netzlaufwerke und macht diese unbrauchbar. Meist werden an potenzielle Opfer über eine Mitteilung auf einem Sperrbildschirm oder anhand eines unverschlüsselten Textfiles Geldforderungen gestellt. Dabei sei eine bestimmte Summe in Form von Bitcoins an die Angreifer zu bezahlen, damit die Daten wieder entschlüsselt werden. Von solchen Angriffen können sowohl Firmen als auch Private betroffen sein.

Die Kantonspolizei Graubünden rät zu folgenden Massnahmen, um sich präventiv vor Angriffen zu schützen:

  • Ein sicheres Backup erstellen. Sicherungskopien sollten nach dem Backup-Vorgang vom Computer oder Netzwerk getrennt werden (offline Backup). Da der Zeitpunkt der Infektion länger zurückliegen kann, ist es sinnvoll mehrere und zeitlich unabhängige Backups zu erstellen.
  • Betriebssysteme und sämtliche Programme sollen, auch mittels automatischer Updates, stets aktuell gehalten werden.
  • Vorsicht bei verdächtigen Mails mit unbekanntem Absender. Keine Anhänge, besonders .js, .jar, .bat, .exe, .cpl, .scr, .com, .pif, .vbs, .ps1, öffnen und keine Links anklicken.
  • Einen aktuellen Virenschutz verwenden. Diese erkennen in der Regel Trojaner kurz nach einer Verbreitung.
  • Eine Firewall installieren und stets aktualisieren.

Falls man von einem Angriff betroffen ist:

  • Betroffenes Gerät sofort von allen Netzwerken trennen und eine Neuinstallation initialisieren und danach alle Passwörter ändern.
  • Nicht infizierte Backup-Daten wieder zurückspiegeln. Wenn kein Backup vorliegt, die Daten behalten und allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt entschlüsseln, falls öffentliche Schlüssel vorhanden sind.
  • Nicht auf Geldforderungen zum Entschlüsseln eingehen. Sonst werden kriminelle Strukturen und ermöglichen es Tätern, weitere potenzielle Opfer zu erpressen. Es gibt keine Gewissheit, dass die Schlüssel ausgehändigt werden oder nicht neue Geldforderungen auftreten.
  • Meldung an die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität KOBIK.

Weitere Informationen und Tipps sind auf der Webseite der Melde- und Analysestelle Informationssicherung MELANI erhältlich. Für die Konzipierung einer sicheren Backup-Lösung soll eine IT-Fachperson kontaktiert werden.

 

Quelle: Kantonspolizei Graubünden
Bildquelle: Kantonspolizei Graubünden

Im Internet mit der „Microsoft-Masche“ 24’000 Franken ergaunert

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Im Internet mit der „Microsoft-Masche“ 24’000 Franken ergaunert
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Betrüger kontaktierten vergangenen Montag telefonisch einen 58-jährigen Mann aus dem Oberthurgau und erbeuteten mit der „Microsoft-Masche“ 24’000 Franken.

Die unbekannte Täterschaft kontaktierte den Mann telefonisch und gab sich als Microsoft-Mitarbeiter aus.

Diese gaben ihm gegenüber an, dass sein Computer von Viren befallen sei. Der Mann ermöglichte den Betrügern Zugriff auf seinen Computer. Sie zeigten dem Mann auf seinem Bildschirm gefälschte Virenmeldungen und täuschten dabei fremde Hackerzugriffe vor.

Um dieses Problem lösen zu können, müsse eine Software installiert werden. Um die Software zu erwerben, müsse der Betroffene iTunes-Karten kaufen. Es wurde ihm zugesichert, dass ein Teil des Betrages zurückerstattet werde und bereits schon eine Vorauszahlung auf sein Konto erfolgt sei. Dies wurde ihm auch mit einem gefälschten Kontoauszug vorgezeigt.

Durch diese Täuschungen brachten sie den Mann dazu, iTunes-Karten im Gesamtwert von 24’000 Franken zu kaufen und ihnen den Code auf der Rückseite weiterzugeben.

 

Quelle: Kantonspolizei Thurgau
Artikelbild: Symbolbild © tanuha2001 – shutterstock.com

Falschgeld im Umlauf – Polizei mahnt zur Vorsicht & warnt vor Trickdieben

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Falschgeld im Umlauf – Polizei mahnt zur Vorsicht & warnt vor Trickdieben
Falschgeld im Umlauf – Polizei mahnt zur Vorsicht & warnt vor Trickdieben
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Im Kanton Solothurn bezahlte eine unbekannte Täterschaft in mehreren Verkaufsgeschäften im Raum Olten Waren mit einem falschen 50-Euroschein. Zudem ist im Raum Solothurn eine gefälschter 200er-Note (CHF) aufgetaucht.

Die Polizei mahnt zur Vorsicht und warnt gleichzeitig vor Trickdieben.

Bei der Kantonspolizei Solothurn sind seit September 2018 rund ein Dutzend Meldungen aus der Umgebung Olten eingegangen, wonach durch eine unbekannte Täterschaft in diversen Geschäften gefälschte 50-Euroscheine in Umlauf gebracht wurden. Im Raum Solothurn ist auf einer Poststelle zudem Falschgeld in Form von eines 200er-Note aufgetaucht.



Die Polizei mahnt zur Vorsicht und gibt folgende Tipps:

· Überprüfen Sie bei Bargeldbezahlungen die Echtheit der Geldscheine.

· Prägen Sie sich das Aussehen und die Beschaffenheit von echten Banknoten ein. So können Sie allfällige Fälschungen eher erkennen.

· Wenn Sie Zweifel an der Echtheit von Banknoten haben, lassen Sie diese unverzüglich bei einer Bank oder einer offiziellen Wechselstube prüfen.

Weitere Informationen und Empfehlungen zum Thema Falschgeld sind direkt beim Bundesamt für Polizei unter www.fedpol.admin.ch (unter dem Thema Kriminalität/Falschgeld) erhältlich.

Polizei warnt vor Trickdieben in Einkaufszonen

Während der Vorweihnachtszeit sind Trickdiebe gerne in Einkaufszonen, an Weihnachtsmärkten und im Bereich von Personenansammlungen unterwegs. Sie gehen jeweils äusserst professionell vor. Sie bitten beispielsweise Passanten nach Wechselgeld oder fragen nach dem Weg. Es geht ihnen aber einzig darum, das Opfer abzulenken um es unbemerkt zu bestehlen. Im Fokus der Kriminellen stehen vorwiegend ältere, hilfsbereite Menschen, die alleine unterwegs sind.

Im Zusammenhang mit Trickdiebstählen rät die Polizei folgendes:

· Lassen Sie sich nicht ablenken und seien Sie misstrauisch gegenüber verdächtigen Personen.

· Halten Sie genügend Abstand, wenn Sie durch fremde Personen nach Wechselgeld, einer Adresse oder dem Weg gefragt werden.

· Lassen Sie sich nicht «zum Dank» umarmen oder eine Kette umhängen. Trickdiebe gehen gerne so auf Tuchfühlung, um Sie zu bestehlen.

Informieren Sie, wenn Sie verdächtige Feststellungen machen, in jedem Fall sofort die Polizei über den Notruf 112 oder 117.

 

Quelle: Polizei Kanton Solothurn
Bildquelle: Polizei Kanton Solothurn

Enkeltrickbetrüger aktiv – Kantonspolizei bittet um Vorsicht

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Enkeltrickbetrüger aktiv - Kantonspolizei bittet um Vorsicht
Enkeltrickbetrüger aktiv – Kantonspolizei bittet um Vorsicht
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Enkeltrickbetrüger haben am Mittwoch bei einer Frau in Kreuzlingen Geld und Schmuck im Wert von mehreren zehntausend Franken erbeutet.

Die Kantonspolizei Thurgau bittet um Vorsicht.

Ein Betrüger meldete sich am Mittwochnachmittag telefonisch bei der 77-jährigen Frau. Er gab sich als Bekannten aus, liess die Geschädigte seinen Namen raten und erzählte, dass sie für den Kauf einer Wohnung Geld brauche. Danach übergab er das Telefon an eine angebliche Notarin, die die Details zur Geldübergabe vereinbarte. Schlussendlich übergab die 77-Jährige einer angeblichen Mitarbeiterin der Notarin Bargeld und Schmuck im Wert von mehreren zehntausend Franken.

Als bei der Geschädigten später der Verdacht aufkam, dass sie einem Betrug zum Opfer gefallen war, informierte sie die Kantonspolizei Thurgau.

Die Kantonspolizei Thurgau bittet im Zusammenhang mit Enkeltrickbetrügern um Vorsicht und gibt folgende Verhaltenstipps:

. Seien Sie vorsichtig, wenn sich ein angeblicher Verwandter am Telefon nicht sofort zu erkennen gibt und seinen Namen erraten lässt.
. Stellen Sie Fragen, die nur echte Familienmitglieder beantworten können.
. Geben Sie keine Auskunft über Ihr Vermögen.
. Übergeben Sie niemals Geld oder Wertsachen an unbekannte Personen.
. Halten Sie bei Verdacht Rücksprache mit Ihrer Familie und kontaktieren Sie die Kantonspolizei Thurgau über die Notrufnummer 117.

Mehr Infos und Tipps zum Thema sind auch im Internet unter www.kapo.tg.ch/enkeltrick zu finden.

 

Quelle: Kantonspolizei Thurgau
Artikelbild: Symbolbild © perfectlab – shutterstock.com

Online-Shopping: Zunahme der Fälle von betrügerischen Onlineshops festgestellt

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Online-Shopping: Zunahme der Fälle von betrügerischen Onlineshops festgestellt
Online-Shopping: Zunahme der Fälle von betrügerischen Onlineshops festgestellt
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In den letzten Wochen hat die Kantonspolizei eine Zunahme der Fälle von betrügerischen Onlineshops festgestellt.

Das Online-Shopping ist allgegenwärtig.

Die Konsumenten zögern nicht mehr, im Internet einzukaufen oder Verträge abzuschliessen, und dies zu jeder Tages- und Nachtzeit. Bei all diesen Vorzügen sollten jedoch die Risiken, welche mit dem Online-Shopping verbunden sind, nicht ausser Acht gelassen werden. Oder würden Sie einfach so einer unbekannten Person in einem Geschäft einen gewissen Geldbetrag für irgendwelche Waren überlassen, welche sie vorgängig nicht überprüfen oder in den Händen halten konnten. Wohl kaum!

Lassen Sie beim Online-Shopping den gesunden Menschenverstand walten und handeln Sie niemals in Eile!

Ein Überblick über jene Vorsichtsmassnahmen, die vor einem Kauf zu treffen sind:

  • Achten Sie auf die Rechtschreibung des Onlineshops. Die Rechtschreibung ist ein erstes Indiz für die Seriosität einer Webseite.
  • Achten Sie beim jeweiligen Onlineshop auf die Gütesiegel des Verbands des Schweizerischen Versandhandels (VSV) und von Trusted Shops.
  • Prüfen Sie das unglaubliche Schnäppchen-Angebot sehr genau.
  • Passen Sie bei Ihnen unbekannten Händlern auf, wenn sie bei der Bezahlmöglichkeit auf Vorkasse/Vorauszahlungen bestehen.
  • Ist eine Kontaktadresse zum Händler im Onlineshop vorhanden?

Ratschläge zur Internetsicherheit zum Schutz Ihrer Bankgeschäfte und Online- Käufe:

Wenn Sie das E-Banking bzw. einen Online-Shop aufrufen oder online eine Zahlung in Auftrag geben möchten, tippen Sie die URL manuell ein, anstatt einen Link anzuklicken.

Vorsicht vor falschen Links! Rufen Sie die Internetseite in folgenden Fällen nicht auf:

  • Links in E-Mails
  • Nachrichten von sozialen Netzwerken
  • Nachrichten aus einem Diskussionsforum
  • Bannerwerbung auf verdächtigen Internetseiten
  • Links, welche von Personen stammen, die Sie nicht kennen

Die Verfolgung von Betrügern, welche oftmals aus dem Ausland operieren, gestaltet sich schwierig. Im Schadensfall raten wir Ihnen jedoch, bei der Kantonspolizei eine Anzeige einzureichen.

Im Zweifelsfall können Sie den Vorfall der nationalen Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) – www.fedpol.admin.ch – melden.

 

Quelle: Kapo VS
Artikelbild: Symbolbild © A. and I. Kru – shutterstock.com


Alle 2.6 Millionen Halbtax-Reisende erhalten je 15 Franken gutgeschrieben

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Alle 2.6 Millionen Halbtax-Reisende erhalten je 15 Franken gutgeschrieben
Alle 2.6 Millionen Halbtax-Reisende erhalten je 15 Franken gutgeschrieben
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Der Preisüberwacher hat sich mit der SBB auf ein umfangreiches Massnahmenpaket zu Gunsten ihrer Kundschaft geeinigt. Die vereinbarten Massnahmen gemäss gemeinsamer Erklärung lassen die Fernverkehrsreisenden am guten Ergebnis 2018 teilhaben.

Von den Gutschriften und Vergünstigungen werden alle Kundengruppen profitieren.

Gutschriften auf das Kundenkonto und Klassenwechsel-Gutscheine für Halbtax-Reisende

Sämtliche Reisende, die am Stichtag 1. August 2019 im Besitz eines Halbtax-Abos sind, werden bis spätestens Ende November 2019 eine automatische Gutschrift auf ihrem ÖV-Kundenkonto in Höhe von 15 Franken erhalten.

Darüber hinaus werden allen Halbtax-Reisenden bereits im Mai 2019 Gutscheine für Klassenwechsel im Gesamtwert von 20 Franken per Post zugestellt. Diese Gutscheine sind am Schalter oder im Fernverkehr direkt beim Zugpersonal bis zum 31. Januar 2020 einzeln oder kumuliert einlösbar. Werden die Gutscheine beim Zugpersonal eingelöst, entfällt in diesem Fall der ansonsten geltende Mindestbetrag. Damit sind mit diesen Gutscheinen auch spontane Klassenwechsel z.B. bei hoher Zugauslastung möglich.

100 Franken-Gutscheine für Besitzerinnen und Besitzer von Strecken-, Modul- und Ausflugs-Abos

Im Mai 2019 erhalten alle Inhaber eines Strecken-, Modul- und Ausflugs-Abos (Stichtag 31. Dezember 2018), einen Gutschein über 100 Franken (aufgeteilt in verschiedene Beträge) per Post zugeschickt. Dieser Gutschein ist am Schalter für jede Transportdienstleistung der SBB oder in der Bordgastronomie bis zum 31. Januar 2020 einlösbar. Diese Gutscheine können insbesondere auch für Preisreduktionen beim Kauf bzw. bei der Erneuerung von Abonnementen eingesetzt werden.

Keine Wiedereinführung der Hinterlegungsgebühr beim Generalabonnement (GA)

Die Branche und der Preisüberwacher hatten infolge der Mehrwertsteuersenkung 2018 als Übergangsmassnahme vereinbart, auf die Gebühr von 10 Franken je Hinterlegung zwischen März 2018 und Februar 2019 zu verzichten. Nun wird die GA-Hinterlegungsgebühr definitiv abgeschafft. Im Interesse einer Nahtloslösung trat diese Massnahme bereits per 1. März 2019 in Kraft. Für die GA-Reisenden kann die Hinterlegung in erheblichen Rückerstattungsbeträgen auf ihrem ÖV-Kundenkonto resultieren. Die Tabelle im Anhang zeigt anhand von Beispielrechnungen, dass die GA-Hinterlegung grosses Einsparungspotenzial mit sich bringen kann.

Neben den genannten Gutschriften und Gutscheinen wird auch das Kontingent der Sparbillette 2019 massiv erhöht. Das Sparbillett-Angebot wird Einsparungen gegenüber dem re­gulären Preis in der Höhe von 100 Millionen Franken ermöglichen. Davon können mit Ausnahme der GA-Kundinnen und -Kunden alle Reisenden – ob mit oder ohne Abo – pro­fitieren. Sollte das Rabatt­ziel von 100 Millionen Franken um mehr als 13 Millionen Franken verfehlt werden, wird der Differenzbetrag vor dem 1. April 2020 allen bestehenden Halbtax-Reisenden auf deren ÖV-Kundenkonten gutzuschreiben.

 

Quelle: Preisüberwachung / admin.ch
Artikelbild: Symbolbild © weniliou – shutterstock.com

Verfahren gegen Verantwortliche der Schweizer Salinen AG wurde eingestellt

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Verfahren gegen Verantwortliche der Schweizer Salinen AG wurde eingestellt
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Nach dem Austritt von Salzwasser am 13. Juni 2017 aus einem stillgelegten Bohrloch der Schweizer Salinen AG im Gebiet Sulz oberhalb von Muttenz, hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 14. Juni 2017 ein Strafverfahren gegen Verantwortliche der Schweizer Salinen AG wegen Widerhandlung gegen das Umweltschutz- und das Gewässerschutzgesetz eröffnet.

Dieses wurde nun in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt.

Am 13. Juni 2017 um 09:40 Uhr trat aus einem seit dem Jahr 2009 stillgelegten Salzabbaubohrloch fontänemässig Salzwasser (Sole) aus. Durch den Druck des Salzwassers wurde die Schachtabdeckung aus Metall hochgedrückt, so dass schätzungsweise 500m3 Sole entweichen konnten. Diese floss in der Folge über mehrere bewirtschaftete Flächen und Wege hinunter und gelangte so in den Riedbach, welcher über den Dorfbach von Muttenz in den Rhein fliesst. Durch einen durch die Salzfontäne verursachten Nebel wurde im Gebiet des Sulzhofes die Umwelt geschädigt und die betroffenen Gewässer verschmutzt, sodass ein grosser Teil des Fischbestands vernichtet wurde.

Freisetzung der Sole war für die Schweizer Salinen AG nicht vorhersehbar

Die Untersuchungen zweier spezialisierter Firmen mit Expertisen zum Hergang des Geschehens, welche von der Schweizer Salinen AG in Auftrag gegeben worden waren und in die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Eingang fanden, kamen insbesondere unabhängig voneinander zum Schluss, dass die Vorgänge in den Kavernen für die Schweizer Salinen AG nicht vorhersehbar gewesen waren. Da das Ereignis unvorhersehbar war und keine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung festgestellt werden konnte, entfällt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Schäden wurden wieder gut gemacht

Die Schweizer Salinen AG war im Nachgang des Ereignisses darum besorgt, die verursachten Schäden wiedergutzumachen. Der Boden des betroffenen Gebiets wurde abgetragen und Ersatzmaterial aufgetragen, der Fischbestand im Dorfbach ersetzt, beschädigte Bäume ersetzt und die vom Ernteverlust betroffenen Pächter der Parzellen wurden, soweit es bereits möglich war, entschädigt.

 

Quelle: Kanton Basel-Landschaft Staatsanwaltschaft
Artikelbild: Symbolbild © photopixel – shutterstock.com

L’Oreal muss Olaplex 91 Mio. Dollar zahlen

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L'Oreal muss Olaplex 91 Mio. Dollar zahlen
L’Oreal muss Olaplex 91 Mio. Dollar zahlen
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Der Kosmetik-Konzern L’Oreal muss dem US-Start-up Olaplex nach einer Klage 91 Mio. Dollar (etwa 81 Mio. Euro) zahlen. Eine US-Jury hat das Unternehmen der Patentverletzung und des Vertragsbruchs für schuldig befunden.

L’Oreal soll eine von Olaplex entwickelte Methode, die Haare bei der Bleichung schützt, ohne Erlaubnis kopiert haben.“Wir sind unglaublich stolz, dass die Rechte von Olaplex nach einem langen und harten Kampf erfolgreich verteidigt wurden“, sagt Joe Paunovich, der Anwalt von Olaplex.

„David gegen Goliath“

„Es handelt sich hierbei um ein Verfahrenspatent. Verletzungen von diesen Patenten sind wesentlich schwerer nachzuweisen als die von Stoffpatenten, wenn also bestimmte Produkte betroffen sind. Der Patentinhaber muss beweisen, dass sein patentiertes Verfahren vom Beklagten gewerbsmässig eingesetzt wird. In diesem Fall jedoch wurde das Verfahren, also die spezielle Methode zur Bleichung, mittelbar über die Produkte von L’Oreal eingesetzt“, erklärt Patentanwalt Andreas Gehring im Gespräch mit pressetext.

Bei Olaplex handelt es sich um ein kalifornisches Kosmetik-Start-up, das von zwei Chemikern gegründet wurde. Obwohl das Unternehmen weniger als 30 Angestellte und keine physischen Filialen hat, sind seine Produkte laut „Bloomberg“ sehr beliebt. Während der Gerichtsverhandlung hat Paunovich die Klage als „David gegen Goliath“ bezeichnet.

L’Oreal geht in Berufung

2015 wollte L’Oreal das Jungunternehmen kaufen. Die Übernahme kam jedoch nicht zustande und der Vorwurf der Patentverletzung wurde erstmals erhoben. In der Gerichtsverhandlung behauptete L’Oreal, dass das Unternehmen unabhängig von Olaplex im Jahr 2014 eine ähnliche Methode zum Schutz der Haare bei der Bleichung entwickelt habe.

Die US-Jury hat jedoch entschieden, dass L’Oreal nicht nur die Firmengeheimnisse von Olaplex gestohlen, sondern auch einen Geheimhaltungsvertrag über die Methode gebrochen hat. L’Oreal empfindet das Urteil laut einer Sprecherin als „ungerecht“ und will in Berufung gehen. In einer vorherigen Gerichtsverhandlung im April 2019 entschied ein US-Gericht bereits, dass die L’Oreal-Produkte, die bei der betroffenen Methode Anwendung finden, nicht mehr verkauft werden dürfen.

 

Quelle: pressetext.redaktion
Artikelbild: Symbolbild © ricochet64 – shutterstock.com

UK: Regierung setzt auf Influencer gegen Piraterie

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UK: Regierung setzt auf Influencer gegen Piraterie
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Eine von Influencern mit Unterstützung der britischen Regierung gestartete Kampagne soll Online-Piraterie bekämpfen und legale Quellen für mediale Inhalte bewerben.

Der erfolgreiche YouTuber Caspar Lee repräsentiert die Aktion „Get It Right From A Genuine Site“ und ruft seine mehr als 2,9 Mio. Instagram-Follower zur Unterstützung von kreativen Produzenten auf.

Online-Piraterie bedeutet Diebstahl

Lee zufolge wurde ein Film, in dem er aufgetreten ist und der online für einen kleinen Geldbetrag verfügbar war, so oft illegal heruntergeladen, dass ein weiteres Filmprojekt für ihn unmöglich wurde. „Das betrifft nicht nur uns, sondern auch jeden, der an dem Projekt beteiligt war. Einen Film illegal herunterzuladen ist gleichbedeutend damit, ihn zu stehlen“, meint Lee.



Aufgrund dieser Enttäuschung liege es Lee am Herzen, dass Kreativität und das Produzieren von medialen Inhalten auch belohnt werden. Deswegen müssten Internetseiten, auf denen User auf legale Weise Filme oder Musik geniessen können, mehr Unterstützung erhalten. Die Website von „Get It Right From A Genuine Site“ weist auf genau solche legalen Quellen hin.

Regierung will junges Publikum erreichen

Die britische Regierung unterstützt die Kampagne in der Hoffnung, dass Influencer wie Lee ein möglichst breites, junges Publikum erreichen und es von Online-Piraterie abhalten können. „Wir brauchen die richtige Umgebung, in der kreative Firmen den Wert ihrer grossartigen Inhalte zurückbekommen und so mehr davon produzieren können“, zitiert der „Independent“ den britischen Minister für Sport und Medien Nigel Adams.

Adams zufolge plant die Regierung, zwei Mio. Pfund in die „Get It Right From A Genuine Site“-Kampagne zu investieren. Die Aktion würde dabei helfen, die Rechte von Produzenten zu stärken. „Wenn wir Inhalte nicht auf die richtige Weise bekommen, macht es das viel schwieriger, mehr davon zu machen“, so Adams.

 

Quelle: pressetext.redaktion
Artikelbild: Symbolbild © ESB Professional – shutterstock.com

Welche Vorteile bringt ein Ehevertrag?

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Welche Vorteile bringt ein Ehevertrag?

Hat sich ein Paar zur Hochzeit entschlossen, muss nicht nur die Art der Trauung, die Kleidung und die Erstellung der Gästeliste geklärt werden. Manche Paare überlegen dazu, vielleicht ganz unromantisch, ob ein Ehevertrag sinnvoll ist. 

Dieses Thema ist für einige Beziehungen zwar eine Probe, regelt allerdings im Vorfeld was im Fall einer Trennung gelten soll.

Bestimmte Gründe für Eheverträge

Eheverträge können vor dem offiziellen Ja-Wort geschlossen werden, allerdings auch zu einem späteren Zeitpunkt. Denn ein Ehepaar lebt auch ohne Vertrag nicht im rechtsfreien Raum. Es gilt eine sogenannte Zugewinngemeinschaft.

In bestimmten Situationen kann es sich durchaus lohnen, einen Ehevertrag abzuschliessen. Dies kann beispielsweise sein, wenn Eheleute unterschiedliche Nationalitäten haben, beide Partner ein höheres Alter haben oder ein Partner Unternehmer ist.

Heutzutage ergeben sich oft andere Konstellationen, als die traditionelle Familie. Zudem kann es sinnvoll sein, wenn gesetzliche Regelungen mittels Vertrag an die individuellen Umstände angepasst werden.

Auslandsaufenthalt oder unterschiedliche Nationalität

Besteht beiderseits kein Kinderwunsch und ist die Ausbildung/Berufsfindung abgeschlossen, ist zum Beispiel ein Versorgungsausgleich wie auch Zugewinnausgleich nicht erforderlich. Beide Eheleute sind somit finanziell eigenständig und haben durch ihre Ehe keinerlei beruflichen Nachteile. Deshalb wollen beide im Trennungsfall keine finanziellen Forderungen stellen. Hierbei kann ein Ehevertrag eventuell sinnvoll sein.

Haben Eheleute unterschiedliche Nationalitäten oder leben im Ausland, gilt bei einer Trennung normalerweise die Rechtsprechung des Aufenthaltslandes oder von dem Staat, in welchem beide gemeinsam zuletzt gelebt haben. In manchen Staaten wie beispielsweise den USA werden allerdings stets die eigenen Gesetze angewendet, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit bei dem Ehepaar vorliegt. Daher ist es zu empfehlen, vor der Ehe mittels Ehevertrag festzuschreiben, welche Rechtsprechung letztendlich gelten soll. Die Trauung des Paares kann trotzdem zu einer Traumhochzeit werden.

Ungleich verteiltes Vermögen und Unternehmer

Besitzt ein Ehepartner ein deutlich höheres Vermögen als sein Partner/seine Partnerin, bedeutet dies eine Diskrepanz-Ehe. Hierbei kann der Ehevertrag äusserst sinnvoll sein, falls der wohlhabende Partner vermeiden möchte, dass die andere Person die Heirat nur eingeht, um im Trennungs-/Scheidungsfall eine grosszügige Versorgung zu erhalten. Im umgekehrten Fall, kann die Person mit weniger Vermögen durch einen Ehevertrag vermitteln, dass die Heirat nicht nur zur nachträglichen Versorgung eingegangen wird.

Ist einer der Eheleute unternehmerisch tätig, kann ein vorab geschlossener Vertrag bei Scheidung oder Todesfall verhindern, dass der Ehepartner von dem Betriebsvermögen unberechtigt profitiert und dadurch das Unternehmen gefährdet.

Eheleute leben ohne Ehevertrag in der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Hierbei bleiben die Vermögen beider Partner grundsätzlich getrennt. Jeder verwaltet seinen Besitz selbst. Steht eine Trennung/Scheidung bevor, findet der sogenannte Zugewinnausgleich statt. Dies bedeutet, dass die Person, welche während der Ehezeit mehr Zuwachs/Zugewinn ihres Vermögens verzeichnet, muss davon die Hälfte an seinen Partner/seine Partnerin abführen. Durch einen vorher aufgesetzten Ehevertrag kann diese Regelung allerdings umgangen werden.


Ungleichmässig verteiltes Vermögen ist ein häufiger Entscheidungsgrund für einen Ehevertrag. (Bild: Bartolomiej Pietrzyk – shutterstock.com)


Wertmässige oder gegenständliche Beschränkung

In einem Ehevertrag lässt sich zudem vereinbaren, dass ein eventueller Zugewinn nur anteilig ausgeglichen wird. Auf diese Weise kann für eine Erbschaft, die ein Ehepartner im Verlauf der Ehe erhält, der Zugewinnausgleich für die zwischenzeitliche Wertsteigerung herausgenommen werden. Bei Unternehmer-Ehe wird zum Beispiel oftmals das Betriebsvermögen von der Zugewinnregelung ausgeschlossen, damit die Existenz des Unternehmens gesichert bleibt.

Eine andere Variante des Zugewinns ist die abweichende Ausgleichsquote. Anstatt die Hälfte des Zugewinns können Eheleute vorab eine andere Quote wie zum Beispiel ein Viertel im Ehevertrag festlegen.

Um in späteren Ehejahren Streit über das Anfangsvermögen beider Eheleute zu vermeiden, ist es höchst empfehlenswert im Ehevertrag den exakten Wert beider Partner festzuhalten.

Gütertrennung und Ehegattenunterhalt festlegen

Wird Gütertrennung vereinbart, bedeutet dies im Scheidungsfall, dass keinerlei Zugewinnausgleich erfolgt. Das Vermögen beider Partner bleibt grundsätzlich getrennt. Verstirbt ein Ehepartner, erbt der Verbliebene ein Viertel des Vermögens. Ob im individuellen Fall eine generelle Gütertrennung oder doch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft besser ist, kann ein sachkundiger Notar erklären.

Durch einen Ehevertrag lässt sich ebenfalls der gesetzlich vorgegebene Ehegattenunterhalt bei einer Scheidung ausschliessen, abändern oder erweitern. Ansprüche auf Unterhalt eines Partners kommen speziell dann in Betracht, wenn dieser dafür nicht selbst sorgen kann. Die Gründe hierfür können beispielsweise eine Erkrankung, das Alter oder die Betreuung der gemeinsamen Kinder sein. Die Höhe der Zahlungen ist dabei von dem Lebensstandard innerhalb der Ehe sowie den finanziellen Möglichkeiten des Partners abhängig.

Ausschluss der Unterhaltsansprüche

Ein Unterhaltsausschluss ist möglich, wenn beide Eheleute ein ausreichend hohes Einkommen erzielen oder durch anderes Vermögen versorgt sind. Im Ehevertrag darf jedoch keinesfalls auf Trennungsunterhalt für den Zeitraum zwischen der offiziellen Trennung und der abgeschlossenen Scheidung verzichtet werden. Dies ist unzulässig. Selbst wenn ein wirtschaftlich gut gestellter Ehepartner komplett auf den nachehelichen Betreuungsunterhalt verzichtet, obwohl gemeinsame Kinder zu versorgen sind, kann der Ehevertrag unwirksam werden. Erzielt ein Partner überdurchschnittlich hohes Einkommen, kann es sinnvoll sein die Höhe des Unterhaltsanspruchs im Ehevertrag zu begrenzen.

Ist der Ehevertrag einmal geschlossen, ist er dennoch nachträglich zu ändern. Der Vertrag kann zum Beispiel an die aktuellen Lebensverhältnisse angepasst werden, falls beide Eheleute sich darüber einigen können.

 

Titelbild: AlexandrBognat – shutterstock.com

Wallis: Warnung vor Kapitalanlagebetrug im Internet

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Wallis: Warnung vor Kapitalanlagebetrug im Internet

Seit Dezember 2019 sind bei der Kantonspolizei Wallis mehrere Anzeigen wegen Kapitalanlagebetrugs im Internet eingegangen.

Die Deliktssumme der gemeldeten Fälle liegt im sechsstelligen Bereich.

Zunächst schaltet die Täterschaft im Internet äusserst professionell gestaltete Handelsplattformen auf. Auf diesen Seiten werben sie anschliessend Interessenten mit lukrativen Renditen über 20% pro Jahr an.

Bevor die entsprechenden Investitionen überhaupt getätigt werden können, müssen auf der Internetseite des Anbieters verschiedene persönliche Angaben hinterlegt werden. In einer nächsten Phase kontaktieren die Täter die Interessenten und fordern diese auf, eine Software auf dem Computer zu installieren. Diese Massnahme wird damit begründet, dass damit ein Fernzugriff und somit eine permanente Kontrolle der Transaktionen möglich sei.

Danach erhalten die vermeintlichen Anleger von der Täterschaft die Angaben zu meist ausländischen Bankverbindungen. Sobald die entsprechenden Beträge überwiesen wurden, können die vermeintlichen Finanzanlagen oder Gewinne online auf der Internetplattform des Anbieters überwacht werden. Wird jedoch seitens der Geschädigten die Auszahlung der Anlagegelder bzw. der Gewinne verlangt, wird der Kontakt abgebrochen.

Gegenwärtig hat die Kantonspolizei alleine im Wallis eine Schadenssumme von CHF 872’000.00 ermittelt. Daneben wurden auch in anderen Kantonen Personen an ihrem Vermögen in Höhe von CHF 748’000.00 geschädigt.

Die Kantonspolizei ruft deshalb zur grössten Vorsicht bei derartigen Investitionen auf dubiosen Internetseiten auf. Besonders, wenn hohe Renditen in Aussicht gestellt werden und Zahlungen ins Ausland gefordert werden.

Zudem verweisen wir auf die Verhaltensempfehlungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht.

Für Informationen steht Ihnen auch die Abteilung Wirtschaftsdelikte – unter der Nummer 027 326 56 56 – gerne zur Verfügung.

 

Quelle: Kapo VS
Bildquelle: Kapo VS

CEO-Betrüger mit neuer Masche aktiv

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CEO-Betrüger mit neuer Masche aktiv

In den letzten Tagen sind im Kanton Zug Firmen durch Betrüger kontaktiert worden. Vermeintliche Angestellte baten per E-Mail darum, ihre Lohnauszahlung auf ein Konto im Ausland zu überweisen.

Die Polizei warnt und ruft zu besonderer Vorsicht auf.

Die unbekannte Täterschaft ist in allen Fällen ähnlich vorgegangen; im Namen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wurden die Personalabteilung oder Vorgesetzte per E-Mail gebeten, ihnen den Lohn auf ein ausländisches Konto zu überweisen. Die E-Mails waren im Namen von Angestellten getarnt, jedoch von beliebig registrierten E-Mailadressen aus verschickt worden.

Der Zuger Polizei sind aktuell zwei Fälle bekannt, wobei es bei Versuchen blieb.

Die Zuger Polizei rät zu einem gesunden Misstrauen und gibt folgende Tipps:

  • Sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeitenden und machen Sie die neue Betrugsmasche in Ihrem Unternehmen bekannt.
  • Verifizieren Sie solche Aufforderungen oder neue Kontoangaben von Mitarbeitenden. Nutzen Sie dazu zwingend einen zweiten Kommunikationskanal. Am sichersten ist ein persönliches Telefongespräch.
  • Prüfen Sie E-Mailadressen genau und geben Sie diese unbedingt neu von Hand ein – im Zweifel nie die Antwortfunktion aus der E-Mailanwendung nutzen.

Gemäss den bisherigen Ermittlungen muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Täterschaft um eine professionelle, gut vernetzte kriminelle Organisation handelt.

 

Quelle: Zuger Polizei
Artikelbild: Symbolbild © Gajus – shutterstock.com


Netzgesetz – Rechtliche Gefahren des Social-Media-Marketings

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Ratschläge zu Warnhinweisen im Internetrecht mit E-Mail-Symbol und Absatz

Das Internet bietet mit Blick auf Marketing Strategien viel Raum für kreative Ansätze. Gerade auf Social Media Plattformen lässt sich so einiges realisieren, was offline niemals denkbar wäre. Allerdings gibt es auch hier gewisse Spielregeln.

Spätestens seit der jüngsten Revision des Urheberrechts ist jedem klar, dass Gesetze auch im Netz ihre Gültigkeit haben. Eine Reihe von Reformen verpflichtet nun Personen, die Online Marketing als Werbestrategie verwenden, zur genauen Prüfung der Rechtslage. Das wirkt sich insbesondere auf Marketing Strategien aus, die Social Media Plattformen zur Vermarktung nutzen. Publikationsfehler und Rechtsverstösse können hier schnell teuer werden. Aus diesem Grund, an dieser Stelle ein paar wichtige Informationen über rechtliche Gefahren des Social-Media-Marketings.

Unique Content ist Pflicht

Ein Begriff, der bereits vor der Urheberrechtsreform von 2019 eine wichtige Rolle für Webcontent spiele, ist „Unique Content“. Darunter versteht man einzigartige Inhalte, die eigens für den geplanten Verwendungszweck der Publikation erstellt wurden. Copy+Paste wird damit ganz klar zum rechtlich anfechtbaren Plagiat. Ähnlich kritisch zu bewerten ist das sogenannte Spinning. Eine Vorgehensweise, bei der Texte nur minimal umformuliert werden, um sie dann als „neuen Content“ zu präsentieren.

Wer in Bezug auf Unique Content mogelt, bewegt sich also schon vor der Social Media Vermarktung rechtlich auf dünnem Eis. Gleichzeitig gefährdet man so auch das eigene Suchmaschinenranking. Die Content-Crawler der Suchmaschinen arbeiten inzwischen nämlich mit sehr strengen Algorithmen, die Kopien relativ zuverlässig aufspüren. Während der Originalquelle in Folge nichts passiert, gehen die Duplikate als Negativbewertung in das Ranking der Ursprungsquelle ein. Im schlimmsten Fall werden dann verantwortliche Seiten, Social Media Accounts und sogar ganze URLs gesperrt, womit das Social-Media-Marketing ein jähes Ende findet. Schützen Sie sich deshalb ausreichend vor solchen negativen Auswirkungen, indem Sie Duplicate Content vermeiden und Inhalte immer neu erstellen, ohne auf Plagiate zurück zu greifen.


einzigartige Inhaltsphrase handschriftlich an der Tafel mit Herzsymbol statt O

Die Verwendung von Unique Content gilt als absolute Pflicht. Kopierte Inhalte werden weder vom Urheber noch von der Suchmaschine toleriert. (Bild: Yury Zap – shutterstock.com)


Rechtlich geschützte Marken und Namen

Ebenfalls grossen Wert legen sollte man bei der Content- und Produkt-Vermarktung via Social Media auf einen einwandfreien Account-Namen. Nur allzu leicht passiert es, dass man zwar einen prägnanten Namen findet, dieser aber bereits markenrechtlich geschützt ist. Seien Sie hier besonders umsichtig und prüfen Sie die Verfügbarkeit entsprechender Account-Bezeichnungen vorab.

Gleiches gilt natürlich auch für Webseiten. Der Missbrauch eines geschützten Markennamens fällt hier umso schneller auf, wenn Seiteninhalte auf Social Media geteilt und damit bewusst publik gemacht werden. Schliesslich liest auf sozialen Plattformen nicht nur die Zielgruppe, sondern auch die Konkurrenz mit und die ist sehr darauf bedacht, juristisch leichtsinnige Mitbewerber frühzeitig aus dem Rennen zu werfen.

Stichwort: Unlauterer Wettbewerb

In punkto Konkurrenz sollten Sie bei Social Media Werbung noch auf einen weiteren Aspekt achten. Dieser Beschäftigt sich mit gefälschten Reputationswerten, also mit gekauften Followern, Likes und Bewertungen. Dem Gesetzgeber ist sehr wohl bewusst, dass potentielle Kunden ein Produkt eher kaufen, wenn vor ihm schon andere ein positives Feedback dazu hinterlassen haben. Zielgruppen auf sozialen Plattformen neigen ferner dazu, Accounts mit vielen Followern bzw. Posts mit vielen Likes mehr Beachtung zu schenken. Es wird jedoch erwartet, dass Firmen und Projektleiter sich diese „Stimmen“ seriös erarbeiten, um sich gegen die Konkurrenz durchzusetzen. Verzichten Sie daher bitte auf den Zukauf von Fake-Followern und Co. und bewahren Sie sich dadurch Ihren guten Ruf wie auch Ihre rechtliche Marketing-Grundlage.

Bildlizenzen – ein heikles Thema

Für besonders grosse Verunsicherung sorgt die neue Urheberrechtsreform, wenn es um Bildrechte geht. Gefürchtet sind unliebsame Uploadfilter, die schon beim Hochladen von Bildmaterial deren Lizenzstatus überprüfen. Das bereitet vor allem beim Teilen von Fotos auf sozialen Plattformen Probleme. Dort lassen sich Bildquellen oftmals nur unzureichend ermitteln, selbst wenn die Rechte dafür im Vorfeld erworben wurden. Bislang bleiben derartige Filter noch aus. Feste Regeln für die Verwendung von Bildern im Netz gibt es aber trotzdem.

Wer seine Content-Fotos beispielsweise auf Fotoplattformen wie Adobe Stock oder Shutterstock erwirbt, muss bei der Auswahl der Fotolizenzen sehr genau hinsehen. Standardlizenzen erlauben für gewöhnlich nur die Verwendung von Stockfotos in unentgeltlichem Content wie Blogbeiträgen oder Ratgebern. Sobald mit dem Foto aber ein Produkt oder eine kostenpflichtige Dienstleistung beworben wird, ist eine Premium Lizenz notwendig, für die Sie gemeinhin etwas mehr Geld ausgeben müssen. Eine gute Alternative hierzu ist es, die Fotos einfach selbst zu erstellen.



Impressum, AGBs und Social Media Richtlinien

Content Marketing auf sozialen Plattformen erfordert, ganz wie auf der eigenen Webseite, die Bereitstellung eines Impressums für Seitenbesucher. Erwartet wird ein vollständiger Impressumstext, der die Verantwortlichen und Kontaktpersonen nennt, die hinter der Unternehmung stehen. Lesen Sie ergänzend auch die AGBs der Plattform, damit es nicht durch Unwissenheit zu Verstössen gegen die Nutzungsrechte des Portals kommt. Das kann zum Beispiel bei der Verwendung nicht erlaubter Social Media Plugins wie Tracking Tools oder Programmen zur Datenanalyse der Fall sein. Um Mitarbeiter rechtlich vor Fehltritten auf Social Media Plattformen zu bewahren, ist es ausserdem sinnvoll, Social Media Guidelines im eigenen Unternehmen umzusetzen. Dadurch können Sie Ihr Team umfassend über essenzielle Richtlinien im Umgang mit sozialen Plattformen informieren und beugen Rechtsverstössen wie dem Ausplaudern von Betriebsgeheimnissen online oder einer rechtswidrigen Geschäftswerbung durch Angestellte vor.

 

Titelbild: Robert Kneschke – shutterstock.com

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