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Communiqué der CVP-Fraktion zur Bekämpfung von Schwarzarbeit

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Communiqué der CVP-Fraktion zur Bekämpfung von Schwarzarbeit
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Am Donnerstag hat das Parlament ein weiteres Mal die Möglichkeit, eine bestehende Schlechterstellung ehrlicher Unternehmen gegenüber unehrlichen Firmen aufzuheben. Das Bundesgesetz über die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit muss aus Sicht der CVP-Fraktion verschärft werden.

Die Fraktion wird sich wie beim Entsendegesetz wieder für die ehrlichen Unternehmen stark machen.

Die CVP-Fraktion verurteilt jegliche Form der Schwarzarbeit. Sie führt zu Wettbewerbsverzerrung, schwächt unsere Wirtschaft sowie unsere Sozialversicherungen. Das 2008 in Kraft getretene Gesetz über die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit muss laut Bundesrat überarbeitet werden. Die Evaluation des Gesetzes bei den Kantonen und den Ausgleichskassen hat gezeigt, dass in verschiedenen Bereichen Handlungsbedarf besteht.

Wir stehen dafür ein, dass Schwarzarbeit sowohl an der Wurzel als auch bei den Auswüchsen bekämpft wird. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision werden den kantonalen Behörden neue Instrumente in die Hand gegeben, um besser zusammenzuarbeiten. Dies verbessert die Kontrollen, ohne den Unternehmen unnötige Bürokratie aufzuzwingen.

Aufgrund der Zuwanderung und der in der Schweiz tätigen Grenzgänger ist der Kampf gegen Schwarzarbeit gerade auch in den Grenzregionen nötiger denn je.

Bereits bei der Debatte über das Entsendegesetz hat sich klar gezeigt, welche Partei sich für das ehrliche Gewerbe einsetzt: Gegen den Willen der selbsternannten KMU- und Wirtschaftsparteien SVP und FDP hat die CVP letzte Woche eine Kumulation bestehender Sanktionsmöglichkeiten erreicht, um ausländische Firmen bei gesetzlichen Verstössen härter zu sanktionieren und die ehrlichen einheimischen Unternehmen besser zu schützen.

Beim Gesetz über die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit lassen die SVP und eine Mehrheit der FDP das ehrliche Gewerbe wieder im Regen stehen. Sie verstecken sich hinter Argumenten der Bürokratie und stellen sich damit schützend vor unlautere Geschäftstätigkeiten in- und ausländischer Firmen.

Die CVP-Fraktion spricht sich für die Gesetzesverschärfungen aus und stärkt damit die ehrlichen Schweizer Unternehmen.

 

Artikel von: CVP-Fraktion Schweiz
Artikelbild: Symbolbild © BrianAJackson – istockphoto.com


Die Preisträger für internationales Steuerrecht 2015

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Die Preisträger für internationales Steuerrecht 2015
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Bloomberg BNA hat am 06. Oktober 2016 die Preisträger für internationales Steuerrecht bekanntgegeben.

Die Präsentation hat am Montag, den 26. September im Rahmen des Firmenempfangs auf dem Kongress der International Fiscal Association (IFA) in Madrid stattgefunden. Ausgezeichnet wurde Jacques Malherbe von Liederkerke Wolters Waelbroeck Kirkpatrick mit dem Leonard L. Silverstein-Preis für besondere Verdienste in internationalem Steuerrecht 2015.

Guillermo Teijeiro von Teijeiro & Ballone, Yuko Miyazaki von Nagashima, Ohno & Tsunematsu und Pascal Faes von NautaDutilh wurden für herausragende Autorschaft 2015 ausgezeichnet.

Jacques Malherbe erhielt den diesjährigen Silverstein-Preis für seine langjährigen Verdienste auf dem Gebiet des internationalen Steuerrechts. Der Namensgeber für den Preis ist Leonard L. Silverstein, ein renommierter Steuerexperte mit über 50 Jahren Erfahrung und Erfinder der Tax Management Portfolios (TM).

Pascal Faes erhielt den Preis als internationaler Steuerportfolioautor des Jahres für seine Arbeit auf dem Gebiet „Geschäftsabläufe Steuermanagementportfolio in der Europäischen Union –Steuerwesen“. Guillermo Teijeiro erhielt einen Preis als internationaler Steuerautor des Jahres 2015 für seinen Dreiteiler „Öffnen der Büchse der Pandora im internationalen Steuerwesen: Neue Trends“, der in den International Tax News von Bloomberg BNA erschienen ist.

Yuko Miyazaki erhielt ebenfalls einen Preis als internationale Steuerautorin des Jahres 2015 für ihre Artikel zu den Themen „Steuerliche Behandlung von Expatriates“ und „Konsequenzen bei Einkommens-, Erbschafts-, Schenkungs- und Vermögenssteuer für Inpatriates“ in Tax Management International Forum.

„Bloomberg BNA freut sich, diese herausragenden Steuerexperten auszuzeichnen“, sagte Lisa Fitzpatrick, Vice President und General Manager von Bloomberg BNA Tax & Accounting. „Jacques, Pascal, Guillermo und Yuko sind echte Vordenker in internationalen Steuerfragen und werden von uns für ihre tiefgründigen Analysen und Perspektiven ausgezeichnet, die sie unseren Abonnenten für ihre jeweiligen Rechtsgebiete bereitgestellt haben. Das internationale Steuerrecht ist höchst komplex und ändert sich ständig. Diese Autoren sind ein Paradebeispiel für das Netzwerk aus mehr als 1.100 führenden Steuerexperten, die unsere Abonnenten mit praktischen Einblicken versorgen.“

Malherbe ist derzeit Partner bei Liedekerke Wolters Waelbroeck Kirkpatrick und emeritierter Professor an der Universität Louvain sowie Gastprofessor an den Universitäten Hamburg und Bologna und an der französischen Ecole des Hautes Etudes Commerciales. Er ist Autor zahlreicher Lehrbücher für internationale und europäische Steuerfragen und die belgische Unternehmenssteuer.

„Es ehrt mich sehr, dass ich mit dem Leonard L. Silverstein-Preis für besondere Verdienste in internationalem Steuerrecht ausgezeichnet wurde“, sagte Malherbe. „Ich hatte das grosse Glück Leonard über 50 Jahre zu kennen und mit ihm zusammenzuarbeiten. Ich bin stolz darauf, dass wir gemeinsam die Nuancen des internationalen Steuerrechts für Steuerberater klarer beleuchten konnten.“

Faes leitet das Brüsseler Steuerbüro von NautaDutilh und hat grosse Erfahrung in allen Bereichen des Steuerrechts, einschliesslich Transaktionsgeschäften mit Schwerpunkt auf Steuerstruktur und internationaler Steuerplanung. Er fungiert als Sonderberater für Bloomberg BNA.

„Ich bin stolz auf den Preis als Portfolioautor des Jahres. Der Zeitpunkt ist bemerkenswert, da dieses Portfolio wirklich die Krönung einer Kollaboration war, die 1988 begann, als Jacques Malherbe mein Mentor war und ich meinen ersten Beitrag für Bloomberg BNA verfasste“, sagte Faes.  „Über diese 30 Jahre ergab sich eine fruchtbare Kollaboration, die unter anderem das Steuermanagementportfolio zur Europäischen Union – Steuerwesen hervorbrachte.“

Teijeiro ist Gründungspartner von Teijeiro & Ballone und lehrt internationales Steuerrecht im Masterstudiengang Steuerwesen an der Universidad Catolica Argentina.  Er ist Beiratsmitglied für den Masterstudiengang Steuerwesen an der Univerisdad Torcuato Di Tella in Buenos Aires.  Teijeiro ist ehemaliges Plenarmitglied des ständigen Wissenschaftsausschusses der IFA und gegenwärtig Mitglied des allgemeinen Rats der IFA.

„Ich arbeite seit über dreissig Jahren mit Bloomberg BNA zusammen; mein erster englischsprachiger Artikel erschien in Tax Planning International Review“, sagte Teijeiro.  „Ich bin stolz auf meine Auszeichnung durch Bloomberg BNA, eine Organisation, die praktisch mein zweites Zuhause ist.“

Miyazaki ist Partnerin bei Nagashima, Ohno & Tsunematsu und besitzt langjährige Erfahrung und ein breites Spektrum an Fachwissen auf den Gebieten internationales Steuerwesen und Besteuerung von Finanz- und Wertpapiertransaktionen. Sie ist ehemalige Gastprofessorin am Graduiertenkolleg für Recht und Politik der Universität Tokio sowie an der Universität Kyoto. Sie leitet derzeit das japanische Büro der IFA und ist Mitglied des Steuerausschusses der japanischen Anwaltskammer.

„Ich habe das Glück seit 1996 am Tax Management International Forum von Bloomberg BNA mitzuarbeiten“, sagte Miyazaki. „Ich freue mich sehr, eine so grosse Auszeichnung zu erhalten, die nicht nur für meine Beiträge im Jahr 2015, sondern für meine gesamte Kollaboration mit Bloomberg BNA in den vergangenen 20 Jahren steht.“

 

Artikel von: Bloomberg BNA
Artikelbild: © Bloomberg BNA

Glücksspiel: Banken lehnen Rolle als Finanzpolizist ab

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Glücksspiel: Banken lehnen Rolle als Finanzpolizist ab
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Schweizer Banken lehnen Absichten der Rechtskommission ab, per Gesetz zu Zahlungssperren an illegale Online-Glücksspiel-Anbieter verpflichtet zu werden. Hintergrund sind Überlegungen der Rechtskommission des Nationalrats, Banken über einen Passus im neuen Geldspielgesetz zu solchen Finanztransaktionssperren zu bewegen.

Dies, weil man erkannt hat, dass Sperren von Internetseiten kaum greifen und leicht umgehbar sind.

Bankenvertreter kritisieren das Vorhaben scharf. Sie befürchten Compliance-Probleme und einen enormen Verwaltungsaufwand. „Finanzpolizei spielen wollen wir definitiv nicht, zumal die Teilnahme an Geldspielen nicht ungesetzlich ist“, sagt eine Sprecherin der Schweizerischen Bankiervereinigung zur „Handelszeitung“. Die Credit Suisse lehnt solche Transaktionssperren ab, „weil sie nicht praktikabel sind und einen Teil der Wirtschaft mit Kosten belasten, der mit den zugrunde liegenden Aktivitäten nichts zu tun hat“, sagt René Buholzer, Leiter Politik der Credit Suisse.

Rückendeckung erhalten die Banken auch vom Wirtschaftsdachverband Economiesuisse. Die Nutzung von ausländischen Glücksspiel-Angeboten im Internet lasse sich demnach auch nicht mit Finanztransaktionssperren verhindern. „Stattdessen schafft man damit neue Probleme“, sagt Erich Herzog, Vize-Leiter Wettbewerb von Economiesuisse.

Derzeit ist in der Schweiz der Betrieb von Casinos im Internet verboten. Ein neues Geldspielgesetz soll diese Spiele legalisieren und regulieren – allerdings ohne Anbieter aus dem Ausland. Mitte Januar tagt dazu erneut die Rechtskommission des Nationalrates.

 

Artikel von: Handelszeitung
Artikelbild: © CHOATphotographer – shutterstock.com

Ohne Rechtssicherheit keine Investitionen: Ja zur Steuerreform

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Ohne Rechtssicherheit keine Investitionen: Ja zur Steuerreform
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ICC Switzerland unterstützt die Unternehmenssteuerreform III. Sie schafft ein international akzeptiertes Steuersystem und bewahrt die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Schweiz gerade für mobile Geschäftsbereiche internationaler Konzerne. Die Vorlage ist ausgewogen und bringt Rechtssicherheit. Und ohne die vorgesehenen neuen Instrumente verliert die Schweiz gegenüber wichtigen Konkurrenten an Boden.

Die Internationale Handelskammer ICC ist die globale Stimme der Wirtschaft. Sie setzt sich seit bald hundert Jahren für Handel und Investitionen ein. Dazu gehört auch ein attraktives Steuersystem. Aus diesem Grund sieht ICC Switzerland als Schweizerisches Nationalkomitee von ICC die Abstimmung vom 12. Februar als zentrale Weichenstellung für den Unternehmens- und Investitionsstandort Schweiz.

Die Steuerreform stärkt auch gezielt die Schweizer Innovation. Künftig profitieren Unternehmen, die in unserem Land investieren und hier neue Produkte und Dienstleistungen entwickeln. So bleibt der Schweizer Denk- und Werkplatz international wettbewerbsfähig. Das sichert 150’000 Arbeitsplätze und Aufträge für KMU und stärkt den Forschungsplatz Schweiz.

Konkurrenzländer senken die Steuern massiv

Der internationale Standortwettbewerb ist gegenwärtig besonders ausgeprägt. OECD und G20 haben die Richtung einer Besteuerung vorgegeben, die sich stärker an den konkreten Wirtschaftsaktivitäten orientiert. ICC trägt diese Entwicklung auf globaler Ebene mit. Nun richten sich die Staaten neu aus. Jeder ist bemüht, aktive Unternehmen und Wirtschaftssubstanz anzuziehen. Zusätzlich wollen USA und UK die Gewinnsteuern für Unternehmen massiv senken, um ihre Wirtschaft im politischen Umbruch zu stützen. Noch ist die Schweiz attraktiv. Die Instrumente der Unternehmenssteuerreform sorgen dafür, dass sie es bleiben kann. Thomas Wellauer, Präsident ICC Switzerland und Group Chief Operating Officer Swiss Re betont: «Die Schweiz ist von dieser Konkurrenz besonders betroffen, da viele amerikanische und britische Firmen hier ihren Sitz haben und in der Schweiz Steuern zahlen. Wenn es die Schweiz versäumt, sich ebenfalls rasch anzupassen, werden wir wichtige Unternehmen und damit Steuereinnahmen und Arbeitsplätze verlieren – zum Schaden aller.»

ICC Switzerland wurde als eines der ersten nationalen Komitees der ICC 1922 von economiesuisse (früher Vorort), der Schweizerischen Bankiervereinigung und der Schweizerischen Handelskammer in Frankreich gegründet. Aufgabe von ICC Switzerland ist es, den Unternehmen in der Schweiz den Zugang zu den zahlreichen Aktivitäten der Weltorganisation sowie zum internationalen Schiedsgerichtshof zu gewähren. ICC ist die globale Stimme der Wirtschaft und seit 2017 als einzige private Organisation Beobachter mit vollen Rechten in der UN-Vollversammlung.

 

Artikel von: ICC Switzerland / presseportal.ch
Bild: © Meeerkat – shutterstock.com

Umsetzung der Rentenreform: Helvetia-Chef Gmür kritisiert SVP und FDP

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Umsetzung der Rentenreform: Helvetia-Chef Gmür kritisiert SVP und FDP
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Helvetia-Chef Philipp Gmür kritisiert die vom Parlament beschlossene Altersreform. Die Versicherungsbranche sei „im Regen stehen gelassen“ worden, sagt er in einem Interview mit der „Handelszeitung“.

Insgesamt herrsche bei ihm eine „relative Unzufriedenheit“. Zwar sei erfreulich, dass das Rentenalter für Frauen auf 65 angeglichen und dass der Umwandlungssatz auf 6,0 Prozent gesenkt werde. Hingegen sei es unschön, dass die Einbussen bei den Pensionen in der AHV kompensiert werden und nicht in der zweiten Säule.

Enttäuscht zeigt sich Gmür über die bürgerlichen Parteien FDP und SVP. Diese hätte in letzter Minute in einem für die Versicherer wichtigen Punkt nachgegeben: Nun sei es den Konzernen nicht mehr möglich, Verluste in einem Bereich der beruflichen Vorsorge mit Gewinnen in anderen Bereichen zu kompensieren.

Die Rentenreform löse die Probleme in der beruflichen Vorsorge nur teilweise. „Heute fehlen im Schnitt 40’000 Franken pro Neurentner“, sagt Gmür. „Mit dem neuen Umwandlungssatz sind es immer noch 24’000 Franken.“

Die Folge sei, dass Erwerbstätige zu wenig Zins auf ihrem Guthaben gutgeschrieben erhielten. Noch sei für ihn nicht klar, ob er diese Reform unterstützen wolle. „Wir müssen erst eine Güterabwägung machen. Und bevor wir das getan haben, kann ich die Vorlage nicht unterstützen.“

Anders als sein Vorgänger Stefan Loacker will Helvetia-Chef Gmür stärker auf Allfinanz setzen. Für den Kunden sei „Allfinanz kein Tabu“, sagt er. Bei entsprechender Nachfrage könne er sich vorstellen, die Kooperationen mit der Raiffeisen-Gruppe weiter auszubauen. Auch Gmür hält aber fest: „Wir verstehen unter Allfinanz nicht, dass man gleich fusioniert.“

Nicht infrage kommt für ihn eine Beteiligung am Fintech-Unternehmen Leonteq. „In unserem Helvetia-Universum beziehen wir knapp tausend Fonds von Drittanbietern. Es gibt keinen Grund, weshalb wir uns an einem einzelnen beteiligen sollten.“

 

Quelle: Handelszeitung
Artikelbild: © CREATISTA – shutterstock.com

Kryptowährungen: Welche Potentiale haben sie?

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Kryptowährungen: Welche Potentiale haben sie?
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Derzeit sind weltweit über 160 offizielle Währungen im Umlauf, aber nur der US-Dollar und der Euro gelten als internationale Leitwährungen. In den meisten Ländern obliegt das Notenmonopol bei der Nationalbank oder Staatsbank, welche unabhängig sein soll.

In manchen Staaten ist die Unabhängigkeit arg gebeutelt und die Nationalbank steht im Dienste der Regierung. Hier steht die Inflation zuoberst auf der Wunschliste, um damit die Staatsschulden abzubauen. Eine Inflation von 5% reduziert die Staatsschulden in 13 Jahren um die Hälfte!

Eine Landeswährung ist stark gekoppelt an das Land. In der Regel gilt: eine starke Währung hat eine starke Wirtschaft. Auf der einen Seite führt eine starke Währung zu Herausforderungen beim Export, was die Schweizer Wirtschaft nach der Aufgabe des fixen Wechselkurses der SNB zum Euro hart zu spüren bekam, auf der anderen Seite ist eine starke Währung attraktiv für Investoren und beflügelt die Wirtschaft.

Landesübergreifende Ersatzwährungen sind das Gold und andere Edelmetalle sowie leicht handelbare Ware. Zigaretten waren es im zweiten Weltkrieg, Bier bei den alten Ägyptern. Alle Währungen haben gemeinsam, dass ihnen kein messbarer Wert zukommt, sondern dass der Wert Ergebnis des kollektiven Glaubens in die Währung ist. Aus dem Glauben in die Werthaltigkeit resultieren Kursschwankungen. Ist man von Schweizer Franken überzeugt, wird er gekauft und er wird teuer, verliert man den Glauben, wird er verkauft und kommt unter Druck.

Die Zeiten der fixen Wechselkurse sind vorbei und Versprechen der Nationalbanken, eine Währung in Gold umzutauschen, sind Geschichte. Heute sind alles sogenannte synthetische Währungen, womit die Werthaltigkeit eine rein kollektive Glaubensfrage ist.

Das gleiche gilt für das Gold. Dieses ist nur wertvoll, weil es selten ist. Einen anderen Grund zur Werthaltigkeit gibt es nicht. Das gleiche gilt für die teuerste Briefmarke der Welt, die „blaue Mauritius“, oder für Gemälde, Antiquitäten, etc. Am besten erkennt man diesen Mechanismus an einem teuren Gemälde. Es hängt im Museum, wird von zahlreichen Leuten bestaunt und den Wert liest man in der Zeitung und der Eigentümer freut sich. Nun stellt sich heraus, es ist eine Fälschung, kaum merklich. Der Wert des Gemäldes sinkt in die Bedeutungslosigkeit und es wird aus dem Museum in einen Keller verbannt.

Obwohl eine Unmenge an Personen das Gemälde sehr bewundert haben, und nur eine Handvoll Sachverständige den Unterschied erkannt haben, ist der Wert vernichtet. Der Glaube an den Wert ist verloren gegangen. Schön, dekorativ und aussagekräftig ist das Gemälde weiterhin.

Digitale Währung bringt Vorteile

Neu sind Kryptowährungen, allen voran Bitcoin. Zurzeit existieren rund 200 mehr oder weniger erfolgreiche Kryptowährungen mit unterschiedlichen Handelbarkeiten. Der Vorteil dieser Währungen: die Transaktionen sind rein elektronisch und ohne Kosten oder mit minimalen Kosten. Vor allem in Drittweltländern bieten sich ungeahnte Möglichkeiten.

Stellen Sie sich vor, sie sind auf einer Reise im tiefsten Urwald, möchten etwas kaufen und der Verkäufer hat nur wenig Geld und kann auf 100 Dollar kein Wechselgeld geben. Der Verkäufer nimmt sein Handy hervor, sie verbinden sich über Bluetooth oder ein Netz und tauschen die exakt vereinbarte Menge an „xy-Coins“ aus. Perfekt. Es braucht kein Bankkonto, keine Zahlungsaufträge und keine Finanzinfrastruktur. Viele Menschen in der Welt können Kryptowährung gebrauchen. Auch als Parallelwährung zu staatlich dirigierten Währungen, oder wenn Devisenverbot herrscht. Bitcoins sind in manchen Ländern verboten.

Mit der Blockchaintechnologie wird eine individuelle Blockkette erstellt und kryptographisch abgesichert. Damit ist eine gesicherte Folge der Handänderungen erreicht. Die kryptographische Codierung der Währung gewährleistet die Sicherheit. Auch hier kommt der Währung wieder der Glaubenscharakter für den Wert zu.

Wird der Krypotowährung Sicherheit, Zuverlässigkeit und Transparenz zugebilligt, steigt sie im Kurs und ist nachgefragt. Weiter sorgt sie für die Transparenz der Geldmenge, zu den Wechselkursen, zu den Informationen über den Handel, etc. Die aktuellen Kryptowährungen haben unterschiedliche Qualitäten. Die Finanzaufsichtsbehörden der Länder sind nicht für Kryptowährungen zuständig, da es sich nicht um eine Währung handelt. Genaugenommen ist ein Coin eine immaterielle Ware, eine mathematisch elektronische Singularität.

Die Nutzung eines Blockchain-Netzwerkes benötigt sehr viel Rechenleistung und Energie. Hier liegen die grossen Investitionen der Kryptoanbieter. Weiter fordern Compliance und gesuchte Aufsicht der Staaten. Ob Kryptowährungen ökologisch sind, müsste im Vergleich zu konventionellen Währungen wohl einmal untersucht werden.

Kryptowährung ist prädestiniert, das sauberste Geld der Welt zu sein. Wird die Kryptowährung auf einer Blockchaintechnologie betrieben, so lässt sich der Geldfluss ohne Lücke von der Herstellung des Coins, der elektronischen Singularität, bis zum jetzigen Eigentümer lückenlos nachvollziehen. Staaten sollten ein Interesse an diesen Währungen haben, bzw. an Anbietern mit der Blockchaintechnologie.

Für Anleger sind Kryptowährungen „nice to have“, wohl weniger als strategischer Portfolio-Ansatz. Die Potentiale der Währungen liegen vor allem in den Entwicklungsländern. Hier wird es so sein wie mit der Telefonie; vom nichts das Festnetz übersprungen in die drahtlose Kommunikation. Vom Fehlen einer eigentlichen Finanzinfrastruktur in die Kryptowährung mit Zahlungstool Handy! Die Bank der Schwellenländer ist das Mobile. Den Wert der Währung bestimmt der Glaube in die Kryptowährung!

Noch unbeantwortet ist die steuerliche Behandlung. Kryptische Währungen sind kein Finanzvermögen sondern bestenfalls eine Sammlung. Zinsen werden keine bezahlt. Wechselkurse dürfen die Betreiber nicht anbieten, ansonsten werden Sie zur Bank. Sind e-Coin realisierte Gewinne steuerfrei? Der Staat steht im Moment noch kritisch den kryptischen Währungen gegenüber und weiss nicht, ob er sich einschalten soll oder nicht. Auf jeden Fall wird er Einkommen daraus besteuern. In dubio pro fisco (Im Zweifel für die Steuerkasse).

 

Quelle: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch
Artikelbild: © Yourg – shutterstock.com

Weltweites Lieferembargo: Swatch verliert vor dem Berner Handelsgericht

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Weltweites Lieferembargo: Swatch verliert vor dem Berner Handelsgericht
Weltweites Lieferembargo: Swatch verliert vor dem Berner Handelsgericht
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Im Streit um einen weltweiten Lieferstopp muss Swatch vor dem Berner Handelsgericht eine Niederlage einstecken. Das schreibt die „Handelszeitung“ in ihrer aktuellen Ausgabe. Als Sieger geht die britische Grosshandelsfirma Cousins vom Feld.

Swatch hat im Januar 2015 ein Lieferembargo für Wiederverkäufer eingeführt. Seither liefert der Uhrenkonzern keine Uhren oder Ersatzteile mehr an unabhängige Händler oder Reparaturfirmen. Der britische 40-Mann-Betrieb Cousins will das Embargo juristisch durchbrechen.

Swatch will sich nicht zum Rechtsstreit äussern. Die Firma hat bis Ende August Zeit, Rekurs einzulegen.

 

Quelle: Handelszeitung
Artikelbild: © 360b – shutterstock.com

Neues MWST-Gesetz ab 2018 – Gehören auch Sie zu den Steuerpflichtigen?

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Neues MWST-Gesetz ab 2018 - Gehören auch Sie zu den Steuerpflichtigen?
Neues MWST-Gesetz ab 2018 – Gehören auch Sie zu den Steuerpflichtigen?
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Auf den 1. Januar 2018 tritt die Teilrevision des MWST-Gesetzes in Kraft. Während viele der vorgenommenen Anpassungen punktuell sind und sich wohl nur auf vereinzelte Steuerpflichtige auswirken, gilt das für ausländische Unternehmen nicht: Hier gibt es einige grundsätzliche Änderungen, und es ist damit zu rechnen, dass rund 30’000 ausländische Firmen neu in der Schweiz MWST-pflichtig werden.

Damit Sie abschätzen können, ob in Ihrem Unternehmen Handlungsbedarf besteht, stellen wir hier die wesentlichsten Punkte zusammen.

Kriterien für die Steuerpflicht in der Schweiz

Bisher wurde die Frage, wer sich in der Schweiz für die MWST anmelden muss, aus einer rein inländischen Sicht betrachtet. Man schaute sich die in der Schweiz erzielten Umsätze an (genauer: die Umsätze, deren Leistungsort nach den MWST-Vorschriften als in der Schweiz gilt, was nicht immer ganz trivial ist), und sofern dieser schweizerische Umsatz unter dem Freibetrag von CHF 100’000 lag, musste sich das ausländische Unternehmen nicht registrieren. Allfällige Millionen- oder gar Milliardenumsätze in dessen Heimatland oder in anderen Ländern waren nicht von Bedeutung. So gab es bisher nur wenige Fälle, in denen sich ausländische Firmen in der Schweiz anmelden mussten – meist hat sich stattdessen der Zoll (Einfuhrumsatzsteuer) oder der Kunde in der Schweiz (Bezugsteuer) um die MWST gekümmert.

Dies führte einerseits zu gewissen Wettbewerbsverzerrungen, weil beispielsweise ausländische Bauhandwerker aus dem grenznahen Raum noch ein paar Schweizer Kunden mitbedienen konnten und, weil sie ihre Schweizer Umsätze knapp unter CHF 100’000 hielten, ganz um die MWST herumkamen. Anderseits gibt es in der EU seit ein paar Jahren die Entwicklung, verstärkt auch ausländische Unternehmen der MWST-Pflicht in der EU zu unterstellen. Als Beispiel sind Internet-Dienstleistungen und Softwaredownloads zu nennen, bei denen sich schweizerische Anbieter schon länger in der EU registrieren und in bis zu 28 Ländern MWST abrechnen müssen, wenn sie auch Kunden in der EU haben. Es war nur eine Frage der Zeit, bis sich die Schweiz hier revanchieren möchte.

Ab 2018 richtet sich die Frage, ob in der Schweiz MWST-Pflicht entsteht, nach dem weltweit erzielten steuerpflichtigen Umsatz: Wer also weltweit über der Freigrenze von CHF 100’000 liegt, ist grundsätzlich in der Schweiz MWST-pflichtig und muss sich schon beim ersten Franken Schweizer Umsatz anmelden und die MWST abrechnen. Das ist eine völlige Kehrtwende von der alten Sicht.

Welche ausländischen Unternehmen sind wie betroffen?

Im Folgenden zeigen wir für ein paar typische Kategorien auf, was sich ab 2018 ändern wird. Damit können Sie sich einen Überblick verschaffen, wie weit Ihr Unternehmen betroffen ist. Letztlich muss eine Beurteilung aber natürlich im Einzelfall vorgenommen werden.

Bauunternehmen und Bauhandwerker 

Bisher bestand nur eine Registrierungspflicht, wenn ein Bauunternehmen mehr als CHF 100’000 Umsatz mit schweizerischen Aufträgen erzielt hat, was sich im KMU-Bereich durchaus vermeiden liess. Unter dieser Freigrenze war zu unterscheiden, ob Material aus dem Ausland mitgebracht wurde oder nicht: Im ersten Fall musste der Wert des Materials plus der erbrachten Dienstleistungen (die die Schweiz als Teil der Lieferung versteht) beim Zoll deklariert werden. Im zweiten Fall schuldete der Empfänger die sogenannte Bezugsteuer, wobei Privatpersonen erst ab CHF 10’000 Bezügen pro Jahr überhaupt abrechnen mussten. Beides funktionierte in der Praxis mehr schlecht als recht, so dass wohl viele solcher Leistungen unversteuert blieben.

Neu besteht für alle Bauunternehmen mit mehr als CHF 100’000 Jahresumsatz (weltweit) eine Registrierungspflicht in der Schweiz ab dem ersten Franken Umsatz. Im Gegenzug kann das benötigte Material in eigenem Namen importiert werden, so dass das ausländische Bauunternehmen die am Zoll bezahlte Einfuhrumsatzsteuer gleich selber wieder zurückfordern kann und sein Kunde damit nichts zu tun hat. Dieser erhält eine Rechnung über alles mit 8% MWST, genauso wie das auch ein schweizerisches Bauunternehmen abrechnen würde.

„Dienstleistungen“, die die Schweiz als Lieferung betrachtet

Die Schweiz kennt – anders als die EU – die Eigenart, dass man das Einwirken auf einen Gegenstand als Lieferung und nicht als Dienstleistung betrachtet. Dazu gehören Montagen, Reparaturarbeiten vor Ort und auch Reinigungsarbeiten. Da hier oft keine Waren mitgebracht werden, kann der Zoll keine Steuer erheben. Bisher gilt hier – wie bei den Bauleistungen beschreiben – die Bezugsteuer mit dem hohen Freibetrag für Private und einer noch höheren Dunkelziffer, weil niemand wirklich wusste was zu tun ist und die Behörden bei Verstössen auch kaum etwas mitbekommen haben.

Neu besteht für das ausländische Unternehmen Registrierungspflicht in der Schweiz, sobald der weltweite Umsatz über CHF 100’000 liegt und auch nur ein einziger noch so kleiner Auftrag in der Schweiz ausgeführt wird.

„Richtige“ Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip

Dienstleistungen, die nicht auf einen Gegenstand einwirken, sondern mehr geistiger Natur sind, also zum Beispiel Werbung, Treuhand, Steuer- und Rechtsberatung, aber auch Informatikdienstleistungen, werden auch in der Schweiz als Dienstleistung betrachtet und unterstehen in der Regel dem sogenannten Empfängerortsprinzip. Das bedeutet, dass die Dienstleistung als dort erbracht gilt, wo der Empfänger seinen Sitz hat. Der deutsche Anwalt, der in Deutschland einen Schweizer Kunden vor einem deutschen Gericht vertritt, hat also – sowohl aus Sicht der EU als auch aus Sicht der Schweiz – eine Leistung mit Ort Schweiz erbracht.

Bisher bestand keine Registrierungspflicht in der Schweiz, und das wird in diesem Fall auch ab 2018 so bleiben. Weiterhin muss der Empfänger die schweizerische MWST als Bezugsteuer abführen, und zwar steuerpflichtige Unternehmen ab dem ersten Franken (aber meist mit vollem Vorsteuerabzug und somit harmlos) und Private über dem jährlichen Freibetrag von CHF 10’000 Auslandbezügen.

Sonderfall Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen

Bei den Dienstleistungen gilt allerdings „keine Regel ohne Ausnahme“: Ausländische Unternehmen, die Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen und nicht steuerpflichtige Unternehmen in der Schweiz erbringen, müssen sich ab 2018 in der Schweiz registrieren und ihre Leistungen mit schweizerischer MWST abrechnen. Darunter fallen etwa Softwaredownloads, Internetdienstleistungen und elektronische Publikationen.

Damit führt die Schweiz hier dieselbe Regel ein, die die EU schon länger kennt – wir behandeln also ab 2018 EU-Anbieter gleich, wie die EU schweizerische und andere Anbieter schon lange behandelt.

Warenexport in die Schweiz

Auch für ausländische Unternehmen, die Waren in die Schweiz exportieren, ändert sich im Grundsatz nichts: Weiterhin sind die Waren korrekt beim Zoll anzumelden, der Zoll erhebt neben den Zollabgaben auch die MWST als Einfuhrumsatzsteuer und stellt sie via Spediteur dem Empfänger in Rechnung, und der steuerpflichtige Empfänger kann ggf. diese Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt jedenfalls im Grosshandel zwischen Unternehmen, und im Handel mit Privatpersonen, sofern der Zoll die MWST auch tatsächlich erhebt. Allerdings wird es hier bald eine gewichtige Ausnahme geben:

Sonderfall Kleinsendungen im Versandhandel

Als Vereinfachung verzichtet der Zoll nämlich auf die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer, wenn diese weniger als CHF 5 beträgt. Bei den heutigen Steuersätzen ist das bis zu einem Warenwert von CHF 62.50 (bei 8%) bzw. CHF 200 (bei 2.5%) der Fall. Statt der aufwendigen Zollveranlagung bekommt das Paket einen grünen Kleber „abgabefrei“, und die Sache ist erledigt. Daraus ist in den letzten Jahren ein florierender Handel mit solchen Kleinsendungen entstanden, und es gibt ausländische Versandhändler, die grössere Bestellungen bewusst auf mehrere Pakete verteilen, die jeweils unterhalb der Grenze liegen und somit völlig steuerfrei importiert werden können. Auch diese Wettbewerbsverzerrung fällt mit dem neuen MWSTG dahin. Da man sich der aufwendigen Umstellung bewusst ist, gilt diese Neuregelung allerdings erst ab 1. Januar 2019.

Ab dann müssen sich ausländische Unternehmen, die von der Einfuhrumsatzsteuer befreite Kleinsendungen über mindestens CHF 100’000 pro Jahr in die Schweiz liefern, zwingend in der Schweiz registrieren, die Waren in eigenem Namen importieren und gegenüber ihren Kunden mit Schweizer MWST in Rechnung stellen.

Bereits heute ist das auf freiwilliger Basis möglich, um Ihren schweizerischen Kunden den Umgang mit dem Zoll und die hohen Bearbeitungsgebühren der Postverzollung (die per Nachnahme vom Kunden erhoben werden) zu ersparen. artax bietet hierfür umfassende Lösungen an und betreut einige der grössten europäischen Versandhändler auf diesem Gebiet. Falls Sie den Schritt der Schweizer MWST-Registrierung entweder freiwillig vornehmen oder aufgrund der Gesetzesänderung ab 2019 dazu verpflichtet sind, können wir Sie dabei gerne unterstützen.

Was ändert sich 2018 sonst noch?

Neben dieser grossen Änderung bei der Frage der Steuerpflicht gibt es im revidierten Gesetz noch einige punktuelle Änderungen, die von weniger genereller Tragweite sind, aber im Einzelfall doch auch grosse Auswirkungen haben können. Einige davon sind hier beispielhaft aufgeführt:

  • Komplette Neuregelung, wann Gemeinwesen MWST-pflichtig werden
  • Wiedereinführung der 2010 abgeschafften Margenbesteuerung
  • Abschaffung des fiktiven Vorsteuerabzugs für gewisse Leistungen, Ausdehnung des fiktiven Vorsteuerabzugs auf gewisse andere Leistungen
  • Die freiwillige Versteuerung ausgenommener Umsätze (Option) ist neu auch ohne Ausweis der Steuer möglich
  • Der reduzierte Steuersatz von 2.5% gilt neu auch für Online-Ausgaben von Zeitschriften und Büchern
  • Gegenleistungen für Spenden sind nicht mehr steuerrelevant, wenn die Gönner informiert werden, dass sie keinen Anspruch darauf haben (das dürfte vor allem die Rega betreffen, die nun wohl aus steuerlichen Gründen vor jeder Rettung abklären muss, ob sie gerade Freude am Fliegen hat).

Und dann vielleicht noch eine Steuersenkung – vielleicht aber auch nicht! 

Auf den 1. Januar 2018 könnte es zudem zu einer Senkung der Steuersätze kommen: Auf diesen Zeitpunkt läuft die befristete IV-Zusatzfinanzierung aus der MWST aus (-0.4% auf den Normalsatz), dafür tritt die Steuererhöhung zur Finanzierung der Bahn aus der FABI-Vorlage in Kraft (+0.1%), und falls die Reform der Altersvorsorge am 26. September vom Volk angenommen wird, tritt auch hier die erste Stufe der Steuererhöhung in Kraft (+0.3%, die zweite soll 2021 folgen). Zusammen genommen hat der Gesetzgeber die drei Änderungen so gestaltet, dass die Steuersätze 2018 erst mal unverändert bleiben.

Falls jedoch der Souverän die Reform der Altersvorsorge ablehnt, kommt es auf den 1. Januar 2018 zwingend zu einer Senkung der MWST-Sätze, da ab dann keine Verfassungsgrundlage mehr besteht, um weiterhin 8% zu erheben. Den Unternehmen bleiben in diesem Fall nur drei Monate Vorlaufzeit, um die Anpassung umzusetzen, ihre EDV-Systeme umzustellen, ggf. die Kunden zu informieren, und wo nötig Nachkorrekturen bereits gestellter (z.B. periodischer) Rechnungen zu organisieren. Das ist für eine solche Umstellung mehr als nur knapp. Wir gehen aktuell davon aus, dass die Regeln für die Umstellung gleich oder ähnlich wie bei der letzten Steuersatzerhöhung 2011 sein könnten. Auf jeden Fall  werden wir die Sache im Auge behalten und, sollte das Volk die Reform der Altersvorsorge ablehnen und entsprechend Handlungsbedarf bei der MWST entstehen, kurzfristig über diesen Newsletter informieren.

 

Quelle: artax Fide Consult AG
Artikelbild: Symbolbild © wutzkohphoto – shutterstock.com


Nestlé / Marke „Felix“: Teurer Markenstreit in Schweden

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Nestlé / Marke
Nestlé / Marke „Felix“: Teurer Markenstreit in Schweden
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Nestlé streitet sich in Schweden mit dem norwegischen Lebensmittelproduzenten Orkla um die Rechte an der Marke „Felix“. Das Unternehmen bestätigt den Disput gegenüber der „Handelszeitung“.

Zu den Details schweigt die Firma. „Wir kommentieren kein laufendes Gerichtsverfahren“, sagt ein Sprecher.

Die Norweger produzieren Fertiggerichte unter der Marke „Felix“, Nestlé dagegen Tierfutter. Die beiden streiten sich seit Jahren vor Gericht. Die Rechtskosten summieren sich mittlerweile auf 11 Millionen Schwedische Kronen – umgerechnet 1,5 Millionen Schweizer Franken. Das ist Rekord. In der Geschichte des skandinavischen Landes kam es noch nie zu einem teureren Markenstreit.

Bisher hatten die Norweger die besseren Karten vor Gericht. Das zuständige Marken- und Patentgericht in Stockholm hat in erster Instanz gegen Nestlé entschieden. Die Norweger haben die Marke vor Nestlé eintragen lassen. Der Name sei den Konsumenten bekannt. Für die schwedischen Käufer bestünde die Gefahr, die beiden Marken miteinander zu verwechseln, begründete das Gericht den Entscheid.

Nestlé hat dagegen rekurriert. Ein Entscheid ist noch offen. Die Gerichtskosten werden jener Partei aufgebürdet, die letztlich unterliegt. Derweil nutzt Nestlé die Marken «Pussi», «Lantz» oder «Purina», um ihr Tierfutter in Schweden zu verkaufen.

 

Quelle: Handelszeitung
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Spezialisten entdecken Cyberangriff auf Bundesverwaltung – Massnahmen ergriffen

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Spezialisten entdecken Cyberangriff auf Bundesverwaltung - Massnahmen ergriffen
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Spezialisten des Bundes haben einen Angriff auf einzelne Server der Bundesverwaltung entdeckt und die notwendigen Massnahmen ergriffen. Der Bundesrat und die zuständigen politischen Gremien wurden über den Vorfall informiert.

Bei der Bundesanwaltschaft wurden zwei Strafanzeigen gegen Unbekannt eingereicht.

Ein Cyber-Angriff auf einzelne Server des Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wurde im Juli von den Spezialisten des Bundes entdeckt und gestoppt. Der Angriff wurde nach einem weitgehend bekannten Muster der Malwarefamilie Turla verübt. Dank enger Zusammenarbeit der verantwortlichen Stellen wurden umgehend Sicherheitsmassnahmen eingeleitet. Nebst den notwendigen Sofortmassnahmen wurden verwaltungsinterne Analysen veranlasst. Die zuständigen Stellen des Bundes untersuchen den Vorfall.

Der Bundesrat, die Mitglieder des Sicherheitsausschusses des Bundesrats sowie die Präsidien der zuständigen Kommissionen wurden, wie es bei solchen Ereignissen Usus ist, informiert.

Das Eidg. Department für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) hat wegen den Cyber-Angriffen auf seine Server bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht. Ebenfalls Anzeige eingereicht hat das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), das wegen einer Attacke auf die Systeme eines Dienstleistungserbringers beeinträchtigt wurde. Zurzeit können keine weiteren Angaben zu diesen Angriffen gemacht werden.

 

Quelle: Der Bundesrat
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Ein Business-Domizil in der Schweiz eröffnet viele Möglichkeiten für ihre Firma

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Ein Business-Domizil in der Schweiz eröffnet viele Möglichkeiten für ihre Firma
Ein Business-Domizil in der Schweiz eröffnet viele Möglichkeiten für ihre Firma
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Die Schweiz steht seit langem für stabile wirtschaftliche und politische Verhältnisse. Mitten in Europa gelegen, ist die Schweiz dennoch unabhängig und nicht an die Gesetzgebung der Europäischen Union und die Vorgaben der Europäischen Zentralbank gebunden.

Dennoch bestehen zahlreiche bilaterale Verträge mit europäischen und internationalen Staaten, so dass der freie Austausch von Waren und Gütern, Dienstleistungen und Kapital ebenso freizügig ist wie der Personenverkehr etwa bei EU-Bürgern.

Dazu kommen weitere Vorteile wie eine im europäischen Vergleich deutlich geringere Steuerbelastung für Unternehmen und Arbeitnehmer sowie ein eindeutiges und klares Rechtssystem, das insbesondere bei Investitionsvorhaben eine schnelle und problemlose Umsetzung ermöglicht.

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Auch der Arbeitsmarkt in der Schweiz ist liberaler geregelt und schafft so optimale Bedingungen für Unternehmen, die von hochqualifizierten und motivieren Arbeitnehmern profitieren. Es gibt also viele gute Gründe dafür, ein Business Domizil in der Schweiz zu nutzen und von diesen Vorteilen zu profitieren.

Definition Unternehmenssitz und Rechtsdomizil

Das Schweizer Obligationsrecht legt fest, dass die Nennung des Unternehmenssitzes zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt der Statuten einer Gesellschaft zählt. Das Unternehmen ist dabei frei in der Entscheidung für einen bestimmten Sitz, der Gesetzgeber spricht hierbei vom so genannten „Satzungssitz“.

Wenn ein rechtsgeschäftlicher Sitz fehlen sollte, etwa weil die verantwortlichen Organe es unterlassen, einen Sitz zu benennen, wird der Ort als Sitz des Unternehmens angesehen, an dem die Verwaltung des Unternehmens angesiedelt ist. Zur Abgrenzung wird dieses juristisch als „tatsächlicher Sitz“ bezeichnet. Diese Auffangregel stellt sicher, dass tatsächlich jede schweizerische Gesellschaft einen Sitz hat.

Der Sitz ist national und international von Bedeutung, denn er regelt die Rechts- und Steuerfolgen für das Unternehmen. Der Sitz der Gesellschaft bestimmt etwa, welches Handelsregisteramt zuständig ist, welcher Gerichtsstand angewendet wird und wo die Besteuerungshoheit für die zu entrichtenden Unternehmenssteuern liegt. Zudem ist die Gesellschaft am Ort ihres Sitzes betreibungsfähig und einklagbar.

Das Rechtsdomizil ist hingegen eine postalische Anschrift, unter der die Gesellschaft an ihrem Sitz erreicht werden kann. Das Domizil setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:

  • Strasse
  • Hausnummer
  • Postleitzahl
  • Ort

Sollte sich das Business Domizil in einer Gemeinde befinden, die es in verschiedenen Kantonen gibt, muss zusätzlich der Kanton angegeben werden (beispielsweise Buchs ZH, Buchs SG oder Buchs AG).

Zweigniederlassungen, Tochtergesellschaften und Geschäftsniederlassungen

Bei einer Zweigniederlassung handelt es sich um einen örtlich vom Sitz des Hauptunternehmens getrennten, wirtschaftlich jedoch abhängigen Geschäftsbetrieb, der jedoch eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit aufweist. Die Zweigniederlassung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird an ihrem Ort in das Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft selber ist am Ort der Zweiniederlassung einklagbar, jedoch nicht betreibungsfähig.

Eine Tochtergesellschaft stellt eine rechtlich, wirtschaftlich und geschäftlich selbständige juristische Person dar, bei der eine gewisse Abhängigkeit mit der Muttergesellschaft besteht. Diese Gesellschaftsform eignet sich gut für die Konzernbildung und zur Steueroptimierung. Auch Wettbewerbsgründe können für die Gründung einer Tochtergesellschaft in der Schweiz sprechen.

Der Begriff der Geschäftsniederlassung beschreibt denjenigen Ort, an dem eine juristische Person effektiv tätig ist. Denkbar sind bei einer Gesellschaft auch mehrere Geschäftsniederlassungen, wobei die Gesellschaft am Ort der Geschäftsniederlassung weder einklagbar oder betreibungsfähig ist.


Für Business-Domizile können eigene Büros angemietet werden - oder man mietet sich in vorhandenen Büros ein. (Bild: © Paul Matthew Photography - shutterstock.com)

Für Business-Domizile können eigene Büros angemietet werden – oder man mietet sich in vorhandenen Büros ein. (Bild: © Paul Matthew Photography – shutterstock.com)


Eigene Büros oder c/o-Adresse

Ein Unternehmensdomizil ist in zwei unterschiedlichen Varianten realisierbar: Das Unternehmen kann eigene Büros anmieten und betreiben oder sich dauerhaft oder zeitweise bei einem Anbieter für Business-Domizile einmieten und von dessen vorhandener Infrastruktur profitieren.

Eigene Büros werden dabei klar gesetzlich definiert. Es handelt sich um Räumlichkeiten, über die die Gesellschaft kraft eines gültigen Rechtstitels (Eigentum, Miete, Untermiete, Pacht usw.) verfügen kann, die den Mittelpunkt der administrativen Arbeit bilden und an die Mitteilungen aller Art zugestellt werden können. Für die Anschrift gelten keine besonderen Vorschriften. Sie wird wie oben beschrieben aus Unternehmensname, Adresse und Ort gebildet (Muster AG, Musterstrasse 1-3, CH-8001 Zürich).

In den Fällen, in denen diese Definition von eigenen Büros nicht zur Anwendung kommt, ist gesetzlich vorgeschrieben, dass für das Business Domizil eine so genannte „c/o-Adresse“ eingetragen werden muss. Das Kürzel „c/o“ ist dem Englischen entlehnt und steht für „care of“ (sinngemäss: „wohnhaft bei“). Der Domizilhalter oder Domizilgeber muss mit dem vorangestellten Kürzel „c/o“ zwischen Gesellschaftsnamen und der Hausanschrift benannt werden (beispielsweise Muster AG, c/o Business Domizil Zürich, Musterstrasse 1-3, CH-8001 Zürich). Eine Postfachadresse stellt im verordnungstechnischen Sinne übrigens kein Domizil dar.

Die Unterscheidung ist alleine deswegen von Bedeutung, da das Domizil des Unternehmens im Handelsregister eingetragen wird. Diese Eintragungen müssen wahr sein und dürfen nicht täuschen oder dem öffentlichen Interesse widersprechen. Bei einer Falschanmeldung laufen Unternehmen Gefahr, dass dieses als Irreführung der Handelsregisterbehörden bewertet und als eine Straftat bewertet wird, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet wird (Art. 253 StGB). Zudem können Schadenersatz und Ordnungsbusse verhängt werden.

Das Handelsregisteramt kann Beweismittel verlangen, mit denen das Unternehmen nachweisen muss, dass ein eigenes Rechtsdomizil existiert. Durch die Anfrage von Mietverträgen oder ähnlichen Dokumenten haben die zuständigen Handelsregisterämter in der Vergangenheit viele Briefkastenfirmen aufgedeckt, die fälschlicherweise keine c/o-Adresskennzeichnung nutzten, obwohl sie rechtlich gesehen kein eigenes Büro betrieben.

Aus Sicht von Geschäftspartnern und Kunden ist bei einer dauerhaften Übersiedelung und Verlagerung der geschäftlichen Tätigkeit in die Schweiz die Möglichkeit der eigenen Büros sicherlich attraktiver, da eine c/o-Adresse beim Publikum ggf. als weniger kreditwürdig eingeschätzt werden kann.


Ausländische Unternehmen mit Domizil in der Schweiz sind für das Schweizer Steueramt „privilegierte Gesellschaften“. (Bild: © valeriiaarnaud - shutterstock.com)

Ausländische Unternehmen mit Domizil in der Schweiz sind für das Schweizer Steueramt „privilegierte Gesellschaften“. (Bild: © valeriiaarnaud – shutterstock.com)


Privilegierte Gesellschaften in der Schweiz

Für das Schweizer Steueramt stellen ausländische Unternehmen, die ein Domizil in der Schweiz eröffnen, so genannte „privilegierte Gesellschaften“ dar, die etwa vom Kanton Zug wie folgt unterschieden werden:

  • Holdinggesellschaften: Unternehmen, die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben und deren Zweck vor allem in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen besteht.
  • Domizilgesellschaften: Unternehmen, die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, sondern nur Verwaltungstätigkeiten. Eine Domizilgesellschaft darf in der Schweiz kein eigenes Personal beschäftigen und keine eigenen Büros anmieten, für sie steht also nur ein Business-Domizil mit c/o-Adresszusatz offen.
  • Gemische Gesellschaften: Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit überwiegend im Ausland betreiben und in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben. Eine Gemischte Gesellschaft darf in der Schweiz eigenes Personal einstellen und eigene Büros anmieten, die c/o-Regelung greift hierbei also nicht.

Voraussetzungen für die Verlegung einer ausländischen Gesellschaft in die Schweiz

Wenn eine Gesellschaft aus dem Ausland in die Schweiz verlegt werden soll, ist dieses an folgende Voraussetzungen gebunden:

  1. Das im bisherigen Land der Gesellschaft gestattet durch ein Emigrationsstatut den Wegzug. Der Bundesrat kann auch wenn ein Emigrationsstatut fehlt, die Unterstellung unter das schweizerische Recht zulassen, sofern die Schweiz hieran ein erhebliches Interesse hat.
  2. Die Gesellschaft erfüllt die Rechtsvorschriften des ausländischen Rechts.
  3. Die Anpassungsmöglichkeit der Gesellschaftsform an eine schweizerische Rechtsform unter Beachtung des numerus clausus der schweizerischen Gesellschaftsformen ist möglich.
  4. Die erforderlichen Handelsregister-Belege werden beigebracht. Kapitalgesellschaften müssen dabei nachweisen, dass ihr Grundkapital nach schweizerischem Recht gedeckt ist. Hierzu muss ein Revisionsbericht einer vom Bundesrat dazu ermächtigten Revisionsstelle vorliegen.

Ein Business Domizil für jeden Anspruch

Von den Privilegien können ausländische Unternehmen profitieren, egal, ob sie bereits seit Generationen auf dem Markt erfolgreich sind und nun ihre Unternehmensstruktur steuerlich optimieren wollen oder ob sie als Start-up auch auf dem Schweizer Markt präsent und von den günstigen fiskalischen Bedingungen profitieren möchten. Entsprechende Immobilien stehen in allen grossen Finanz- und Wirtschaftszentren der Schweiz zur Verfügung, und auch der Anbietermarkt ist vielschichtig und bietet neben der reinen Domiziladresse auch zusätzliche Dienstleistungen und infrastrukturelle Optionen für Unternehmen.

Die einfachste Form eines Business-Domizils ist das virtuelle Büro, also eine postalische Adresse in der Schweiz, die für die Korrespondenz genutzt werden kann. Die eingehenden Schriftstücke werden an der Rezeption angenommen und täglich oder wöchentlich weitergeleitet. Auch eingehende Anrufe können direkt weiterverbunden werden, ohne dass der Anrufende von der Rufumleitung Kenntnis erlangt. Und wenn es erforderlich werden sollte, sich zu einem persönlichen Termin mit den Geschäftspartnern zu treffen, können für diesen Zweck vorhandene Tagungs- und Besprechungsräume genutzt werden.

Auch die tageweise Nutzung von Büroräumen ist möglich, in denen eine moderne Infrastruktur mit Highspeed-Internet, WLAN, Präsentations- und Moderationstechnik sowie zusätzlichen Serviceleistungen zur Verfügung steht. Diese können bedarfsweise und ohne langfristige Verpflichtungen gemietet werden und bieten somit mehr finanziellen Spielraum für das Unternehmen, da weniger Kapital für Miete und Personal gebunden wird.

Mit einem solchen Business-Domizil können ausländische Unternehmen den Markt Schweiz mit seinen kulturellen Besonderheiten zunächst erkunden und dennoch vom ersten Tag an volle Präsenz für Kunden, Geldgeber oder Lieferanten zeigen. Ob die Firmenadresse mit oder ohne c/o geführt wird, hängt dabei vor allem von den Ansprüchen des Unternehmens ab, das als privilegiertes Unternehmen einige Möglichkeiten hat, sich juristisch einwandfrei zu präsentieren.


Ein Business-Domizil in der Schweiz bietet Potential für Outsourcing. (Bild: © Tashatuvango - shutterstock.com)

Ein Business-Domizil in der Schweiz bietet Potential für Outsourcing. (Bild: © Tashatuvango – shutterstock.com)


Outsourcing spart Kosten und hilft bei der Konzentration aufs Wesentliche

Ein Business-Domizil in der Schweiz eröffnet nicht nur ausländischen Kunden einen neuen und attraktiven Markt mit hoher Kaufkraft, sondern bietet auch die Chance, für wesentliche Teile der Administration Outsourcing zu betreiben.

Denn gerade im Bereich Telefonzentrale und Assistenz/Sekretariat lassen sich durch Outsourcing die Kosten minimieren, ohne dabei an Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit einzubüssen. Im Gegenteil, die professionellen Telefonisten und virtuellen Assistenzen setzen die jeweiligen Anweisungen exakt, gewissenhaft und zeitnah um und sind während der kommunizierten Geschäftszeiten jederzeit erreichbar. Einige Anbieter offerieren beispielsweise auch die digitale Archivierung der eingehenden Korrespondenz, die dann direkt nach dem Posteingang via Online-Zugang eingesehen werden können.

Das rechnet sich, denn während eine eigene Sekretärin ihren Lohn unabhängig von der Menge, Dauer und Qualität der empfangenen Telefonate erhält, ist dieses bei einer Outsourcing-Lösung oft deutlich günstiger. Entweder werden die Leistungen pro Einheit, also verbrauchsbezogen, abgerechnet oder es fällt eine Pauschale an, die für alle angeschlossenen Unternehmen innerhalb des Business-Domizils anteilig berechnet wird und die damit deutlich niedriger ausfällt als bei einer festangestellten Kraft.

Solche „Shared Office“-Dienstleistungen sind in der gesamten Schweiz an allen Standorten mit Business-Domizilen zu buchen und erfreuen sich nicht nur bei ausländischen Unternehmen grosser Beliebtheit. Denn oftmals können modular weitere Dienstleistungen zugebucht werden, etwa für Buchführung und Jahresabschluss oder die monatliche Anmeldung der Mehrwertsteuer.

Diese Zusatzdienstleistungen erfordern im regulären Geschäftsbetrieb oft viel Zeit und Aufmerksamkeit, sind jedoch nicht wertschöpfend. Immer mehr Unternehmer mit kleinen Ein- oder Zweipersonengesellschaften wählen daher ein Business-Domizil, das nicht nur räumlich alle Erfordernisse des Unternehmens erfüllt, sondern bei dem der Anbieter zusätzliche Dienstleistungen im administrativen Bereich offeriert.


Voller Service für Unternehmen in der Schweiz

Neben der Übernahme von operativen Dienstleistungen wie Telefon- und Sekretariatsdienste bieten viele Anbieter von Unternehmensdomizilen auch weitere Dienste an, die insbesondere für Unternehmen sinnvoll sind, die erwägen, ihren Geschäftssitz in die Schweiz zu verlegen oder zumindest hier auch operativ tätig zu werden.

Möglich sind etwa Leistungen wie die Gründung einer Gesellschaft in der Schweiz mit Erledigung sämtlicher Formalitäten oder die Gründung einer Niederlassung in der Schweiz, die Übernahme von behördlichen Meldungen wie MwSt.-Anmeldung, Buchführung und Jahresabschluss, Steuer- und Finanzberatungen und die Übernahme von HR, Lohn und Personalwesen sowie den notwendigen Sozialversicherungen.

Zu den wesentlichen Vorteilen zählen die oftmals relativ kurzen Laufzeiten der Verträge. Einige Anbieter ermöglichen die Anmietung von Räumlichkeiten tageweise, üblich sind Laufzeiten von einem bis sechs Monaten oder einem Jahr.

Werden zusätzliche Leistungen im Business-Domizil – etwa die Nutzung von Konferenzräumen – in Anspruch genommen, werden diese meist separat abgerechnet – das Unternehmen behält so die volle Kostenkontrolle und kann erforderliche Leistungen nach Bedarf einkaufen, ohne sich finanziell langfristig zu binden. Auch lässt sich die Leistung meist problemlos skalieren, wächst das Unternehmen, wächst auch das Business Domizil mit und neue Mitarbeiter können am gleichen Standort einfach eingebunden werden.

Wer sich für ein Business-Domizil in der Schweiz interessiert, kann in Zürich ebenso Angebote finden wie in der Business-Stadt der Zukunft, Luzern. Diese kann sich seit der Steuerrevision 2011 mit dem Prädikat „steuergünstigster Business-Standort der Schweiz“ rühmen und bietet damit für Unternehmen ideale fiskalische Bedingungen. Auch in anderen Kantonen gibt es Anbieter für Business Domizile, etwa im Kanton Zug oder im Kanton Schwyz.

Fazit: Ein Business Domizil in der Schweiz bietet für Unternehmen eine Vielzahl von Vorteilen und lässt sich mit einem starken Schweizer Partner an der Seite einfach und juristisch einwandfrei nutzen. Neben der postalischen Adresse können Mehrwertdienste genutzt werden, die die administrative Abwicklung erleichtern und gleichzeitig die Kosten senken und variabilisieren. Viele Unternehmen nutzen diese Möglichkeit des Outsourcings und präsentieren sich ihren Kunden mit einer repräsentativen Domiziladresse in der Schweiz.

 

Oberstes Bild: © wavebreakmedia – shutterstock.com

artax Fide Consult: Die Unsitte nicht unterzeichneter Urteile

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artax Fide Consult: Die Unsitte nicht unterzeichneter Urteile
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Für Richter muss es etwas Grauenvolles sein, ihre eigenen Urteile zu unterzeichnen. In vielen Kantonen und Gerichten ist die Unsitte verbreitet, Urteile nicht oder durch den Gerichtsschreiber unterzeichnen zu lassen.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird damit nicht sichergestellt, dass dessen Inhalt dem Willen des Gesamtgerichtes entspricht (6B_1231/2015 (31.05.2016), 1B_608/2011, 9C_511/2014, BGE 131 V 483).

Die Unterschrift des Gerichtspräsidenten ist eine Gültigkeitsvorschrift, insbesondere beim Strafrecht. ZPO Art. 238 definiert, dass das Urteil vom Gericht zu unterschreiben sei. Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3 ZPO).

Das kantonale Recht legt in diesem Sinne namentlich fest, wer einen Entscheid unterzeichnet. Der Gerichtsschreiber ist in den meisten Kantonen nicht Teil des Gerichtes.

Die Unterschrift des „Gerichts“ unter einem Urteil ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch, von einem unabhängigen Gericht beurteilt zu werden, der nicht gewährleistet ist, wenn ein vom Gerichtsschreiber abgefasstes Urteil von ihm selbst unterschrieben ist, und damit nicht feststeht, dass das Urteil dem Willen des Gerichtes entspricht, oder wenn das Urteil nicht unterschrieben ist.

Soweit die Theorie. Das Strafgericht Basel-Stadt hat seit einigen Jahrzehnten nie Urteile unterzeichnet. Nun steht beispielsweise ein Urteil beim Appellationsgericht zur Überprüfung, welches nicht unterzeichnet ist.

Meistens unterschreibt der Gerichtsschreiber, statt das Gericht

Die gleiche Ausgangslage liegt bei einem zivilgerichtlichen Urteil vor, welches vom Appellationsgericht nicht ordnungsgemäss unterzeichnet worden ist.

Das beanstandete Urteil ist nur vom Gerichtsschreiber unterschrieben. Die Unterschrift des Gerichtspräsidenten ist eine Gültigkeitsvorschrift. Somit wurde das Urteil nicht rechtmässig eröffnet und ist ungültig. ZPO Art. 238 definiert, dass das Urteil vom Gericht zu unterschreiben sei.

Wie oben bereits erwähnt, ist die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3 ZPO).

Das kantonale Recht legt in diesem Sinne namentlich fest, wer einen Entscheid zu unterzeichnen hat (BGE 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

Vorliegend ist die Frage, wer den angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts zu unterzeichnen hatte, somit nach dem Recht des Kantons Basel-Stadt zu beantworten.

Worin besteht ein Gericht?

Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) von Basel-Stadt, gültig seit 26.5.2016, definiert genau was ein Gericht ist:

Das Zivilgericht besteht aus sieben Präsidentinnen bzw. Präsidenten mit einem vollen Pensum, zwei Präsidentinnen bzw. Präsidenten mit einem halben Pensum und 15 Richterinnen bzw. Richtern. Der Gerichtsschreiber ist folglich nicht Teil des Gerichtes.

Es gibt in Basel-Stadt keinen kantonalen Erlass, der die Unterschrift vom Gericht an den Gerichtschreiber delegiert. Da das GOG eigentlich ein Reglement vorsieht, das für das Appellationsgericht in Basel-Stadt zum Zeitpunkt des Entscheides nicht vorlag, hat der Kanton die Unterschriftenregelung nicht anders geregelt als das ZGB, das dementsprechend gilt. Dieses sieht eine Unterschrift durch das Gericht vor.

Da das Appellationsgericht auch Urteile nicht unterzeichnet, wird es wohl nicht unbefangen über ein vom Strafgericht nicht unterzeichnetes Urteil urteilen können.

Während in der Privatwirtschaft nicht unterzeichnete Verträge und Dokumente nicht beachtet werden, kreiert die Rechtsprechung der Gerichte eine Unmenge an Entscheiden, um zu einem eigentlich klaren Thema dem Gericht die Absolution zu erteilen.

 

Quelle: artax Fide Consult
Artikelbild: © Nejron Photo – shutterstock.com

Der Bundesrat setzt teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung in Kraft

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Der Bundesrat setzt teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung in Kraft
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Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Oktober 2017 die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung verabschiedet. Sie enthält die Anpassungen an das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz und weitere punktuelle Änderungen.

Das teilrevidierte MWST-Gesetz und die teilrevidierte MWST-Verordnung treten mit Ausnahme der Bestimmungen zum Versandhandel am 1. Januar 2018 in Kraft.

Neu müssen sich Unternehmen nicht als steuerpflichtige Personen bei der ESTV anmelden, wenn sie im Inland nur von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen. Damit reduziert sich der administrative Aufwand.

Die Verordnung definiert die neu zum reduzierten Satz steuerbaren elektronischen Zeitungen, Zeitschriften und Bücher. Sie müssen im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Ausgaben erfüllen. Ziel ist, dass Zeitungen, Zeitschriften und Bücher weitgehend unabhängig von ihrer Publikationsform vom reduzierten Satz profitieren können.

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Aufgrund der Kritik in der Vernehmlassung verzichtet der Bundesrat auf die Forderung, elektronische Bücher müssten von einem Verlag herausgegeben werden.

Ferner bestimmt die Verordnung, welche Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen der Margenbesteuerung unterliegen. Von der Margenbesteuerung soll alles erfasst werden, was im Bereich der bildenden Kunst handelbar ist.

Damit ist die Mehrwertsteuer auch für den Kunsthandel neutral, ohne jedoch die Nachteile des Abzugs fiktiver Vorsteuern mit sich zu bringen, die im Kunstbereich zu einer systematischen Unterbesteuerung führen können.

Daneben enthält die Verordnung auch Präzisierungen zur Abrechnung mit Saldo- und Pauschalsteuersätzen.

 

Quelle: Der Bundesrat / Eidgenössisches Finanzdepartement
Artikelbild: © marekusz – shutterstock.com

Steuerfüsse und Steuerkraft: Über 1/3 der Gemeinden passt Besteuerung an

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Steuerfüsse und Steuerkraft: Über 1/3 der Gemeinden passt Besteuerung an
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Insgesamt 29 Luzerner Gemeinden verändern im laufenden Steuerjahr den Steuerfuss, der mittlere Steuerfuss sinkt auf 1,87 Einheiten. Die Steuerkraft der Gemeinden wächst weiter, wie LUSTAT Statistik Luzern mitteilt.

21 Gemeinden senken 2017 ihren Steuerfuss, acht erhöhen ihn. Eine ähnlich grossflächige Reduktion der Gemeindesteuerfüsse erfuhr der Kanton Luzern letztmals 2009. Erhöhungen nehmen vor allem bevölkerungsmässig kleine Gemeinden mit überdurchschnittlich hohem Steuerfuss vor.

Städte konstant – für viele ändert sich nichts

Da die Steuerbelastung in den Städten konstant bleibt, werden trotz der zahlreichen Senkungen weiterhin zwei Drittel der Luzernerinnen und Luzerner kommunal mit 1,8 bis 2,1 Einheiten besteuert. Die Tiefsteuergemeinde Meggen baut mit einer Senkung um –0,04 Einheiten ihren Abstand zum mittleren Steuerfuss weiter aus. Dieser fällt auf 1,87 Einheiten (provisorisch).

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Steuerkraft steigt zum vierten Mal in Folge

Die Steuerkraft der Gemeinden stieg 2016 erneut an. Die Steuerkraft pro Kopf erreicht wieder das Niveau von 2008. Mit 3 Prozent Wachstum fiel die Steigerung geringer aus als in den Vorjahren. Die Steuererträge aus den ordentlichen Gemeindesteuern beliefen sich auf insgesamt 1,2 Milliarden Franken, 87 Prozent davon stammten von den natürlichen Personen. Die regionalen Unterschiede bei den Steuerfüssen und der Steuerkraft sind weiterhin stark ausgeprägt.

Weitere Informationen sowie Übersichtstabellen mit Eckwerten zu allen Luzerner Gemeinden finden Sie in der neuen Ausgabe von LUSTAT Aktuell Steuerfüsse und Steuerkraft. Sie ist im Internet unter lustat.ch kostenlos zugänglich.

 

Quelle: LUSTAT Statistik Luzern
Artikelbild: LUSTAT Statistik Luzern

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) lanciert Blockchain-Taskforce

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Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) lanciert Blockchain-Taskforce
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Die Bundesbehörden reagieren auf den Boom von Bitcoin und Initial Coin Offerings (ICO) mit der Gründung einer neuen sogenannten Blockchain-Taskforce. Die Arbeitsgruppe soll abklären, in welchen Bereichen für die Behörden Handlungsbedarf besteht. Federführend ist das Eidgenössische Finanzdepartement EFD, wie aus der Beantwortung einer parlamentarischen Frage von FDP-Nationalrätin Doris Fiala hervorgeht.

Wer in der Taskforce Einsitz nehmen soll, will das EFD auf Anfrage der „Handelszeitung“ noch nicht bekanntgeben.

Neben den betroffenen Ämtern sollen allerdings auch Vertreter aus der Branche mitwirken. Entsprechend dürften neben Risiken auch Chancen für den Standort Schweiz im weltweit stark wachsenden Sektor erörtert werden.

Letzten Montag fand in Bern zudem der zweite Round Table zu aktuellen Entwicklungen im Fintech-Bereich statt. Eingeladen hatte Bundesrat Ueli Maurer, diskutiert haben verschiedene Fintech-Verbände, die Finanzmarktaufsicht Finma, Wissenschafter sowie Banken- und Versicherungsvertreter. Laut dem EFD waren sich die Teilnehmenden einig, dass die auf der Blockchain-Technologie basierenden Entwicklungen, speziell die neuen Finanzierungsmodelle ICO, besonderer Aufmerksamkeit bedürfen.

 

Quelle: Handelszeitung
Artikelbild: Symbolbild © Roman Babakin – shutterstock.com


Sendung Kassensturz: Beschwerden gegen SRF und Radio Rumantsch abgewiesen

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Sendung Kassensturz: Beschwerden gegen SRF und Radio Rumantsch abgewiesen
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Anlässlich der heutigen öffentlichen Beratungen hat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) eine Beschwerde gegen einen kritischen Beitrag des Konsumentenmagazins „Kassensturz“ von Fernsehen SRF abgewiesen.

Auch Beschwerden gegen zwei Online-Artikel von SRF und gegen eine auf Radio Rumantsch ausgestrahlte rätoromanische Talksendung erachtete sie als unbegründet.

Am 30. Mai 2017 strahlte das Konsumentenmagazin „Kassensturz“ von Fernsehen SRF den Beitrag „Finanzieller Albtraum – Deutscher Schwindler legt reihenweise Schweizer Kunden rein“ aus. Dieser im Rahmen der Recherche-Serie „Undercover“ gezeigte Bericht thematisierte kritisch die Praktiken eines namentlich erwähnten Anbieters von Wintergärten. Die Mitglieder der UBI waren sich in der Beratung einig, dass die wesentlichen Fakten korrekt vermittelt worden sind. Als problematisch wurde zwar der Umstand angesehen, dass der Unternehmer im Rahmen einer „Undercover“-Aktion gegen seinen Willen im Beitrag gezeigt worden ist. Die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens betrifft aber nicht das Programmrecht, das insbesondere dem Schutz der freien Meinungsbildung des Publikums dient, sondern den individuellen Persönlichkeitsschutz, zu dessen Durchsetzung es spezifische Rechtsbehelfe gibt. Da der Beitrag die Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot erfüllt, wies die UBI die Beschwerde des deutschen Unternehmers einstimmig ab.

Sachgerecht erachtete die UBI ebenfalls den Online-Artikel „Flugzeugabsturz auf Pentagon – Die Erinnerung an 9/11“ von SRF vom 31. März 2017. Darin ging es um die Veröffentlichung von Fotos vom Anschlag auf das Pentagon durch die US-Bundespolizei FBI. In der dagegen erhobenen Popularbeschwerde wurde geltend gemacht, dass der zweite Teil des Artikels, in welchem die Ereignisse vom 11. September 2001 kurz zusammengefasst worden sind, nicht mehr dem neuesten Erkenntnisstand entspreche. Da das eigentliche Thema aber die Veröffentlichung von Bildern ist, die sechs Jahre verschwunden waren, erachtete es die UBI nicht als zwingend erforderlich, die bestehenden Zweifel an der offiziellen Version der Terroranschläge von 9/11 im Rahmen des beanstandeten Artikels zu erwähnen. Die UBI wies die Beschwerde daher einstimmig ab.

Gegenstand einer Popularbeschwerde bildete ebenfalls der Online-Artikel „Putin Gegner verhaftet – ‚Seine Anhänger mögen Nawalny für den kompromisslosen Stil'“ von SRF News vom 12. Juni 2017. Im Zentrum dieses Artikels stand ein Interview der Redaktion mit dem Russland-Korrespondenten über Protesaktionen gegen die Korruption, zu denen der russische Oppositionspolitiker Alexej Nawalny aufgerufen hatte. Die Mitglieder der UBI kamen mehrheitlich zur Auffassung, dass die Umstände und der Ablauf der Demonstration in Moskau und der übrigen Protestaktionen im Wesentlichen korrekt wiedergegeben worden sind und dass es nicht notwendig war, den russischen Oppositionspolitiker kritisch zu hinterfragen. Die festgestellten Mängel betrafen Nebenpunkte und waren nicht geeignet, den Gesamteindruck zu verfälschen. Mit 7 zu 1 Stimmen wies die UBI die Beschwerde deshalb ab.

Erstmals seit 2002 bildete ein rätoromanischer Beitrag wieder Gegenstand einer Beschwerde vor der UBI. Konkret ging es um die Talksendung „Il Profil“ von Radio Rumantsch vom 20. Mai 2017, in welcher der ehemalige Generalsekretär der Lia Rumantscha Gast war. Dessen Wirken wurde durch Fragen der Moderatorin und durch die eingespielten Aussagen von drei Personen kritisch hinterfragt. Da sich der mediengewandte Gast aber zu allen Kritikpunkten äussern konnte, war es den Zuhörenden möglich, sich dazu eine eigene Meinung zu bilden. Die Thematisierung von privaten Angelegenheiten stellte keine Missachtung der Menschenwürde dar, da dies nicht in respektloser Weise geschah und die Initiative zudem mehrheitlich vom Gast selber ausging. Kritisiert wurde von Seiten der UBI der für die Talk-Sendung „Il Profil“ unübliche und nicht angekündigte kritische Fokus. Dieser Mangel war aber nicht geeignet, eine Programmrechtsverletzung zu begründen, umso weniger als Stilfragen nicht von der UBI zu prüfen sind. Aus den erwähnten Gründen wies die UBI die Beschwerde einstimmig ab. Vincent Augustin, UBI-Präsident und gleichzeitig rätoromanischer Vertreter in der Kommission, ist in dieser Beschwerdesache in den Ausstand getreten.

Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes, die aus neun Mitgliedern besteht. Sie hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Programmveranstalter oder Publikationen aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder ob eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm bzw. zu einer Publikation vorliegt. Entscheide der UBI können nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung beim Bundesgericht angefochten werden.

 

Quelle: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)
Artikelbild: Symbolbild © Denis Linine – shutterstock.com

Staatsanwaltschaft Kt. Zug: Strafanzeige gegen UBS wegen Geldwäscherei

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Staatsanwaltschaft Kt. Zug: Strafanzeige gegen UBS wegen Geldwäscherei
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Gegen die Grossbank UBS ist bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige wegen des Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei, mangelnde Sorgfalt sowie wegen Verletzung der Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäschereihandlungen erstattet worden, wie die „Handelszeitung“ in ihrer neusten Ausgabe schreibt.

Eingereicht hat die Strafanzeige die IDC-Stiftung mit Sitz in Zug.

Die Stiftung vertritt über 300 mutmasslich geschädigte Aktionäre der konkursiten Zuger Pharmafirma Amvac. Es geht um eine Schadenssumme in der Höhe von rund 70 Millionen Franken. Die UBS war gemäss Untersuchungsbericht der Zuger Staatsanwaltschaft, welcher der „Handelszeitung“ vorliegt, seit Jahren die Geschäftsbank der Pharmafirma und führte zugleich auch die Privatkonten der Amvac-Chefin und der Amvac-Präsidentin, gegen die in Zug ein Strafverfahren wegen betrügerischen Aktienhandels läuft.

Die IDC-Stiftung ist deshalb überzeugt, dass die Grossbank das „mutmassliche deliktischen Geldkreislaufsystem“ hätte erkennen und melden müssen. „Hätte die Bank eins und eins zusammengezählt, hätten viele Kleinanleger vor grossem Schaden bewahrt werden können“, sagt IDC-Stiftungs-Sprecher Raymond Jean Lacoste.

Die Amvac-Chefin verkaufte gemäss Untersuchungsbericht zwischen 2006 und 2015 über ihre UBS-Konten mehrere Millionen Amvac-Aktien und erzielte so einen Erlös von 59 Millionen Franken. Auf die UBS-Konten der Amvac-Präsidentin sollen Verkaufserlöse in der Höhe von 14 Millionen Franken geflossen sein. Die Grossbank wollte sich zum Fall nicht äussern.

 

Quelle: Handelszeitung
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Lausanne VD: Deutsche Behörde zieht Bank Julius Bär vor Bundesgericht

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Lausanne VD: Deutsche Behörde zieht Bank Julius Bär vor Bundesgericht
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Der Rechtsstreit um verschollene DDR-Vermögen wird in Lausanne entschieden: Man habe beschlossen, Beschwerde beim Bundesgericht einzureichen, sagt Dieter Freund von der deutschen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) in der „Handelszeitung“.

Die BvS verlangt von der Bank Julius Bär 97 Millionen Franken plus Zinsen.

Der Hintergrund: Nach dem Mauerfall hatte die Bank Cantrade, deren Rechtsnachfolgerin Bank Bär ist, bis ins Jahr 1992 Cash-Bezüge von einem Konto einer DDR-Aussenhandelsgesellschaft erlaubt. Dies obwohl ab Sommer 1990 in der Bundesrepublik eine Verfügungsbeschränkung für solche DDR-Vermögen im Ausland galt.

Der Weiterzug ans Bundesgericht erfolgt nun, nachdem die BvS Mitte April vor Zürcher Obergericht gegen die Bank Bär unterlegen ist. Die Zweitinstanz wies die Klage ab und verpflichtete die BvS, nebst Gerichtskosten Julius Bär eine Parteientschädigung in der Höhe von 300 000 Franken zu entrichten. In einem ähnlich gelagerten Fall bestätigte das Bundesgericht im Sommer 2013 ein Urteil, wonach eine Schweizer Tochter der Bank Austria 250 Millionen Euro an die deutsche Behörde zahlen muss. Die Bundesrepublik ist seit dem Mauerfall mit der Jagd nach ostdeutschen Vermögenswerten im Ausland beschäftigt.

 

Quelle: Handelszeitung
Artikelbild: Symbolbild © JPstockshutterstock.com

Behebung der verfassungswidrigen Praxis zum Verrechnungssteuergesetz

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Behebung der verfassungswidrigen Praxis zum Verrechnungssteuergesetz
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Am 28. März 2018 hat der Bundesrat die Botschaft zu einer Änderung des Verrechnungssteuergesetzes sowie den entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. Nach diesem Entwurf soll Art. 23 Abs. 2 VStG wie folgt geändert werden:

„Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und vor Ablauf der Frist für die Einsprache gegen die Veranlagung betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuer

a) nachträglich angegeben wurden; oder

b) von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden.“

Neu soll also die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs nicht mehr eintreten. Nach dem Vorschlag des Bundesrates soll die neue Bestimmung auf alle Fälle angewendet werden, in denen bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung die Frist für die Einsprache noch nicht abgelaufen ist (Art. 70d E-VStG).

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Es ist jedoch unklar, ob diese Übergangsbestimmung die Absicht des Bundesrates umsetzt. Dieser schreibt nämlich in seiner noch nicht im Bundesblatt veröffentlichten Botschaft vom 28. März 2018: „Entscheidend ist vielmehr, dass damit die Anwendung des neuen Rechts auf sämtliche noch nicht abgeschlossenen Sachverhalte sichergestellt ist. Diese Regelung steht im Einklang mit dem Rechtsgrundsatz, wonach bei Fehlen einer expliziten Regelung neues Recht auf laufende Verwaltungsverfahren anwendbar ist. Eine darüber hinausgehende Anwendung der Neuerung auch auf rechtskräftige Fälle würde eine unzulässige Rückweisung darstellen und ist daher abzulehnen.“

Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass der Bundesrat die Anwendbarkeit der Neuregelung auf rechtskräftige Fälle ablehnt. Nicht ganz klar ist demgegenüber, ob der Bundesrat die Anwendbarkeit des neuen Rechts auf sämtliche noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Sachverhalte vorsehen wollte.

Aber selbst wenn der Bundesrat die Anwendung des neuen Rechts nicht auf die noch nicht rechtskräftigen Fälle vorsehen wollte, ist nicht auszuschliessen, dass das Parlament die Rückwirkung auf alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Fälle ausdehnt. Ebenso wenig ist auszuschliessen, dass das Parlament die geplante Gesetzesanpassung auf den 1. Januar 2019 in Kraft setzen wird. Aus diesem Grund hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 28. März 2018 erläutert, dass das Parlament die Revision in der Herbstsession 2018 verabschieden müsste, sollte es die Inkraftsetzung per 1. Januar 2019 anstreben (Vorabdruck der Botschaft, a.a.O., 16).

Die Herbstsession 2018 findet vom 10. – 28. September 2018 statt.

Die Verweigerung der Rückerstattung ist eine „echte“ Strafe, die unabhängig vom Verschulden festgesetzt wird. Die verschuldensunabhängige Sanktionierung verstösst gegen Art. 6 EMRK. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte liegt eine „criminal charge“, die zur Anwendung von Art. 6 EMRK führt, nicht nur dann vor, wenn das innerstaatliche Recht die Widerhandlung zum (Steuer-) Strafrecht zählt, sondern unter Umständen auch dann, wenn das nationale Recht das Verfahren als Verwaltungs-, und nicht als Strafverfahren qualifiziert (vgl. STEFAN OESTERHELT, Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf Steuerverfahren, ASA 75, 593 ff, S. 610).

Dem Kantonsgericht Freiburg ist zuzustimmen, wenn es die Verweigerung der Rückerstattung als Strafe qualifiziert, welche in einem Verfahren auszusprechen ist, dass die Garantien von Art. 6 EMRK einhält (Kantonsgericht Freiburg, Urteil 604 2017 13 vom 27. Juli 2017, E. 3.c).

 

Quelle: artax Fide Consult, Mitglied von Morison KSi – artax.ch
Artikelbild: © marekusz – shutterstock.com

Video-on-Demand: Vodafone muss Kinox.to sperren

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Video-on-Demand: Vodafone muss Kinox.to sperren
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Der deutsche Ableger des britischen Mobilfunkers Vodafone muss laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München das ehemalige Video-on-Demand-Portal Kinox.to für seine Kunden weiter unzugänglich machen. Vodafone hat das Berufungsverfahren zur dauerhaften Sperrung damit verloren.

Ob das Unternehmen weiter justiziert, bleibt abzuwarten.

Hauptsacheverfahren möglich

„Wir bedauern sehr, dass das Oberlandesgericht München der Auffassung von Vodafone nicht gefolgt ist und dem Antrag von Constantin zur Sperrung der Angebote des Portals Kinox.to für Internetkunden der Vodafone-Kabelsparte stattgegeben hat“, zitiert „Golem.de“ Vodafone-Sprecher Volker Petendorf. Das Unternehmen wolle die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und nach deren Prüfung entscheiden, ob in der Angelegenheit ein Hauptsacheverfahren angestrengt werde.

Am 1. Februar 2018 hatte das Landgericht München eine einstweilige Verfügung erlassen, nach der Vodafone für seine Internetkunden der Vodafone Kabel Deutschland die Kinox.to-Services unzugänglich zu machen hat. Wer es trotzdem versucht, bekommt eine Sperrseite von Vodafone weitergeleitet. Aus Sicht von Vodafone ist dies unzulässig. Unternehmenssprecherin Heike Koring: „Als Access-Provider vermittelt Vodafone lediglich neutral den Zugang zum Internet. Wir sind der Auffassung, dass nach geltendem Recht Vodafone nicht verpflichtet werden kann, Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Sperren einzudämmen.“

 

Quelle: pressetext.redaktion
Artikelbild: Symbolbild © r.classen – shutterstock.com

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