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Unzufrieden mit dem Handwerker – was kann der Kunde rechtlich unternehmen?

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Unzufrieden mit dem Handwerker – was kann der Kunde rechtlich unternehmen?
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Handwerker, die nicht ordentlich arbeiten, gibt es leider viel zu häufig, jeder kann davon betroffen sein. Welche Möglichkeiten hat man, um sich zu wehren? Wer einem pfuschenden oder schlecht arbeitenden Handwerker zum Opfer gefallen bin, sollte genau wissen, welche Rechte er hat, um sich zur Wehr zu setzen.

Bei nicht plan verlegten Böden, bei Wänden, von denen der Putz abbröckelt oder die schlecht und unregelmässig tapeziert sind, geht man eher davon aus, dass dies das Werk eines Laien-Handwerkers ist und nicht eines Profis! Doch es ist nicht ausgeschlossen, dass man auch bei professionellen Handwerkern sein blaues Wunder erlebt! Die Enttäuschung ist dann gross.

Wenn Massnahmen im Rahmen einer Renovierung oder Reparatur voller Mängel sind oder einfach nur unprofessionell ausgeführt wurden, fragt sich der Auftraggeber, wie er in solchen Fällen zu seinem Recht kommt – und er fragt sich, welches überhaupt seine Rechte sind!

Ein Werkvertrag als die rechtliche Grundlage

Wenn ein Handwerker einen Auftrag erhält, kommt dadurch ein Werkvertrag zustande. Dieser unterliegt den Vorschriften des Obligationenrechts (OR). Für den, der den Auftrag übernimmt – also den professionell arbeitenden Handwerker – heisst das, dass er verpflichtet ist, das Werk ohne Mängel und komplett zu liefern. In diesem Fall gelten die vom Kunden in Auftrag gegebenen Renovierungs- oder Reparaturarbeiten als „ Werk“. Sobald für den Auftraggeber klar wird, dass die abgelieferte Arbeit, also das „Werk“, nicht ordnungs- und sachgemäss durchgeführt wurde, hat er das Recht und die Pflicht, sich sofort zu beschweren und die Mängel zu reklamieren. Wenn er das nicht umgehend tut, dann erlöschen seine Rechte gegenüber dem von ihm beauftragten Dienstleister.

Reklamationsfrist von zwei Jahren

Es verbessert jedoch die Rechtslage des Auftraggebers, wenn der Werkvertrag eine Klausel enthält, die besagt, dass die Norm SIA 118 in diesem zur Geltung kommt. In dem Fall ist der Zeitraum, der für eine Reklamation zur Verfügung steht, wesentlich länger: Wenn der erkannte Mangel offen und sofort ersichtlich ist, hat der Auftraggeber zwei Jahre Zeit, um zu reklamieren. Allerdings ist er auch gezwungen, dem ausführenden Handwerksbetrieb die Möglichkeit zu geben, die nicht korrekt durchgeführte Arbeit nachzubessern. Diese Frist von zwei Jahren hat zur Folge, dass die Beweisführung sich umkehrt: Jetzt ist es nicht mehr der Auftraggeber, der den Nachweis erbringen muss, dass die ausgeführte Arbeit mangelhaft ist, sondern jetzt ist es der auftragnehmende Handwerker, der nachweisen muss, dass die Arbeiten ordnungsgemäss und professionell ausgeführt wurden. Letzteres ist jedoch bei einem schwerwiegenden Mangel, der auf den ersten Blick gut erkennbar ist, sehr schwer nachzuweisen. Liegt ein sogenannter verdeckter Mangel vor – dieser tritt erst nach einer längeren Zeit oder Gebrauchsdauer zutage – beträgt die Frist für die Erhebung der Mängelrüge drei Jahre.

Eine Mängelrüge auf die gesetzlich korrekte Weise erstellen

Organisationen, die sich für die Rechte von Konsumenten einsetzen, raten den Auftraggebern im Falle von erheblichen bzw. schweren Mängeln die Verweigerung der Abnahme eines Werkes in schriftlicher Form. In dem Fall wird für den Kunden das im Werkvertrag festgelegte Entgelt erst nach der Behebung der Mängel fällig. Sind die Mängel jedoch nicht so schwerwiegend, ist der Kunde berechtigt, einen gewissen Teilbetrag des Entgelts, der den auftretenden Mängel entspricht, zurückzuhalten.


Handwerker, die nicht ordentlich arbeiten, gibt es leider viel zu häufig (Bild: © Kzenon - shutterstock.com)

Handwerker, die nicht ordentlich arbeiten, gibt es leider viel zu häufig (Bild: © Kzenon – shutterstock.com)


Immer gilt die Empfehlung, dass Mängel, die man festgestellt hat, im Abnahmeprotokoll unbedingt schriftlich dokumentiert werden. Auch Fotos der aufgetretenen Schäden können die Beweislage für den Kunden verbessern. Selbst, wenn man die Schäden oder die Mängel erst später feststellt, empfiehlt es sich daher dringend, diese schriftlich, möglichst mit Fotos, zu dokumentieren.

Behebung der Mängel ermöglichen

Das in diesen Fällen geltende Obligationenrecht sieht vor, dass dem Handwerker, der die Arbeit ausgeführt hat, die Möglichkeit gegeben werden muss, festgestellte Mängel zu korrigieren, und zwar innerhalb eines Zeitraums, der angemessen ist. Wenn jemand also Ansprüche hat aufgrund von mangelhaften oder schadhaften Arbeiten, so ist er dazu verpflichtet, eine Frist für die Korrektur bzw. die Behebung der Schäden einzuräumen. Wird dem Handwerker diese Korrekturmöglichkeit verweigert, dann ist der Kunde auch nicht berechtigt, den gesamten Rechnungsbetrag oder einen Teil davon einzubehalten. In einem solchen Fall gilt das Werk als abgenommen und das ursprünglich vereinbarte Entgelt ist vollständig zu entrichten.

Beauftragung eines anderen Unternehmens?

Gesetzt den Fall, dass der Handwerker seiner Verpflichtung zur Beseitigung der festgestellten Mängel nicht nachkommt und sich dazu auch nicht äussert, so kann, sofern die für die Schadensbeseitigung gesetzte Frist verstrichen ist, ein anderes Unternehmen den Auftrag zur Schadensbeseitigung erhalten. Die damit entstehenden Kosten sind in dem Fall durch das Unternehmen zu begleichen, das den Schaden zu verantworten hat. Die Kosten dafür hat das „pfuschende“ Unternehmen vollständig zu tragen. Unabdingbar ist dabei, dem säumigen Handwerker vor Beginn ein derartiges Vorgehen schriftlich mitzuteilen – am besten per eingeschriebenen Brief.

Es empfiehlt sich, sich über die erste Firma zu erkundigen, bevor eine weitere Firma beauftragt wird. Denn falls die erste Firma sich in der Liquidation befindet, würde es sehr schwer sein, Regressansprüche erfolgreich zu vertreten. Es besteht auch die Möglichkeit, dass im Vorhinein eine Vereinbarung getroffen wird, einen Teil des Entgelts bis zur endgültigen Abnahme des Werks durch den Kunden einzubehalten.

Befristete Geltungsdauer für Ansprüche

Falls im geschlossenen Werkvertrag kein Hinweis auf die SIA-Norm 118 enthalten ist, dann sind – laut Obligationenrecht – etwaige Mängel oder Schäden umgehend zu reklamieren. Dabei sollte unbedingt die vorgesehene Verjährungsfrist im Auge behalten werden. Für bewegliche Werke beträgt diese Frist seit Januar 2013 zwei Jahre, d. h., innerhalb dieser zwei Jahre kann der Kunden seine Ansprüche dem Auftragnehmer gegenüber reklamieren. Für immobile Werke dagegen ist eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vorgesehen. Die Laufzeit einer Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Kunden das Werk abnimmt.



Alle genannten Fristen und Bestimmungen beziehen sich nicht nur auf die Qualität, sondern auch auf die Materialien und deren Verarbeitung. Beides muss dem geschlossenen Werksvertrag entsprechen.

 

Oberstes Bild: © Andrey_Popov – shutterstock.com


Säule 3a – profitieren Sie doppelt

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Säule 3a - profitieren Sie doppelt
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Das Schweizer Vorsorgesystem ist auf den sogenannten „3 Säulen“ aufgebaut. Neben der AHV und der beruflichen Säule ist auch die private Vorsorge in der Verfassung verankert. Das Gesetz fördert dieses individuelle Sparen, weshalb Beiträge an die Säule 3a bis zu einem gewissen Betrag steuerfrei sind.

Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden teilweise der generelle Begriff „3. Säule“ verwendet. Gemeint ist aber immer die Säule 3a.

Wer darf wieviel einzahlen?
Grundsätzlich sind alle erwerbstätigen Steuerpflichtige, die ein AHV/IV-pflichtiges Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen haben, berechtigt, in die Säule 3a einzuzahlen. Allerdings gibt es bezüglich der maximal möglichen Höhe der Einzahlung Unterschiede.

Wer einer Pensionskasse angehört, darf im laufenden Jahr maximal CHF 6‘739 einzahlen. Für das Jahr 2015 wurde der Betrag um CHF 29 auf CHF 6‘768 erhöht. Personen ohne Anschluss an eine Pensionskasse dürfen pro Jahr höchstens 20% ihres Einkommens, maximal jedoch CHF 33‘696 einzahlen (bzw. CHF 33‘840 ab 2015).

Eine Ausnahme gilt für Stellensuchende: da diese nur als vorübergehend arbeitslos gelten und während dieser Zeit weiterhin bei der Pensionskasse gegen Tod und  Invalidität versichert bleiben, dürfen diese bis zur Aussteuerung weiterhin Einzahlungen in Höhe von CHF 6‘739 in die 3. Säule tätigen.

Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin erwerbstätig sind, können bis zu weiteren fünf Jahren Beiträge in die Säule 3a einzahlen.

Wo kann einbezahlt werden?
Fast alle Banken und Versicherungen bieten die Möglichkeit einer 3. Säule an. Die Steuerersparnisse sind bei beiden Varianten gleich gross. Gleichwohl gibt es Unterschiede, die Sie bei der Wahl Ihrer Vorsorgelösung beachten sollten:

Versicherungslösung
Grundsätzlich schliessen Sie mit der Versicherung einen Vertrag über mehrere Jahre, in dem Sie sich verpflichten, jedes Jahr einen fixen Betrag einzuzahlen. Im Gegenzug garantiert Ihnen die Versicherung ein gesichertes Alterskapital und eine Verzinsung zu einem garantierten Satz. Des Weiteren ist es möglich, eine Prämienbefreiung zu versichern, falls es im Verlauf des Vertrages zu einer Erwerbsunfähigkeit kommen sollte. Aufgrund der fixen mehrjährigen Verpflichtung gilt es zu beachten, dass veränderte Lebensumstände (z.B. Arbeitslosigkeit) die Aufbringung dieses Betrages erschweren können. Zudem ist Vorsicht geboten, falls Sie ein Umzug ins Ausland erwägen: obwohl Sie weiterhin Beiträge einzahlen müssen, können Sie steuerlich nicht mehr profitieren, da die meisten Länder nur eigene Vorsorgelösungen akzeptieren.

Bankenlösung
Mehr Flexibilität ermöglicht der Abschluss einer dritten Säule bei einer Bank. Neben dem klassischen Sparkonto, das zurzeit je nach Bank mit zwischen 0.75-1.65% verzinst wird, können Sie sich auch für eine Wertschriftenvorsorge entscheiden. Der Vorteil bei dieser Variante ist, dass Sie die Höhe Ihrer Einzahlungen jedes Jahr neu bis zum Maximalbetrag frei wählen oder ganz auf eine Einzahlung verzichten können.

Wann darf das Kapital bezogen werden?
Prinzipiell gibt es verschiedene Situationen, in denen das Kapital bezogen werden darf.

Vorzeitiger Bezug
Lebensumstände, die einen vorzeitigen Bezug des Vorsorgekapitals erlauben, sind ein definitiver Wegzug ins Ausland, der Erwerb von selbstgenutztem Hauptwohneigentum oder die offizielle Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wobei dafür die Richtlinien der jeweils zuständigen Ausgleichskassen zu beachten sind.

Ordentlicher Bezug
Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Bezug ist fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter, also mit 59 bzw. 60 Jahren. Spätestens bei Ihrer Pensionierung muss das Kapital zwingend bezogen werden. Ein Bezug in Form einer monatlichen Rente ist nicht möglich.


Im Bereich der Vorsorge lassen sich etliche steuerliche Vorteile geltend machen. (Bild: © STUDIO-GRAND-OUEST - shutterstock.com)

Im Bereich der Vorsorge lassen sich etliche steuerliche Vorteile geltend machen. (Bild: © STUDIO-GRAND-OUEST – shutterstock.com)


Welches sind die steuerlichen Vorteile?
Die Beiträge, die Sie während Ihrer Erwerbstätigkeit einzahlen, können Sie jeweils im gleichen Steuerjahr im vollen Umfang geltend machen, d.h. vom steuerbaren Einkommen abziehen. Zudem werden weder das angesparte Vorsorgeguthaben noch die Erträge besteuert. Bei der Auszahlung des Kapitals kommen die gesetzlichen Steuerprivilegien zum Zug. Konkret heisst dies, dass das Kapital getrennt vom übrigen Einkommen reduziert besteuert wird.

Nachfolgend möchten wir Ihnen die steuerliche Vorteile an einem Zahlenbeispiel aufzeigen. Dabei gehen wir von einem Ehepaar und einem Beitrag von CHF 6‘739 aus. Das Resultat zeigt jeweils die Steuerersparnisse im Gegensatz zu einem Ehepaar ohne Beitrag auf:

Bruttolohn (in CHF)   50’000   100’000   250’000   500’000
Steuervorteil Basel 368 1’738 2’397 2’470
Steuervorteil Liestal 716 1’679 2’804 2’874

Bei der Auszahlung gilt es zu beachten, dass Sie das gesamte Kapital einer 3. Säule als Einmalzahlung beziehen und versteuern müssen. Aufgrund der Progression kann es deshalb interessant sein, wenn Sie Ihr Vorsorgekapital gestaffelt beziehen. Dabei ist zu überlegen, diese bei verschiedenen Instituten zu halten. So schützen Sie Ihre Vorsorgegelder gleichzeitig vor einem möglichen Konkurs Ihrer Bank oder Versicherung.

Im folgenden Beispiel vergleichen wir die steuerliche Gesamtbelastung, wenn Sie Ihr Vorsorgekapital entweder nur in einer oder mehreren 3. Säulen gleichmässig angehäuft haben und das Kapital entsprechend in verschiedenen Steuerjahren beziehen (Beispiel Basel):

Total Steuer auf Auszahlung in CHF:

Kapital (in CHF):   In 1 Jahr   In 2 Jahren   In 3 Jahren
150’000 9’962 6’850 5’380
300’000 25’862 19’925 15’431

Fazit
Einzahlungen in die 3. Säule sind steuerlich als auch für die persönliche Vorsorge interessant und auf jeden Fall empfehlenswert, falls Sie entsprechende Mittel zur Verfügung haben. Um noch in der Steuerperiode 2014 profitieren zu können, sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Beitrag noch vor Ende Jahr gutgeschrieben wird.

Bei Fragen und für individuelle Berechnungen steht Ihnen das artax-Team gerne zur Verfügung.

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch

Autoren:

lic. iur. Bigna Gadola
Juristin
Zugelassene Revisorin RAB

Fabio Bruderer, MLaw
Steuerberater

 

Oberstes Bild: © Zerbor – shutterstock.com

Bedingungsloses Grundeinkommen oder negative Einkommensteuer – was ist der richtige Weg?

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Bedingungsloses Grundeinkommen oder negative Einkommensteuer – was ist der richtige Weg?
Bedingungsloses Grundeinkommen oder negative Einkommensteuer – was ist der richtige Weg? 5.00/5 (100.00%)
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Die Initiative für ein bedingungsloses Grundeinkommen macht sich dafür stark, dass jeder Schweizer, auch ohne arbeiten zu müssen, immer genug Geld hat, um gut über die Runden zu kommen. Sie arbeitet darauf hin, dass dieser Plan bis zum Jahr 2050 umgesetzt wird.

Das hört sich erst einmal ziemlich verlockend an – Freizeit bis zum Abwinken, kein frühes Aufstehen, keine stressige Arbeit, tun und lassen, was einem Spass macht. Über die Folgen einer solchen Regelung sind sich die Experten aber nicht einig. Erste Tests, die in kleinen Siedlungen in Afrika und Südamerika durchgeführt wurden, zeigten Erstaunliches: Die Menschen wurden selbstbewusster und fingen an, das Geld auch in sinnvolle Projekte zu investieren, die ihnen ein Auskommen über das Grundeinkommen hinaus sicherten. Die meisten waren aber weiterhin von den Transferleistungen abhängig.

Die Einschätzungen, wie sich die Schweiz mit der Zahlung eines bedingungslosen Grundeinkommens entwickeln würde, gehen weit auseinander. Die Spanne geht von einer blühenden Oase voller engagierter Bürger bis hin zu einem Land mit antriebslosen Menschen, das den Anschluss an die internationale Entwicklung verpasst.

Ende 2013 wurde die Forderung nach einem bedingungsloses Grundeinkommen in der Schweiz in der Bundeskanzlei eingereicht. Sie sieht die monatliche Zahlung eines festen Betrags an alle Bürger vor, um ihnen die Basis für eine menschenwürdige Existenz mit Teilhabe am öffentlichen Leben zu schaffen. Die Zahlungen sollen pro Monat 2.500 CHF für jeden Erwachsenen und 625 CHF für jedes Kind betragen. Zuvor hatten mehr als 100.000 Bürger diesem Plan zugestimmt und die Petition unterschrieben. Jetzt muss das Parlament darüber beraten und eine Empfehlung abgeben und im Herbst 2016 wird es eine Volksabstimmung zu diesem Thema geben.

Kritiker der Initiative für ein bedingungsloses Grundeinkommen fürchten die Entwicklung einer antriebslosen Gesellschaft. (Bild: Edler von Rabenstein / Shutterstock.com)

Kritiker der Initiative für ein bedingungsloses Grundeinkommen fürchten die Entwicklung einer antriebslosen Gesellschaft. (Bild: Edler von Rabenstein / Shutterstock.com)

Jeder soll ein Grundeinkommen erhalten

Durch die bedingungslose Zahlung eines festen monatlichen Betrags an jeden Bürger ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen unterscheidet sich das Grundeinkommen von der Sozialhilfe, die nur Bedürftigen gezahlt wird, die nicht selbst für sich und die Familie sorgen können. Die Schweiz wäre der erste und einzige Staat auf der Welt, der so ein Modell verwirklichen würde.

Die Kritiker des bedingungslosen Grundeinkommens sehen bei dieser Initiative das Problem, dass keine Anreize mehr vorliegen würden, zu arbeiten oder eine Arbeit zu suchen, um den Lebensunterhalt zu verdienen. Die Verringerung des Verwaltungsaufwands, der sonst bei der Sozialhilfe anfällt, wäre dagegen zu vernachlässigen.

Wer finanziert das Grundeinkommen

Die Initiative geht von 200 Milliarden CHF pro Jahr für das Grundeinkommen aller Schweizer Bürger aus. 70 Milliarden würden von den heutigen Transferleistungen übernommen. Der Rest soll bereits in den heutigen Erwerbseinkommen enthalten sein beziehungsweise durch Steuern oder andere Abgaben aufgebracht werden.

Welche Alternativen sind denkbar?

Manche Volkswirtschaftler warnen vor einem bedingungslosen Grundeinkommen und schlagen Alternativen vor. Die sogenannte negative Einkommensteuer wäre eine Möglichkeit, den Verwaltungsaufwand zu verringern und Anreize für eine Arbeitsaufnahme auch in ärmeren Haushalten zu schaffen. Haushalte mit einem geringen Einkommen würden also keine Steuern zahlen, sondern Geld entsprechend ihren Einkünften bekommen. Sollten sie komplett mittellos sein, würden diese Personen Transferleistungen erhalten, die sich nach dem Existenzminimum richten.

Die Höhe des Existenzminimums würde sich im Unterschied zum Grundeinkommen nicht auf eine Person beziehen, sondern auf die Grösse des Haushalts. Das Einkommen von Haushalten würde steuerlich nicht berücksichtigt werden und der Grenzsteuersatz würde weniger als 100 Prozent betragen.

Im Endeffekt sind sich das bedingungslose Grundeinkommen und die negative Einkommensteuer mit der Berücksichtigung niedriger Einkommen relativ ähnlich. Die Finanzierung beider Systeme muss allerdings noch geregelt werden. Dass dies möglich ist, zeigen die Steuersysteme in den Vereinigten Staaten von Amerika (Working Tax Credit) und Grossbritannien (Earned Income Tax Credit), bei denen Geldzahlungen an Haushalte mit niedrigen Einkommen vorgesehen sind. Allerdings müssen erst einmal Arbeitseinkommen generiert werden, bevor Leistungen vom Staat erbracht werden. Personen, die nicht arbeiten, sind von diesen Zahlungen also ausgeschlossen, wohingegen beim bedingungslosen Grundeinkommen alle Bürger gleichermassen von Beträgen in gleicher Höhe profitieren würden.

Existenzminimum unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse

Zwei Veränderungen sind denkbar um die negative Einkommensteuer finanzieren zu können: Einerseits könnte ein breiteres Einkommenskonzept bei der Berechnung der negativen Steuer Anwendung finden, bei dem es mehr um die Bedürftigkeit der einzelnen Person geht. Ein Teil des vorhandenen Vermögens könnte dem Einkommen zugerechnet werden, was bei der Berechnung der Sozialhilfe bereits der Fall ist. Eine Person, die zwar kein regelmässiges Einkommen bezieht, aber über Vermögen wie Sparguthaben oder ein eigenes Haus verfügt, erhält so kein oder weniger Geld vom Staat. Ausserdem könnten verschiedene Lebenshaltungskosten, wie zum Beispiel die Kosten für die Renovierung des eigenen Hauses, nicht mehr in Abzug gebracht werden.

Andererseits könnte das Existenzminimum auch von der Lebenssituation abhängen, in der sich der Bürger gerade befindet. Ein Student, der zum Beispiel noch im Haus seiner Eltern wohnt, benötigt weniger Geld, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten als ein 45-jähriger Arbeitsloser, der bereist ausgesteuert ist. Die Bereitschaft zur Teilnahme an Massnahmen, um besser vermittelbar zu werden und wieder einen Arbeitsplatz zu finden, wäre allerdings Voraussetzung für die Leistungserbringung.

Die Finanzierung existenzsichernder Zahlungen mittels negativer Einkommensteuer wäre unter der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse besser möglich. Das Konzept des bedingungslosen Grundeinkommens macht da keine Unterschiede.

 

Oberstes Bild: Die Initiative für ein bedingungsloses Grundeinkommen in der Schweiz hat viele Befürworter und Kritiker. (Gutzemberg / Suttersock.com)

Zwischenergebnisse zum Thema bezahlter Vaterschaftsurlaub

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Zwischenergebnisse zum Thema bezahlter Vaterschaftsurlaub
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Mütter dürfen in der Schweiz seit 2005 vierzehn Wochen lang nach einer Geburt zu Hause beim Kind bleiben. Im Gegensatz zu den meisten Nachbarländern in Europa gibt es hier jedoch bis dato keinen gesetzlich reglementierten Vaterschaftsurlaub. Üblich ist stattdessen der eine Tag „Kulanzauszeit“, um seinen Familienzuwachs zu begrüssen, dann geht der Arbeitsalltag wieder ganz normal weiter.

Allerdings – eine Vielzahl von Unternehmen bietet den Mitarbeitern sogar längeren Urlaub bei voller Gehaltszahlung. Auffällig dabei ist, dass Firmen mit generell ausgeprägterem sozialen Engagement, mit christlichem Hintergrund oder einer guten Einstellung zur gesunden Work-Life-Balance auch in Bezug auf die Abwesenheitsdauer grosszügiger sind.

Raiffeisen, Novartis oder SBB beispielsweise gewähren eine Woche, die Alternative Bank Olten und die Katholische Kirche im Kanton Zürich bieten einen ganzen Monat bezahlte Auszeit an. Auch alle direkt beim Bund arbeitenden Väter haben Anspruch auf einen zweiwöchigen Elternurlaub – nunmehr seit Sommer 2013.

Entwicklungspsychologisch besteht längst keine Frage mehr, dass eine gemeinsam verbrachte Zeit unmittelbar nach der Geburt eines Kindes die Bindung auch zum Vater auffällig stabilisiert. Der Mann lernt auf diese Art, auch praktisch mit seinem Nachwuchs umzugehen – das bedeutet alle Handgriffe erstmalig auszuüben und zusammen mit der Mutter zu agieren. Das Baby nimmt beide Elternteile dann als gleichermassen präsent wahr. Demzufolge wird es sich danach auch allein von seinem Vater wesentlich einfacher versorgen lassen, als wenn er in der ersten Zeit nicht diese aktive, pflegende Rolle spielt. So können sich die Eltern als Partner ihrer neuen Erfahrungswelt begreifen, und der Vater ist nicht bloss der passive Zuschauer des abendlich schlafenden Kindes.

Auch für die Mutter bedeutet die Gegenwart ihres Partners eine ungeheure praktische Erleichterung. Nicht nur das: Sie kann für sie ausserdem sehr beruhigend wirken und somit der Wahrscheinlichkeit einer postnatalen Depression vorbeugen. Das sogenannte Wochenbett, welches für die Erholung der Mutter bedeutsam ist, wird durch den anwesenden Kindsvater oft überhaupt erst zur Möglichkeit – gleich, ob im gemeinsamen Familienzimmer der Klinik oder daheim.

Zu einer Gesetzesänderung in dieser Hinsicht gab es genügend Vorstösse, allerdings ebenso viele Absagen. So lehnte in den letzten zehn Jahren das Parlament über zwanzig Versuche ab, den Vaterschaftsurlaub als Gesetz zu verabschieden. Gründ wurden immer in den zu hohen Kosten gesehen. So hatte zum Beispiel die Eidgenössische Kommission für Familienfragen (EKFF) den Vorschlag einer allgemeinen Elternzeit von 24 Wochen eingebracht.


Für die Mutter bedeutet die Gegenwart ihres Partners eine ungeheure praktische Erleichterung. (Bild: © SunKids - shutterstock.com)

Für die Mutter bedeutet die Gegenwart ihres Partners eine ungeheure praktische Erleichterung. (Bild: © SunKids – shutterstock.com)


Auf jedes Elternteil wären garantiert vier Wochen gefallen, die Restzeit hätte nach eigener Einschätzung zwischen den Partnern geteilt werden können. Dieses Modell wurde mit circa 1,2 Milliarden Franken Zusatzkosten veranschlagt – dies war eine Summe, an der die weitere Erörterung scheiterte. Um es nach den Worten der SVP zu formulieren: Solch einen „einzigen Luxus“ könne der Staat nicht unterstützen.

Ausser diesem liegen dem Bundesrat weitere Modellvorschläge vor. So haben die Grünen einen bezahlten Urlaub nur für Väter angeregt, dessen Finanzierung aus der Erwerbsersatzordnung realisiert werden könnte. Die CVP schlägt ein Recht auf vier Wochen vor, die allerdings sollen unbezahlt bleiben. Einen anderen Weg nimmt die Standesinitiative des Kantons Genf: Sie will es explizit den Kantonen selbst überlassen, wie und ob der Vaterschaftsurlaub erprobt wird. Interessant ist, dass dabei alle Vorschlagenden argumentieren, nicht nur die Bindungsentwicklung als Ziel zu haben, sondern die Fairness gegenüber den Karrierechancen der Mutter. Sie hätte dadurch einen einfacheren Wiedereinstieg an ihren Arbeitsplatz.

Inzwischen sprach sich der Gewerkschaftsdachverband Travail.Suisse für ein weiteres Konzept aus, das in Verbindung mit einer Finanzierung vorgeschlagen wird. Es sieht vor, dass jeder Schweizer Vater direkt nach der Geburt seines Kindes Anspruch auf bis zu 20 bezahlte freie Tage bekommt. Die Wochenenden eingerechnet, würde dies einem Monat Vaterschaftsurlaub gleichkommen. Während dieser Zeit sollen die Väter Anspruch auf 80 % ihres Lohns haben, der einmalig oder in Teilen bezogen werden könne. Genauso wie der Mutterschaftsurlaub würde dieNeuregelung über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Die Kosten sind vom Bundesrat auf jährlich 384 Millionen Franken geschätzt worden. Dafür, meint Travail.Suisse, müssen die aktuellen Beitragssätze für das Sozialwerk EO nur minimal erhöht werden. Derzeit betragen die addierten Einzahlungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber 0,5 % eines Lohnes.

Der Bundesrat reagiert darauf immer noch verhalten. Im Herbst 2013 war explizit gesagt worden, Eltern- oder Vaterschaftsurlaub hätten zurzeit keine Priorität. Jedoch lässt er soeben prüfen, ob Mütter und Väter künftig das Recht haben sollen, nach der Niederkunft ihr Arbeitspensum um bis zu 20 % zu reduzieren, ohne als Teilzeitbeschäftigte zu gelten.



Frisch gebackene Väter müssen in vielen Unternehmen ihren Vaterschaftsurlaub also meist noch selbst aushandeln. Häufig unternehmen sie diesen Versuch allerdings gar nicht erst, auch wenn es finanziell die Möglichkeit gäbe. Der Grund: die Angst vor möglichen Konsequenzen. Hier ist es vordringlich, vor allem die soziale Abwertung eines fürsorglichen Vaters abzubauen, denn es ist letzten Endes längst erwiesen, dass jene Mitarbeiter mit einer guten Work-Life-Balance im Allgemeinen viel produktiver sind.

 

Oberstes Bild: © SunKids – shutterstock.com

Fehlverhalten am Arbeitsplatz: Wann droht eine Abmahnung oder Kündigung?

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Fehlverhalten am Arbeitsplatz: Wann droht eine Abmahnung oder Kündigung?
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Privates Internetsurfen während der Arbeitszeit, lästern über den Chef oder Stehlen von Büromaterial. Dies alles sind nicht vertragskonforme Verhaltensweisen, die schnell zu einer schriftlichen Abmahnung oder sogar zum Verlust des Jobs führen können. Aber wann handelt man als Arbeitnehmer vertragswidrig und in welchen Fällen darf der Arbeitgeber eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung aussprechen?

Internetnutzung für private Zwecke

Das private Surfen im Internet während der Arbeitszeit ist wohl das häufigste Fehlverhalten von Angestellten. Dabei handelt es sich aber nicht um ein vermeintliches Kavaliersdelikt, sondern um eine Vertragsverletzung im doppelten Sinne: Zum einen wird Büroinventar ohne Bewilligung fremdgenutzt und zum anderen wird Arbeitszeit für private Zwecke missbraucht. Viele Arbeitgeber sperren aus diesem Grund von vornherein gewisse Internetdienste wie beispielsweise Facebook oder Twitter. Den Internetverkehr eines Angestellten überwachen darf der Arbeitgeber allerdings nur, wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass sich der Mitarbeiter nicht an die internen Weisungen zur Internetnutzung hält.

Konsum von Alkohol oder Drogen

Ein Angestellter, der unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zur Arbeit erscheint, kann seine vertraglich geschuldete Leistung nicht in vollem Umfang erbringen. Sollte er darüber hinaus für das Lenken von Fahrzeugen oder das Bedienen von Maschinen verantwortlich sein, so stellt er auch eine Gefahr für sich und für andere dar. In solchen Fällen kann Trunkenheit bei der Arbeit ein triftiger Grund für eine fristlose Kündigung sein. Denn wenn ein Arbeitnehmer im alkoholisierten Zustand einen Unfall verursacht, dann kann auch der Arbeitgeber für die entstandenen Schäden belangt werden, falls er Kenntnis von der Alkoholkrankheit seines Mitarbeiters hatte.

Unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz

Wenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit das Büro verlässt oder einfach einen Tag früher in die Ferien verschwindet, hat der Arbeitgeber wenig Handlungsspielraum. Rein rechtlich kann er seine Angestellten nämlich nicht dazu zwingen, am Arbeitsplatz zu bleiben. Er kann den Betreffenden allerdings schriftlich abmahnen und bei wiederholtem Fernbleiben schliesslich kündigen. Erscheint ein Arbeitnehmer allerdings vier Tage in Folge nicht am Arbeitsplatz, so braucht er auch am fünften Tag nicht mehr wiederzukommen. Nach dieser Zeitspanne wird das unentschuldigte Fernbleiben nämlich in der Regel als endgültiges Verlassen der Arbeitsstelle und somit als fristlose Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers angesehen.

Liebeleien am Arbeitsplatz

Grundsätzlich geht es den Arbeitgeber nichts an, wenn Mitarbeiter untereinander eine intime Beziehung haben. Auch das hierarchische Verhältnis der Liebenden zueinander spielt dabei keine Rolle. In solchen Fällen geht stets die persönliche Freiheit des Arbeitnehmers vor, es sei denn, das Arbeitsklima würde unter der Affäre leiden oder die Arbeitsleistung der Verliebten würde nachlassen. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber dann eingreifen und einen der angestellten versetzen oder sogar entlassen.

Mobbing und sexuelle Belästigung

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter vor unzulässigen Übergriffen wie Mobbing oder sexueller Belästigung zu schützen. In der Praxis erweist sich dies allerdings oft als schwierig, da diese Delikte meistens nur schwer nachzuweisen sind. Wenn solche Anschuldigungen von einem Mitarbeiter vorgebracht werden, dann hat der Arbeitgeber diese aber in jedem Fall ernst zu nehmen und gegebenenfalls Massnahmen zu ergreifen. Manchmal reicht es beispielsweise schon aus, die betreffenden Angestellten voneinander zu trennen. Sollte dies allerdings nicht genügen, so bleibt als letzte Option nur die Kündigung des Unruhestifters.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter vor unzulässigen Übergriffen wie Mobbing zu schützen. (Bild: lightwavemedia / Shutterstock.com)

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter vor unzulässigen Übergriffen wie Mobbing zu schützen. (Bild: lightwavemedia / Shutterstock.com)

Diebstahl von Büromaterial

Bei Diebstahl kennen nur die wenigsten Richter ein Pardon, da es sich hierbei stets um eine Straftat handelt. Dabei spielt es auch keine Rolle, wie wertvoll das Diebesgut ist. Auch kleinste Delikte führen hier in der Regel umgehend zur Kündigung durch den Arbeitgeber, wie viele Fälle aus der Vergangenheit zeigen.

Lästern über den Chef oder Vorgesetzte

Internetforen und soziale Netzwerke haben neue Möglichkeiten geschaffen, sich über den eigenen Chef oder die Firma auszulassen. Entsprechend haben auch Fälle von Loyalitätsverletzung gegenüber dem Arbeitgeber in den vergangenen Jahren zugenommen. Wer allerdings in der Öffentlichkeit schlecht über seinen Chef spricht und so dessen Ruf schädigt, verletzt in hohem Masse die Treuepflicht.

Sollten die Vorwürfe darüber hinaus unwahr sein oder es sich bei den getroffenen Aussagen sogar um Betriebsinterna gehandelt haben, so kann dies nicht nur die eigene Arbeitsstelle kosten, sondern auch leicht vor Gericht enden. Traurige Berühmtheit hat in diesem Zusammenhang der Fall von zwei Mitarbeiterinnen des Sozialdepartements der Stadt Zürich erlangt. Die beiden Damen hatten sich vor einigen Jahren an die Medien gewandt, um auf die Missstände innerhalb der Behörde aufmerksam zu machen. Infolgedessen verloren sie nicht nur ihre Anstellung, sondern wurden zudem noch wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt.

Private Arbeiten während der Arbeitszeit

Egal ob während der Arbeit noch schnell eine Überweisung per Onlinebanking getätigt, eine Kolumne für die Vereinszeitung geschrieben oder die Steuererklärung für einen guten Freund erledigt wird, private Arbeiten während der Arbeitszeit sind aus Sicht des Arbeitgebers völlig inakzeptabel. Schliesslich wird nicht nur die Arbeitszeit für private Zwecke verwendet, sondern dafür auch noch die Infrastruktur des Arbeitgebers missbraucht. Dieses Vorgehen ist nicht nur vertragswidrig, sondern verstösst auch gegen die Treuepflicht. Ausser wenn der Arbeitgeber im Einzelfall eine Ausnahme macht, ist privates Arbeiten während der Arbeitszeit somit in keinem Fall gestattet.

 

Oberstes Bild: Manche Verhaltensweisen können schnell zu einer schriftlichen Abmahnung oder sogar einer fristlosen Kündigung führen. (© Photographee.eu / Shutterstock.com)

Gleichberechtigung auch im Strassenverkehr

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Gleichberechtigung auch im Strassenverkehr
Gleichberechtigung auch im Strassenverkehr 3.67/5 (73.33%)
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Frauen fordern Gleichberechtigung – wen wundert’s? Im gesellschaftlichen Leben haben die Männer die Nase vorn, sie besetzen die lukrativen Managerposten und werden in der Öffentlichkeit mehr wahrgenommen.

Aber warum ist das so und macht das überhaupt Sinn? Kann frau darauf hoffen, dass sich dieser Zustand irgendwann wie von selbst ändert? – Wohl kaum. Da verwundert es nicht, dass nicht nur Frauen mehr Rechte für sich einfordern und sogar auf eine gesetzlich vorgeschriebene Frauenquote hoffen müssen, um diese Ungerechtigkeiten abzumildern.

Zugegeben, die zwanghafte Verweiblichung von grammatikalisch ursprünglich maskulinen Wörtern ist etwas skurril. Auch wenn frau sich bemüht, für sämtliche Begriffe ein feminines Pendant zu finden, gibt es immer wieder Situationen, in denen eine geschlechtsneutrale Formulierung schwer fällt und nicht unbedingt zur Verbesserung der Verständlichkeit beiträgt. Andererseits verdeutlicht die parallele Schreibweise von Substantiven in maskuliner und femininer Form – durch ein Schrägstrich oder ein grosses I getrennt – immer wieder aufs Neue die ungleiche Schwerpunktsetzung zu Gunsten des männlichen Geschlechts. Da hilft auch nicht der Hinweis am Anfang vieler Texte, dass man sich nur aus Gründen der Einfachheit auf die männliche Form beschränkt hätte, ohne dadurch eine Missachtung der Frauen ausdrücken zu wollen.

Die Situation der Frauen heutzutage

Frauen bilden einen durchaus anerkannten Teil der Gesellschaft. Sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich nehmen sie einen grossen Anteil an der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des menschlichen Zusammenlebens ein. In einigen Berufssparten sind sie sogar überproportional vertreten. Das sind allerdings meist diejenigen Arbeiten, bei denen besondere soziale Kompetenz gefragt ist, wie zum Beispiel die Kranken- und Altenpflege und die Kindererziehung, und die unterdurchschnittlich vergütet werden.

Andere Bereiche wie die Wirtschaft oder die Politik sind dagegen die Domäne der Männer. Trotz allem Selbstbewusstsein und aller Selbstständigkeit, die die Frauen in den letzten Jahrzehnten errungen haben, finden sich hier nur wenige in mittleren und höheren Positionen – von Ausnahmen, die es immer gibt, einmal abgesehen. Gute Bildung mit meist besseren Abschlüssen, als sie die männlichen Kollegen haben, und ein grosses Durchsetzungsvermögen, durch das sich viele Frauen sonst auszeichnen, scheinen nicht ausreichend für das Erringen eines guten Postens zu sein.

Auch wenn die meisten Frauen nicht bevormundet werden wollen und sich ihre Position im Leben selber erarbeiten wollen, ist es manchmal nötig, die Entscheidungsträger, die ja meist männlichen Geschlechts sind, davon zu überzeugen, dass sie auch ein Stück vom Kuchen abhaben wollen. Da hilft dann auch die Einführung einer gesetzlich geregelten Frauenquote, auf die Männer mit politisch eher konservativem Weltbild sehr sensibel reagieren. Das Erklimmen der oberen Sprossen der Karriereleiter geht natürlich nicht ohne die Männer. Denn wie hinter jedem erfolgreichen Mann eine unterstützende Frau steht, so sollte auch der Mann, dessen Frau Karriere macht, Arbeiten übernehmen, die traditionell den Frauen zugefallen waren. Das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die aber wohl noch einige Jahrzehnte braucht, damit sie in die Gehirnwindungen nicht nur der Männer eindringt.


Bereiche wie die Wirtschaft oder die Politik sind die Domäne der Männer. (Bild: © wavebreakmedia - shutterstock.com)

Bereiche wie die Wirtschaft oder die Politik sind die Domäne der Männer. (Bild: © wavebreakmedia – shutterstock.com)


Der Kampf um das Ampelmännchen

Das Streben nach Gleichberechtigung kann aber auch aus dem Ruder laufen und Absurditäten hervorbringen, die eine/n zum Schmunzeln bringen können. Der Schweizerische Verband für Frauenrechte engagiert sich seit über 100 Jahren für die Rechte der Frauen. Anfangs kämpfte er für die Möglichkeit der Frauen, an Wahlen teilzunehmen. Und heute, wo dies grösstenteils durchgesetzt ist, setzt er sich für die Gleichstellung von Frauen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft ein, und das schliesst explizit auch den Alltag ein.

Eine Kampagne in diesem Zusammenhang beschäftigt sich mit der Einführung von Ampelfrauchen anstelle von Ampelmännchen an mindestens der Hälfte der Fussgängerinnen- und Fussgängerampeln. Soweit so gut. Da bliebe nur noch die Frage der zeitgemässen Darstellung der fraulichen Silhouette. Sollen es lange Haare sein oder eher eine praktische Kurzhaarfrisur? Welche Kleidung ist angemessen? Die Möglichkeiten gehen von kurzem Rock bis zu einem schicken Hosenanzug, der dann aber den Unterschied zu den männlichen Ampelfiguren nicht mehr so deutlich hervortreten lässt.

Die Darstellung von eher kurvigen weiblichen Körpern könnte auch ein Stein des Anstosses werden. Anregungen für die Gestaltung der Ampeln finden sich bereits in einigen Ländern der Europäischen Union. So gibt es in Deutschland, Belgien und Grossbritannien Verkehrsampeln, die die körperlichen Unterschiede zwischen Frau und Mann herausstellen. Diese Überlegungen sollen aber kein Argument sein, die Gleichstellung der Frauen nicht auch dort sichtbar werden zu lassen, wo sie nicht unbedingt existenziell notwendig ist. Die Genderproblematik im Allgemeinen ist ein schwieriges Feld, das allerdings eine Auseinandersetzung auch über scheinbar nebensächliche Dinge des Alltags lohnt.

Die Schweizerinnen und Schweizern stehen der Frage, ob der Ampelmann zumindest teilweise durch die Ampelfrau ersetzt werden soll, ziemlich gleichgültig gegenüber. Ihnen ist wichtig, dass die Verkehrszeichen gut zu sehen sind und eindeutig erkennbar ist, was gemeint ist. Da könnten die Fussgängerampeln auch so ähnlich aussehen wie die amerikanischen Ampeln, auf denen meist in grüner Schrift „WALK“ oder in roter Schrift „DONT WALK“ aufleuchtet. „GEHEN“ und „STOPP“ oder „HALT“ wären dann die entsprechenden Aufforderungen, zumindest in der deutschsprachigen Schweiz, und den Damen vom Schweizerischen Verband für Frauenrechte wäre der Wind aus den Segeln genommen.



Die würden ihre Kraft sicher auch lieber in andere Themen investieren, wie zum Beispiel in die Frage der Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen. Unter dem Motto „Lohngleichheit jetzt“ findet Anfang März in Bern eine grosse nationale Demonstration statt, bei der die immer noch niedrigeren Löhne von Frauen im Vergleich zu den Männern für gleiche Arbeit angeprangert werden soll.

 

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Was bedeutet der automatische Informationsaustausch für die Schweiz?

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Der Bundesrat hat am 19. November 2014 der Teilnahme der Schweiz an der multilateralen Vereinbarung über den automatischen Informationsaustauch in Steuersachen zugestimmt.

Diese von der OECD in Anlehnung an das amerikanische FATCA Modell 1 entwickelte Vereinbarung, die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindern soll, wird massgebend für die künftige Einführung des grenzüberschreitenden automatischen Informationsaustauschs sein.

Dafür muss in der Schweiz noch die gesetzliche Basis geschaffen werden und mit Partnerstaaten Abkommen ausgehandelt werden. Falls Parlament und allenfalls die Stimmberechtigten zustimmen, würde im 2017 mit der Erhebung der Daten begonnen werden und im 2018 der erste Datenaustausch stattfinden. Dieser ehrgeizige Fahrplan des Bundesrates ist mit dem Druck der G-20 Staaten und der Einführung des erstmaligen Datentransfers im 2017 durch die EU (mit Ausnahme Österreichs, dass erst im 2018 folgt) zu erklären.

Was die auszutauschenden finanziellen Informationen anbelangt, soll der Standard umfassend (inkl. Trusts) sein. Basis für die Erfassung steuerpflichtiger Personen sollen die nationalen Geldwäschereivorschriften zur Identifikation von Vertragsparteien und zur Feststellung wirtschaftlich Berechtigter sein. Der Mustervertrag basiert auf Gegenseitigkeit und sieht vor, dass die übermittelten Informationen ausschliesslich dem von den beiden Partnern vereinbarten Zweck dienen dürfen. Vertraulichkeit und Datenschutz ist ebenso vorgesehen. Die Einheitlichkeit soll durch einen gemeinsamen Reporting Standard, ein Modellabkommen zwischen zwei Staaten, einem Auslegungskommentar sowie Basisdaten einer Informatiklösung als Hilfestellung für die Behörden sichergestellt werden. Eine Überprüfung durch die von den G-20 Staaten beauftragten Institution Global Forum soll die effektive Umsetzung der Standards sicherstellen.

Im Vordergrund bei der Umsetzung für die Schweiz stehen zuerst die EU und ihre Mitgliedsländer sowie die USA. Daneben werden Staaten mit engen wirtschaftlichen und politischen Beziehungen prioritär behandelt. Der Bundesrat hat festgehalten, dass Lösungen für Fragen der Vergangenheitsregularisierung (z.B. strafbefreiende Selbstanzeigen oder Abgeltungssteuer) und des Marktzutrittes in den Verhandlungen zu fordern und anzustreben sind. Die diesbezüglichen Verhandlungen mit der EU werden die laufenden Verhandlungen über die Ausdehnung des Zinsbesteuerungsabkommens wohl ergänzen, respektive überflüssig machen.

Da die USA sich auf die abgeschlossenen FATCA Abkommen berufen und deshalb keine neuen Abkommen für nötig erachten, hat die Schweiz wohl nur die Option, auf das FATCA Modell 1 zu wechseln. Hier ist aber bei Gesellschaften und Trusts der vollständige Durchblick auf den wirtschaftlichen Berechtigten aufgrund der Beschränkung des Reporting auf einen „settlor“ und auf professional gemanagte Trusts nicht möglich.

Somit dürfte die USA ihre Position als verlässlicher und sicherer Hafen für Steuerhinterzieher aus aller Welt noch festigen. In Grossbritannien wird in diesem Windschatten schon heftig diskutiert, wie Trusts künftig zu gestalten sind, damit sie nach dem OECD-Standard weiterhin Schutz bieten. Dies müsste mit präziseren Definitionen vermieden werden. Ebenso ermöglichen die festgelegten Untergrenzen für eine Reportingpflicht den Missbrauch durch „account splitting“.

Meldepflichtige Finanzinstitute sind neben Banken und anderen Kreditinstitute auch Vermögensverwalter, Treuhänder (Custodians), Börsenmakler, Fonds / Investmentunternehmer und spezifizierte Versicherungsgesellschaften, die rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge anbieten. Ob ein meldepflichtiges Finanzinstitut vorliegt, ist anhand einer Vielzahl von Kriterien zu bestimmen, da die Verfasser für die Bestimmung einen Zirkelschluss benutzen: „Meldepflichtige Finanzinstitute sind solche Finanzinstitute, die keine nichtmeldepflichtigen Finanzinstitute sind“. Dieses kasuistische Vorgehen macht das Regelwerk ähnlich kompliziert wie das FATCA-Modell.

Nichtmeldende Finanzinstitute sind im Prinzip (ausser bei Zahlungen in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten) staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen und Zentralbanken, börsenkotierte Gesellschaften, Altersvorsorgefonds, sonstige Rechtsträger mit geringem Risiko eines Missbrauches zur Steuerhinterziehung und diejenige, die explizit von der Meldepflicht ausgenommen sind, ausgenommene Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren.


Ob der OECD-Standard tatsächlich ein globaler Standard wird, bleibt abzuwarten. (Bild: © michal812 - shutterstock.com)

Ob der OECD-Standard tatsächlich ein globaler Standard wird, bleibt abzuwarten. (Bild: © michal812 – shutterstock.com)


Hier haben die nationalen Gesetzgeber bei der Festlegung der ausgenommenen Finanzinstitute respektive bei den „ausgenommenen Konten“ einen gewissen Spielraum. Dazu findet sich ein Katalog von befreienden Elementen (Vorsorge bis zu einer Grenze von jährlichen Beiträgen von USD 50‘000, Steuerbegünstigung, Pflicht zur Informationsübermittlung an die Steuerbehörden, Entnahme an Bedingungen geknüpft, Konto untersteht für andere Zwecke als der Altersvorsorge der Aufsicht, Mietkautionskonto, etc.). Hier stellt sich die Frage, nach welchem nationalen Steuerrecht dies angewendet werden soll.

Folgende Daten werden von den pflichtigen Finanzinstituten an die eidgenössische Steuerverwaltung gemeldet werden, die diese Daten dann automatisch (im Gegensatz zur heutigen Auskunftserteilung auf Nachfrage hin) ihrem ausländischem Äquivalent weiterleitet:

  • Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort
  • Bei einem Rechtsträger der Kontoinhaber ist: Name, Adresse, Steuer-identifikationsnummer des Rechtsträgers sowie die Daten aller meldepflichtigen Personen
  • Kontonummer, Name und gegebenenfalls Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstitutes
  • Kontostand oder -wert (einschliesslich Barwert oder Rückkaufswert) bei rückkauffähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen zum Ende des Kalenderjahres oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung
  • Gesamtbruttoertrag der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte
  • Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf der Vermögensgegenstände

Nach Proklamation der Weissgeldstrategie wollte die Schweiz durch eine konstruktive und aktive Mitarbeit bei der Entwicklung des globalen Standards erreichen, dass der hiesige Finanzplatz gegenüber anderen bedeutsamen Finanzplätzen keine Wettbewerbsnachteile erleidet. So ist entscheidend, dass Finanzplätze wie Singapur, Dubai oder die USA diese Standards genauso einhalten müssen wie die Schweiz und diese nicht durch Vermögensverwaltungsstrukturen wie Trusts umgehen können. Dies bedarf wohl eines starken internationalen Drucks, in erster Linie auf die USA, damit dies erreicht werden kann. Eine schmerzfreie Bereinigung vergangener Steuerpflichten dürfte ebenfalls schwierig zu erreichen sein.

So bleibt wohl den vergesslichen Personen nur eine schnellstmögliche Selbstanzeige, da die Regelungen für Selbstanzeigen vermutlich, je näher der Informationsaustausch kommt, in den meisten Ländern eher verschärft werden. Zudem wird das Nachgeben in dieser Frage bei einem Partner eine Signalwirkung für die anderen Verhandlungspartner haben. Die nationalen Vorschriften gegen Geldwäscherei sind qualitativ und quantitativ sehr unterschiedlich, so dass dies Auswirkungen auf die Qualität der gelieferten Daten haben wird.

Durch diesen OECD-Standard wird nicht nur das Bankgeheimnis endgültig beerdigt, sondern auch die Finanzinstitute zum Erfüllungsgehilfen der Steuerverwaltungen gemacht. Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) schätzt die Kosten für die Umsetzung dieses bürokratischen Monstrums auf zwischen CHF 500 Mio. bis 800 Mio. und die Zeit für die Umsetzung auf zwei Jahre. Ob der OECD-Standard tatsächlich ein globaler Standard wird, bleibt abzuwarten.



So fehlen bei der gemeinsamen Erklärung zur Annahme des Standards vor allem asiatische und lateinamerikanische Staaten sowie die USA. Hauptinteressenten sind weitgehend verschuldete Industrie- und Hochsteuerländer, die damit eine Sanierung des Haushaltes erreichen wollen. Um einen wirksamen globalen Standard zu erreichen, müssten die Entwicklungs- und Schwellenländer vermehrt eingebunden werden, ansonsten werden die Vermögen einfach in nicht partizipierende Länder verlagert werden, respektive die wirtschaftlich Berechtigten werden ihre Residenz in solche Länder verlagern. Ebenso fehlen Sanktionsmöglichkeiten, deshalb besteht die Gefahr, dass diese Vermögen einfach in andere Bahnen gelenkt werden.

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / artax.ch
Veranstaltung vom 19.03.2015 „Die Herausforderung“, es hat noch freie Plätze (hier).

 

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Rohstoff-Investments – mit Exchange Traded Commodities und Funds

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Rohstoffe bilden eine eigene Anlageklasse für sich. Edelmetalle, Industriemetalle, Energierohstoffe sowie Agrarerzeugnisse gehören zu dieser heterogenen Kategorie von Gütern. Auch in einem privaten Vermögensportfolio können sie ein sinnvoller Bestandteil sein.

Mit Exchange Traded Commodities und Funds stehen Anlegern moderne Instrumente zur Verfügung, um breit gestreut in Rohstoffe zu investieren. Im Folgenden werden sie näher erklärt.

Die Schweiz – internationale Rohstoff-Drehscheibe

Vielen ist gar nicht bewusst, dass die Schweiz ein Zentrum des internationalen Rohstoffhandels ist. Vor allem in Genf spielt sich das Geschäft mit diesen Ausgangsprodukten ab, ohne die die globale Industrieerzeugung und Wirtschaft nicht möglich wäre. Mehrere hundert Handelsfirmen mit gut 10.000 Mitarbeitern haben sich mittlerweile im Land etabliert, die unter anderem oder ausschliesslich vom Rohstoffhandel leben. Sie leisten spürbare Beiträge zum Schweizer Bruttosozialprodukt. Rund ein Drittel des Welthandels mit Rohöl und Rohölprodukten erfolgt über Genf, auch bei anderen Rohstoffen spielt die Schweiz eine führende oder bedeutende Rolle.

Der Handel mit Rohstoffen ist zwangsläufig mit grossen Geldströmen verbunden. In diesem Zusammenhang sind seit jeher nicht nur Kassa- sondern auch Termingeschäfte typische Handelsbestandteile. Der Terminhandel wurde ursprünglich vor allem zu Absicherungszwecken entwickelt, er dient aber auch spekulativen Zwecken. Dieser Umstand und die oft schwer kalkulierbare Preisentwicklung bei Rohstoffen hat zu ihrem Ruf als besonders riskantes Investment beigetragen. Der starke Preisverfall beim Öl innerhalb des letzten Jahres oder das Auf und Ab beim Goldpreis scheinen diese Einschätzung zu bestätigen.

Rohstoffe – hohe Volatilität und schwierige Prognosen 

Richtig daran ist, dass in der Regel viele Faktoren auf die einzelnen Rohstoffmärkte einwirken, die oft kaum vorhersehbar sind. Beim Gold beeinflussen zum Beispiel politische Ereignisse, Inflationsängste, die Fördermengen, die Goldpolitik der Zentralbanken, die Nachfrage nach Schmuck und einige andere Faktoren die Preisentwicklung. Die Volatilität des Goldpreises ist daher hoch. Ähnliches gilt auch für andere Rohstoffe. Das Risiko lässt sich aber einschränken, wenn man nicht nur in einen einzigen Rohstoff investiert, sondern in ganze Rohstoffbündel. Denn die Preise der einzelnen Rohstoffmärkte entwickeln sich keineswegs immer in die gleiche Richtung, zumindest sind die Ausschläge unterschiedlich stark. Der Fachmann sagt dazu, die Preise sind nicht vollständig positiv korreliert. Durch Mischung – das heisst das Investment in mehrere Rohhstoffe – lässt sich das Gesamtrisiko reduzieren. Das ist auf lange Sicht deutlich besser als auf einen bestimmten Rohstoff – zum Beispiel nur Gold oder nur Öl – zu setzen.

Exchange Traded Commodities und Funds

Mit Exchange Traded Commodities (ETC) und Exchange Traded Funds (ETF) stehen hierfür zwei Instrumente zur Verfügung, die auch von Privatanlegern genutzt werden können. Beide Instrumente besitzen viele Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede.

Die Bezeichnung „Exchange Traded“ weist dabei darauf hin, dass es sich um Wertpapiere handelt, die über die Börse erworben und verkauft werden können. Sie sind üblicherweise unbefristet. Beide leiten ihre Wertentwicklung von einer Bezugsgrösse ab, die mit Rohstoffen in Zusammenhang steht. Bei ETC können diese Bezugsgrössen sowohl einzelne Rohstoff-Preise als auch Rohstoff-Indizes sein. Bei Rohstoff-ETF sind es de facto immer Rohstoff-Indizes.

Es gibt dabei unterschiedliche Arten von Rohstoff-Indizes. Rohstoff-Preisindizes beziehen sich unmittelbar auf die Rohstoffpreise und werden in der Regel mit Hilfe von Futures oder Swaps abgebildet. Rohstoff-Aktienindizes beziehen sich dagegen auf Aktien von Unternehmen, die sich in bestimmten Rohstoffmärkten engagieren und von deren Entwicklung abhängig sind. Die Entwicklung der Aktienkurse ist dabei aber nicht immer unbedingt gleichläufig mit den jeweiligen Rohstoffpreisen. Sowohl bei den Preis-Indizes als auch bei den Aktien-Indizes gibt es solche, die eine grosse Rohstoffbandbreite abbilden als auch solche, die sich nur auf bestimmte Segmente – zum Beispiel ausschliesslich Edelmetalle, Energierohstoffe, Agrarrohstoffe usw. – beziehen.


Der Handel mit Rohstoffen ist zwangsläufig mit grossen Geldströmen verbunden. (Bild: © Lisa S. - shutterstock.com)

Der Handel mit Rohstoffen ist zwangsläufig mit grossen Geldströmen verbunden. (Bild: © Lisa S. – shutterstock.com)


Beispiel: der Dow Jones-UBS-Commodity-Index

Ein bekannter Rohstoff-Preisindex ist der Dow Jones-UBS-Commodity-Index. Er ist ein typischer übergreifender Rohstoff-Preisindex, der mit Hilfe von Futures gebildet wird. In den Index gehen insgesamt 20 verschiedene Rohstoffe ein, wobei das Gewicht eines einzelnen Rohstoffs mindestens zwei Prozent, aber maximal 15 Prozent beträgt. Das Gewicht eines Rohstoffsegments darf dabei 33 Prozent nicht überschreiten. Die Zusammensetzung nach den einzelnen Segmenten sieht wie folgt aus:

Energierohstoffe : 32,64 % Erdgas, WTI-Erdöl, Brent-Erdöl, Heizöl, bleifreies Benzin
Industriemetalle: 18,64 % Aluminium, Kupfer, Nickel, Zink
Edelmetalle: 12,56 % Gold, Silber
Agrarrohstoffe: 30,41 % Baumwolle, Kaffee, Mais, Weizen, Zucker, Sojabohnen, Sojaöl
Lebendvieh: 5,74 % Rindfleisch, mageres Schweinefleisch

Es gibt zahlreiche andere Indizes mit ähnlichen oder anderen Zusammensetzungen und Gewichtungen. Bei der Auswahl von Rohstoff-Investments kommt es daher immer auch auf die jeweils zugrundeliegende Bezugsgrösse an.

Rechtliche Unterschiede zwischen ETC und ETF 

Ein wesentlicher Unterschied zwischen ETC und Rohstoff-ETF liegt in der rechtlichen Konstruktion.  Ein ETC ist rechtlich gesehen eine Schuldverschreibung und ähnelt damit einem Zertifikat. Bei einem ETF handelt es sich dagegen um einen typischen Investmentfonds, er bildet ein treuhänderisch verwaltetes Sondervermögen einer Investmentgesellschaft. Im Konkursfall des Emittenten fällt der ETC unter die Konkursmasse, das Sondervermögen beim ETF ist hingegen gegen Gläubigerzugriffe geschützt.

Man versucht häufig, das höhere Emittentenrisiko bei ETC durch verschiedene Sicherungsmassnahmen zu begrenzen, so dass auch diese Wertpapiere eine vergleichbare Sicherheit wie ETF bieten. So erfolgt die Emission oft nicht unmittelbar durch eine Geschäftsbank, sondern durch eine besondere Emissionsgesellschaft, um andere Geschäftsrisiken zu separieren. ETF werden ausserdem häufig besichert, zum Beispiel durch die physische Hinterlegung des jeweiligen Rohstoffs – bei Edelmetallen – oder durch Wertpapiere, die wiederum treuhänderisch verwahrt werden. 

Für Vermögensaufbau oder spekulative Zwecke 

Sowohl ETC als auch ETF sind relativ kostengünstig und zeichnen sich aufgrund ihrer Konzeption durch eine hohe Transparenz aus. Ihre Wertentwicklung kann anhand der Entwicklung der jeweiligen Bezugsgrössen unmittelbar nachvollzogen werden. Insbesondere ETC lassen sich dabei sowohl im Sinne einer langfristigen Vermögensbildung unter Portfolio-Gesichtspunkten einsetzen als auch für spekulative Zwecke.

Beim Portfolio-Gedanken geht es darum, im Vermögen mehrere Anlageklassen – darunter auch Rohstoffe – zu halten und die Entwicklung der Märkte möglichst breit gestreut nachzuvollziehen. Dafür eignen sich ETC und ETF, die übergreifend auf Rohstoffe ausgerichtet sind und die Märkte möglichst 1:1 abbilden. Bei Spekulationen geht es darum, von Marktveränderungen besonders zu profitieren. Dies bedeutet höhere Chancen, aber zwangsläufig auch grössere Risiken.

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Spekulation:

  • es wird nur auf bestimmte Rohstoffe oder Rohstoff-Segmente gesetzt
  • es wird auf steigende oder fallende Preise gesetzt. Insbesondere im ETC-Universum stehen dafür sowohl entsprechende long- als auch short-Papiere zur Verfügung
  • es wird gehebelt. Preisveränderungen bei einem Rohstoff- oder Rohsstoffsegment bewirken in diesem Fall einen Multiplikator-Effekt bei der Wertveränderung des jeweiligen ETC

Ohne intensive Befassung mit den Rohstoffmärkten und Know-how zur Wirkungsweise der Instrumente ist allerdings grosse Zurückhaltung bei solchen Spekulationen zu empfehlen. Sonst ist das eingesetzte Kapital schnell verloren.



Auch an der SIX Swiss Exchange erhältlich

An der SIX Swiss Exchange, der grössten Schweizer Börse, werden zahlreiche ETC sowie ETF mit Rohstoff-Bezug gehandelt. Im ETC-Bereich werden aktuell 46 Produkte geboten, im ETF-Segment 90 Produkte. Dabei existieren sowohl Offerten, die auf Vermögensbildung ausgerichtet sind, als auch spekulativ orientierte ETC und ETF. Schweizer Anleger, die im Inland Rohstoff-Investments tätigen wollen, haben also eine breite Auswahl.

 

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Chancen im Steuerprozess: 10 zu 1 gegen den Steuerpflichtigen

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Chancen im Steuerprozess: 10 zu 1 gegen den Steuerpflichtigen
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Wie stehen die Chancen im Steuerverfahrensrecht für den Steuerpflichtigen?

Der vorliegende Aufsatz analysiert dies über alle Prozessstufen mit Fokus auf Basel-Stadt.

Im Veranlagungsverfahren sieht das wie folgt aus:

  • Veranlagung gemäss Steuererklärung: 95% für den Steuerpflichtigen
  • Im Rechtsmittelverfahren ist es gerade umgekehrt: Einsprache: 5-10% für den Steuerpflichtigen
  • Steuerrekurskommission: 15-20% für Gutheissung
  • Appellationsgericht: 5-10% für Gutheissung
  • Bundesgericht: 10% für Gutheissung

Die Steuerverwaltung ist kantonale Vollzugsstelle des Steuergesetzes. Diese Steuergesetzgebung gehört zum öffentlichen Recht, das heisst, dass der Staat in einem Obrigkeitsverhältnis zum Staatsbürger steht. Nach Einreichung der Steuererklärung setzt der Steuerbeamte den Steuerbetrag fest. Er entscheidet, wieviel Steuern der Steuerpflichtige zahlen muss.

Oft muss der Steuerbeamte dies aufgrund unvollständig ausgefüllter Steuerdeklarationen entscheiden. Das Interesse an einer genau ausgefüllten Erklärung ist beim Steuerpflichtigen oft nicht gross und die Akzeptanz der Steuerrechnung ist sehr hoch, wenn der Steuerbetrag nicht stark vom Vorjahr abweicht.

Dort wo ein aktives Interesse seitens des Steuerpflichtigen besteht, ist das Veranlagungsverfahren von einem guten Dialog geprägt und der Beamte gibt sich Mühe, die Anliegen des Pflichtigen ernst zu nehmen. Dieses verständnisvolle Verhalten hat zum Ergebnis, dass die Steuerveranlagungen in der Regel Zustimmung finden. Einige wenige Prozente führen zu Einsprachen. Eine begründete Einsprache führt zu einem Überdenken beim Beamten. Ohne Einsprache wird die Veranlagung rechtskräftig und vollstreckbar (Rechtskraft oder auch Unrechtskraft).

Steuerveranlagung

Für die Aussage, ob die Steuerveranlagung gemäss eingereichter Steuererklärung entspricht, habe ich als Grundlage die von der artax Fide Consult AG eingereichten Steuererklärungen als Basis genommen. Die Gesellschaft, bei der ich seit über 20 Jahren im Verwaltungsrat bin und für die Steuerabteilung verantwortlich zeichne, reicht pro Jahr etwa 1200 Steuererklärungen ein. Dies zu rund einem Drittel für juristische Personen und zu zwei Drittel für natürliche Personen. Wir stellen dabei fest, dass die Veranlagungen in einem hohen Masse exakt den eingereichten Steuererklärungen entsprechen. Die Abweichungsquote entspricht dabei weniger als 5%. Die Abweichungen ergeben sich hauptsächlich im Ermessenbereich und teilweise im steuerjuristischen Bereich.

Fazit: Bei professionell ausgefüllten Steuererklärungen ist mit einer sehr hohen Zustimmungsquote zu rechnen.

Einsprache

Mit einer Einsprache kommt es zu einem Einspracheentscheid, der die Veranlagung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen abändern kann. Der Entscheid wird im Kanton Basel-Stadt durch die Rechtsabteilung der Steuerverwaltung gefällt. Hier ändern sich die Vorzeichen. Fast alle Einsprachen werden abgewiesen und nur ganz offensichtliche Fehler korrigiert.

Im Rahmen meiner Dissertation „Die Steuereinsprache im Kanton Basel-Stadt“ (1985) hatte ich wissenschaftliche Einsicht in die Einspracheentscheide und konnte die hohe Ablehnungsquote erfassen. Viele Ablehnungen ergaben sich aus „Protesteinsprachen“ welche entweder nicht begründet waren oder sich in blossen Behauptungen erschöpften. Die Abweisungen hier sind juristisch einwandfrei. Bei meiner wissenschaftlichen Arbeit habe ich rund 1500 Einspracheentscheide analysiert.

Bei den substantiellen Begründungen sieht es anders aus. Grundtenor: „Wir haben alles richtig gemacht und korrigieren nicht“. Als Steuerjurist mit über 20 jähriger Steuerpraxis, Jus-Studium mit Abschlussfach Steuerrecht, Dissertation im Steuerrecht, und als Autor von mehreren Fachbüchern erlaube ich mir die Beurteilung, dass die Begründungen der Ablehnung teilweise keine steuerjuristische Grundlage haben. Vielmehr geht es darum, den Machtapparat zu erhalten und das Dogma der Unfehlbarkeit zu zelebrieren. In den nachfolgenden Instanzen werden solche Entscheide kaum korrigiert.

Die Steuerverwaltung publiziert keine Statistik. Eine erneute Einsicht zum Verfassen dieses Artikels mit aktuellen Zahlen wurde mir von der Steuerverwaltung nicht erlaubt.

Fazit: 95% aller Einsprachen werden abgewiesen.

Nur bedingt unabhängige Rekurskommission

Nach einem abweisenden Einspracheentscheid ist der nächste Schritt der Rekurs an die Steuerrekurskommission. Auch diese weitere Instanz ist nicht ganz neutral. Die Mitglieder werden durch die Regierung ernannt. Solche Rechtsinstanzstrukturen sind im Verwaltungsverfahren oft anzutreffen. Sie genügen modernen rechtsstaatlichen Vorstellungen nicht. Gewählt werden ausschliesslich Advokaten, welche sich nur am Rande mit Steuerrecht befassen. Es gibt in der Steuerrekurskommission kein einziges Richtermitglied, welches sich hauptberuflich mit Steuerrecht befasst. Entsprechend hat die Steuerverwaltung Gewicht, welches als professionelle Behörde mit einem Beamtenapparat von über 200 Mitarbeitern erdrückend ist. Das fachliche Gegengewicht fehlt vollkommen.

Die Steuerrekurskommission publiziert ihre Entscheidpraxis (erstmals 2014 für die Jahre 2011 bis 2013).

Fazit: 75-80% aller Steuerrekurse werden abgelehnt (130 Entscheide p.a.).

Erste und einzige unabhängige Instanz

Wenn wir noch die nächste, dritte Instanz anschauen, so stellen wir fest, dass erst jetzt eine verwaltungsneutrale Stelle unabhängig richterlich urteilt; das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt (Appellationsgericht). Eine Rechtsinstanz ist damit angerufen, die bereits das höchste kantonale Gericht ist. Dieses muss sich mit der ganzen Rechtsordnung (nicht nur Steuern) befassen und soll hier innerhalb einer sehr umfassenden und komplizierten Rechtsmaterie urteilen.

Aufgrund des hohen Kostenrisikos für den Steuerpflichtigen und die hohe Ablehnungstendenz in den Urteilen gibt es wenige Urteile (ca. 35 pro Jahr). Das Appellationsgericht publiziert in Ihrem Bericht eine Statistik. Dank der freundlichen Audienz bei der vorsitzenden Präsidentin konnten die Steuerurteile analysiert werden.

Fazit: über 90% aller Entscheide gehen zulasten des Rekurrenten (2011 – 2013).

Bundesgericht

Die letzte Instanz ist das Bundesgericht. Dieses urteilt im kantonalen Steuerrecht im Bereich der Willkür. Nur kantonale Urteile, welche willkürlich sind, werden gerügt. Damit ist die Kritik an unrichtigen Urteilen ausgeschlossen. Nur offensichtlich unrichtige, stossende Urteile können korrigiert werden. Faktisch endet die kantonal steuerliche Gerichtsbarkeit beim Kanton. Gion Clopath hat die Urteilsstatistik erstellt und publiziert (Clopath, Gion: Lohnt sich der Gang nach Lausanne? StR 60 (2005), S. 100 ff).

Fazit: 90% aller Entscheide gehen zulasten des Rekurrenten.

Reformbedarf

Das Rechtsmittelsystem im Steuerrecht ist nur beschränkt dem Steuerpflichtigen hilfreich. Es ist reformbedürftig. Innerhalb der Verwaltung sollten unabhängigere Strukturen geschaffen werden. Nach dem Einspracheverfahren bedarf es einer unabhängigen Steuerrekurskommission, mit Wahl durch ein unabhängiges Organ. Als nächste Instanz empfiehlt sich ein spezialisiertes Steuergericht. Ferner sollten alle Richter nicht dem Staatsangestelltenstatus unterliegen und auch nicht von der öffentlichen Hand entschädigt werden.

Wer urteilt schon gegen seinen Arbeitgeber? Rechtsstaatliche Prinzipien sollten unbedingt Beachtung finden; Unvoreingenommenheit, Dokumentationspflicht, transparente Rechtsprechung, Dialog mit dem Steuerpflichtigen und keine Kaiserrechtssprechung, Weiterbildungs­verpflichtung, Qualitätskontrolle und Peer Review, Besuche bei ausländischen Gerichten und weg vom helvetischen Chor hehrer Rechtsprechung hin zu einer realitätsnahen selbstkritischen Beurteilung. Ob der Steuerpflichtige eine Steuergerechtigkeit erfährt, hängt also sehr von der Steuerverwaltung und dem einzelnen Beamten ab. Was danach folgt, ist keine Hilfe.

 

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch
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Krankenversicherung und Betrieb – welche Leistungen warten bei Krankheit?

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Krankenversicherung und Betrieb - welche Leistungen warten bei Krankheit?
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Die Schweiz wird weltweit für einen gehobenen sozialen Standard und attraktive Löhne geschätzt. Von Arbeitgebern ausgeschriebene Vakanzen aller Branchen führen schnell zu einer Vielzahl an Interessenten.

Trotz starker Sozialleistungen ergeben sich Abweichungen gegenüber anderen europäischen Nationen wie dem Fehlen eines Arbeitsgeberanteils für die Krankenkasse.

Erleidet ein Angestellter eine schwere Erkrankung und kann über Wochen und Monate seiner Arbeit nicht mehr nachgehen, werden eine möglichst lange Lohnfortzahlung sowie ergänzende Leistungen seitens der Krankenversicherung interessant. Viele Schweizer Bürger sowie Grenzgänger sind mit der aktuellen Gesetzeslage hierzu nicht vertraut. Im Folgenden soll ein detaillierter Blick auf die zugesicherten Leistungen beider Seiten geworfen werden.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – die aktuelle Regelung

Verglichen mit anderen Nationen unseres Kontinents herrschen in der Schweiz eher kurze Zeitspannen für die Gewähr einer Lohnfortzahlung. Für Angestellte im ersten Dienstjahr werden drei Wochen Lohn im Krankheitsfall gezahlt, sofern der Erwerbstätige dem Unternehmen wenigstens drei Monate angehörte. Für eine längere Zeitspanne gibt es keine explizit vorgeschriebenen Werte, der Gesetzgeber spricht lediglich von einem „angemessen“ längeren Zeitraum. Als Orientierung für Arbeitgeber wird die Basler- oder Zürcher-Skala herangezogen, die für jeden Arbeitnehmer einsehbar ist und eine klare Abschätzung für Dauer und Höhe des gewährten Lohns ermöglicht.

Aufbauend auf den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen bieten viele Arbeitgeber an, Teil einer kollektiven Krankentagegeldversicherung zu werden. Mit diesen lassen sich Krankentage auch über einen längeren Zeitraum absichern, um bei auslaufender Lohnfortzahlung täglich von einer Ersatzleistung zu profitieren. Das Angebot einer solchen Versicherung ist nicht obligatorisch und wird auf freiwilliger Basis vom jeweiligen Arbeitgeber angeboten. Kommt es zu den Verhandlungen über den Arbeitsvertrag, sollte in jedem Fall nach einer entsprechenden Regelung gefragt werden. Häufig wird der Arbeitgeber selbst auf den bestehenden Kollektivvertrag hinweisen. Fehlt ein entsprechendes Angebot von Arbeitgeberseite, sollte dringend über Alternativen nachgedacht werden, um gerade bei längeren Erkrankungen oder Reha-Phasen starke Leistungen erwarten zu können.

Auch ohne Kollektivvertrag des Arbeitgebers im Krankheitsfall abgesichert

Selbst wenn eine kollektive Regelung fehlt, muss sich ein Arbeitgeber nicht strikt gegen die Unterstützung einer Krankentagegeldversicherung stellen. Der Erwerbstätige sollte einen entsprechenden Abschluss als Einzelvertrag anschliessen, der von fast jeder Krankenkasse und Versicherung angeboten wird. Lässt sich der Arbeitgeber für diesen Versicherungsschutz mit ins Boot holen, wird der Beitrag zur Hälfte über ihn abwickeln. Branchenüblich ist dabei ein Angebot von 80 % des letzten Arbeitsentgeltes, stärkere Leistungen sind je nach Aufpreis möglich. Zeitlich werden diese Leistungen für bis zu zwei Jahre gewährt, auch hier lässt sich individuell eine Aufbesserung verhandeln.


Sondersituation Schwangerschaft - was übernimmt der Arbeitgeber? (Bild: © Kudla - shutterstock.com)

Sondersituation Schwangerschaft – was übernimmt der Arbeitgeber? (Bild: © Kudla – shutterstock.com)


Falls sich der Arbeitgeber strikt weigern sollte, eine entsprechende Versicherung zu unterstützen oder hausintern anzubieten, sollte der Arbeitnehmer selbst Initiative ergreifen. Auch wenn die Absicherung auf eigene Kosten eine unliebsame Situation ist, sind auf jeden Fall Informationen zum Thema Lohnfortzahlung bei verschiedenen Krankenkassen einzuholen. Ähnlich wie beim Zahnersatz oder dem Aufenthalt in einem Spital stehen Zusatzversicherungen bereit, die obige Leistungen zumindest in eingeschränkter Weise zu einem fairen Beitrag bereithalten. Viele Krankenkassen sind mit der Regelung vertraut, dass Arbeitgeber keine Unterstützung leisten und der Arbeitnehmer die Kosten alleine trägt, weshalb entsprechende Tarife ausgearbeitet wurden und zum Abschluss bereitgestellt werden.

Sondersituation Schwangerschaft – was übernimmt der Arbeitgeber?

Im Sinne des Gesetzgebers ist eine Schwangerschaft einer Krankheit gleichgestellt, so dass in den Wochen nach der Geburt mit entsprechenden Ersatzleistungen gerechnet werden darf. Für einen Zeitraum von 14 Wochen bzw. 98 Tagen nach der Geburt ist eine Lohnfortzahlung in Höhe von 80 % des letzten Arbeitsentgeltes vorgesehen. Die Ersatzleistung ist nach oben beschränkt und darf täglich maximal 172 Schweizer Franken betragen. Als Ansprechpartner für diese Sozialleistungen fungiert nicht der Arbeitgeber, sondern der zuständige Sozialversicherungsträger. Frühzeitig Informationen einzuholen und den Antrag zu stellen, ist allen Schwangeren mit einer absehbaren Geburt dringend anzuraten.

Stärkere Leistungen oder eine längere Unterstützung seitens des Arbeitgebers sind möglich, für diese bedarf es einer speziellen vertraglichen Festlegung. Dies gilt bei einer Schwangerschaft oder einer herkömmlichen Erkrankung auch für den generellen Nachweis, dass eine Erkrankung vorliegt und von einer Lohnfortzahlung profitiert werden soll. Üblich ist der Nachweis der Krankheit durch ein Attest spätestens am dritten Tag der Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Je nach Arbeitsvertrag kann es zu strengeren Regelung kommen, manche Unternehmen setzen einen solchen Nachweis direkt am ersten Fehltag voraus. Sollte dies ausbleiben, kann es zu Folgen wie dem Ausbleiben der gewünschten Lohnfortzahlung kommen, entsprechende Konsequenzen sind ebenfalls dem bestehenden Arbeitsvertrag zu entnehmen.



Zusatzleistungen für die Lohnfortzahlung über die Krankenkasse abschliessen

Egal, wie strikt oder arbeitnehmerfreundlich die Regelung eines Unternehmens gestaltet ist – auf zusätzliche Leistungen bei einer längeren Krankheitsphase sollte kein Schweizer Beschäftigter verzichten. Der Abschluss eines ergänzenden Tarifs über eine Krankenversicherung ist die gängigste Lösung, für die im Idealfall der Arbeitgeber als Unterstützung gewonnen werden kann. Wie in allen Versicherungssparten liegt ein grosses Tarifspektrum vor, das unterschiedliche Schwerpunkte in den Leistungen setzt und natürlich auch in den Jahresbeiträgen abweicht. Via Kollektivvertrag an den Versicherer des Arbeitgebers gebunden, sollte bei einer eigenständigen Suche nach dem besten Partner für Krankentagegeld jede Freiheit ausgenutzt werden.

 

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Privatanteil Geschäftsfahrzeug – korrekt abrechnen

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Privatanteil Geschäftsfahrzeug - korrekt abrechnen
Privatanteil Geschäftsfahrzeug – korrekt abrechnen 5.00/5 (100.00%)
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In diesem Bericht widmen wir uns dem Thema Geschäftsfahrzeug. Was wird offiziell als Geschäftsfahrzeug betrachtet? Für welchen Zweck wird ein Privatanteil erhoben und wie wird dieser korrekt abgerechnet, damit allfällige Probleme mit Behörden gar nicht erst entstehen?

Da die artax Fide Consult AG in Basel domiziliert ist und das Thema EU aufgrund der geografischen Lage und den zahlreichen Grenzgängern zentral ist, wagen wir einen kleinen Exkurs und zeigen auf, welche Risiken in der EU lauern.

Grundvoraussetzung

Wenn ein Arbeitgeber seinen Angestellten ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung stellt, welches neben den geschäftlich begründeten Fahrten auch für private Zwecke verwendet werden darf (z.B. zurücklegen des Arbeitsweges, Ferien, …), handelt es sich um eine entgeltliche Leistung an den Arbeitnehmer.

Nun gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten, die von der Steuerverwaltung akzeptiert werden:

Effektive Methode

Es muss eine Trennung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung stattfinden. Geeignet dafür scheint das Führen eines Bordbuches in dem alle Fahrten notiert werden. Die Kilometer, welche nicht in geschäftlichen Interessen zurückgelegt wurden, werden addiert und dem Mitarbeiter mit dem vorgegebenen Referenzsatz von CHF 0.70/Kilometer weiterbelastet. Ein tieferer Wert kann nur angewendet werden, falls dies kalkulatorisch nachweisbar ist. Genauso ist es bei Fahrzeugen der Luxuskategorie, wo der Ansatz entsprechend zu erhöhen ist.

Pauschale Methode

Da die effektive Methode relativ aufwändig ist, bevorzugen viele Unternehmen die pauschale Methode. Dabei wird in der Regel auf den Neukaufpreis des Fahrzeugs exklusive Mehrwertsteuer abgestützt, von welchem 0.8 % pro Monat, mindestens jedoch CHF 150.00 pro Monat dem Arbeitnehmer als Privatanteil belastet werden. Diese Methode kann jedoch nur für Personenwagen bis 3‘500 kg und für Fahrzeuge zur Beförderung von weniger als 9 Personen einschliesslich Fahrer verwendet werden.

Für Spezialfahrzeuge, die den Privatgebrauch des Fahrzeuges erheblich einschränken (z.B. Servicefahrzeuge mit fest montierter Werkstatteinrichtung) ist kein Privatanteil abzurechnen, in der Regel findet ein zur Verfügung stellen gegen Entgelt statt.
Mischrechnungen zwischen den verschiedenen Methoden werden seitens der Steuerverwaltung nicht zugelassen und werden auch in Spesenreglementen nicht genehmigt.

Welche Auswirkung hat das zur Verfügung stellen eines Fahrzeuges auf den Lohnausweis?

Bei der pauschalen Methode ist der ermittelte Betrag unter Ziffer 2.2 des Lohnausweises zu deklarieren. Bei beiden Methoden ist ein Kreuz beim Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) anzubringen.

Welche Rechte hat ein Mitarbeiter, der geschäftliche Fahrten mit seinem privaten Fahrzeug zurücklegt?

Wenn der Mitarbeiter die Kosten des Fahrzeuges vollumfänglich selbst trägt, hat er das Recht auf eine angemessene Entschädigung, welche nicht auf dem Lohnausweis aufzuführen ist, sofern CHF 0.70/km nicht überschritten werden. Diese Vergütung ist weder sozialversicherungs- noch steuerpflichtig und muss daher nicht über die Lohnbuchhaltung abgewickelt werden.


Risiken vermeiden - das Geschäftsfahrzeug korrekt abrechnen. (Bild: © Wrangler - Fotolia.com)

Risiken vermeiden – das Geschäftsfahrzeug korrekt abrechnen. (Bild: © Wrangler – Fotolia.com)


Übersicht der verschiedenen Szenarien

Verwendung Ermittlung Privatanteil Lohnausweis
ausschliesslich geschäftlich kein Privatanteil keinen Einfluss
geschäftlich inkl. Arbeitsweg kein Privatanteil Kreuz Feld F
geschäftlich/privat Privatanteil effektiv/pauschal Kreuz Feld F, Hochrechnung PA
Privatfahrzeug nicht relevant nicht relevant

Exkurs Europäische Union

Da in letzter Zeit viele Medienberichte über horrende Bussen an EU-Bürger, die mit einem in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeug kontrolliert wurden, zu lesen waren sind wir diesem Punkt nachgegangen. Es gibt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, welches die private Nutzung unverzollter Fahrzeuge in der EU gänzlich untersagt. Es wird zwischen Angestellten und Mitarbeitern in höheren Positionen unterschieden. Als Mitarbeiter in höheren Positionen gelten Geschäftsführer, Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung und Firmeninhaber. Berufliche Fahrten sind für Mitarbeiter in höheren Positionen durch den Anstellungsvertrag nachzuweisen, die private Nutzung unverzollter Fahrzeuge in der EU ist dabei untersagt.

Neben Mitarbeitern im Aussendienst, kommen vor allem Angestellte in höheren Positionen in den Genuss von Geschäftsfahrzeugen. Bis anhin wurden die Voraussetzungen zur Nutzung der Geschäftsfahrzeuge mit CH-Kennzeichen im Zollgebiet der EU sehr tolerant ausgelegt. Deutschland ist aktiv geworden und hat per 01.01.2014 verschärfte Verwendungskriterien ins Leben gerufen. Von offizieller Seite haben wir bisher unterschiedliche Antworten erhalten. Grundsätzlich wird empfohlen, eine Kopie des Arbeitsvertrages oder eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag im Fahrzeug mitzuführen, welche den betreffenden Mitarbeiter z.B. berechtigt das Fahrzeug mit der Nummer BS 1234 zu verwenden. Für das Führen des Fahrzeuges nicht relevante sowie sensible Daten müssen im Vertrag nicht enthalten sein.

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch

 

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Schweiz hinkt beim Konsumentenschutz hinterher

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Schweiz hinkt beim Konsumentenschutz hinterher
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Mit der Verbreitung des Internets wurde Organisationen wie der Stiftung für Konsumentenschutz bereits das baldige Ende vorausgesagt, nach immerhin 50 Jahren im Dienste der Verbraucheraufklärung. Schliesslich schaffe das World Wide Web völlige Transparenz, die Kaufinteressenten mit wenigen Klicks abrufen könnten.

In dieser Fehleinschätzung zeigt sich wieder einmal, dass Totgesagte länger leben – denn recht behalten haben all jene, die dem Konsumentenschutz eine grössere Bedeutung denn je gerade wegen des Internets prophezeit haben.

Auch abseits von Cybergefahren und Fallstricken beim Onlinehandel gibt es für Konsumentenschützer noch eine Fülle an Betätigungsfeldern. Im internationalen Vergleich zeigt sich allerdings, dass die entsprechenden Strukturen in der Schweiz nicht so weit ausgebildet sind, wie es dem Wohlstand des Landes entsprechen würde. Insbesondere in Deutschland geniessen Verbraucher deutlich mehr Rechte als in der Schweiz.

Beispiel Rücktrittsrecht: Während ein deutscher Kunde nach einem Online-Kauf noch zwei Wochen lang ohne Angabe von Gründen von der Transaktion zurücktreten und sein Geld zurückfordern kann, wird den Schweizern dieses Recht verwehrt. Nachteilig für den eidgenössischen Verbraucher ist auch die unzureichende Preisbekanntgabeverordnung, durch deren grobes Netz so einige Schweizer Branchen ohne Konsequenzen schlüpfen können. So kommen am Ende oftmals deutlich höhere Kosten auf einen Kunden zu als zunächst suggeriert, ohne dass dieser wegen solcher “Gebühren” und “Zuschläge” noch den Kaufvertrag beispielsweise für ein Ticket annullieren könnte.

Es bleibt einiges zu tun

In den letzten Jahren wurden in der Schweiz durchaus Fortschritte beim Konsumentenschutz erzielt, Stichwort Produkthaftpflicht oder Verbraucherrechte bei der Reisebuchung. So erfreulich das auch ist: Gegenüber den Standards in Deutschland klafft hierzulande noch eine Schutzlücke im Gesetzeswerk – oder genauer: viele kleine und grössere Schutzlücken. Es würde sicherlich das Weiterknüpfen des Konsumenten-Sicherheitsnetzes erleichtern, wenn die damit befassten Organisationen in der Schweiz sich zusammenraufen und mit einer Stimme sprechen würden; noch herrscht hier allzu oft Kakofonie.

Finanzielle Stärkung vonnöten

Die einschlägigen Verbraucherschutz-Organisationen in Deutschland verfügen in aller Regel über mehr Schlagkraft als die eidgenössischen. Dementsprechenden Respekt geniessen sie bei den Produzenten und Händlern, die sich im Zweifel einen Streit lieber ersparen. Denn für eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen sind die Organisationen durchaus gerüstet, dank öffentlicher Gelder. Hiervon kann auch die Schweiz lernen, wo häufig gesetzlich begründete Ansprüche aufgrund der hohen Rechtsbeistands- und Verfahrenskosten nicht durchgefochten werden können, auch nicht von der Stiftung für Konsumentenschutz. Ein reiches Land wie die Schweiz sollte sich mehr Schutz seiner Bürger vor unlauteren Machenschaften leisten wollen.

 

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Korruption in Unternehmen – auch in der Schweiz ein Thema

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Korruption in Unternehmen – auch in der Schweiz ein Thema
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Korruption assoziieren wir gemeinhin vor allem mit Ländern in der „Dritten Welt“ und nur ganz am Rande mit dem öffentlichen und privaten Sektor in der Schweiz. Allerdings kann Korruption vor allem bei Auslandsgeschäften auch für Schweizer Firmen zu einem relevanten Thema werden.

Im jährlichen Korruptionsindex der NGO „Transparency International“ erhält die Schweiz regelmässig gute Noten. Im Ranking der am wenigsten korrupten Länder belegte sie im vergangenen Jahr Platz 6, noch besser schnitten lediglich Dänemark, Neuseeland sowie mit Finnland, Schweden und Norwegen drei weitere skandinavische Länder ab.

Im öffentlichen Sektor sind in der Schweiz nach übereinstimmender Meinung des Bundes und internationaler Organisationen wenig bis keine Korruptionsrisiken gegeben. Anders sieht es zum Teil in den Unternehmen aus. Problematisch wird es immer dann, wenn sie sich in Ländern engagieren, in denen korrupte Praktiken mehr oder weniger stark zum Tagesgeschäft gehören.

Das Schweizer Korruptionsstrafrecht – strikt und wirkungsvoll

Das strikte Korruptionsstrafrecht der Schweiz hat sich im internationalen Vergleich als äusserst wirkungsvoll erwiesen. Bestätigt wird dies regelmässig nicht nur durch Schweizer Stellen, sondern auch durch internationale Organisationen wie den Europarat, die OECD sowie die UNO. Umfragen zeigen zwar, dass auch in der Eidgenossenschaft Schmiergeldzahlungen nicht völlig ausgeschlossen sind – die Akteure finden sich jedoch vor allem in privaten Unternehmen und nur sehr selten im politischen Bereich, in den Medien oder bei Behörden.


Grundlage dieses Rankings ist der sogenannte Korruptionswahrnehmungsindex (CPI). (Quelle: Statista.de)

Grundlage dieses Rankings ist der sogenannte Korruptionswahrnehmungsindex (CPI). (Quelle: Statista.de)


Ihre Antikorruptionsgesetzgebung hat die Schweiz vor allem seit der Jahrtausendwende ausgebaut. Im Jahr 2000 stellte der Gesetzgeber die Bestechung sowie Bestechungsversuche ausländischer Amtsträger unter Strafe. Die Schweiz setzte damit die OECD-Konvention zur Auslandsbestechung um, die 1999 erlassen wurde. In den Jahren 2003 und 2006 folgten zwei weitere Revisionen, die vor allem für Unternehmen Änderungen brachten. Im ersten Schritt wurde eine erweiterte Haftung deklariert, so dass nicht nur korrupte Angestellte, sondern auch die Firmen selbst mit einem Strafverfahren rechnen müssen, wenn Bestechungsfälle aktenkundig werden. Seit 2006 können die Unternehmen auch zur Verantwortung gezogen werden, wenn ein Mitarbeiter eine Privatperson besticht.

Gleichzeitig wurden strafrechtliche Unterschiede im Hinblick auf Beamtenbestechung in der Schweiz oder im Ausland aufgehoben. Ausnahmen gelten jedoch weiterhin in Bezug auf die sogenannte „Vorteilsgewährung“. Diese ist immer dann gegeben, wenn jemand einen Beamten mit einem Geschenk – in der Regel Geld – bedenkt, um sich das Wohlwollen des Amtsträgers zu sichern oder eine behördliche Handlung zu beschleunigen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Im Inland greift bei solchen „Facility Payments“ heute ebenfalls das Strafrecht, im Ausland sind sie weiterhin erlaubt.

Korruption kann auch in anderen Auslandsgeschäften Folgen haben

Daneben müssen Schweizer Unternehmen damit rechnen, dass sie durch Korruption auch in den USA und Grossbritannien in rechtliche Schwierigkeiten geraten. So ist die FCPA (Foreign Corrupt Practices Act) ein seit 1977 gültiges US-Bundesgesetz, dessen Anwendung im Prinzip zwar auf das Territorium der USA und an den dortigen Börsen notierte Unternehmen beschränkt ist – in der Praxis ist der Territorialbezug nach US-amerikanischem Recht jedoch grosszügig auslegbar. Da alle US-Dollar-Transfers über das US-amerikanische Zentralbanksystem abgewickelt werden, könnte für eine Anklage in den USA theoretisch reichen, dass Bestechungsgelder aus der Schweiz in ein beliebiges anderes Land in US-Dollar geflossen sind. Die Bribery Act aus dem Jahr 2010 räumt der britischen Justiz einen ähnlich grossen Spielraum ein, spielt jedoch im Vergleich zur FCPA bisher eine geringere Rolle.


Schweizer Unternehmen müssen damit rechnen, dass sie durch Korruption auch in den USA in rechtliche Schwierigkeiten geraten können. (Bild: © Maryna Pleshkun - shutterstock.com)

Schweizer Unternehmen müssen damit rechnen, dass sie durch Korruption auch in den USA in rechtliche Schwierigkeiten geraten können. (Bild: © Maryna Pleshkun – shutterstock.com)


Compliance in Unternehmen – vor allem Überzeugungsarbeit

Generell gilt, dass unternehmensinterne Massnahmen gegen Korruption nur dann tatsächlich greifen, wenn die Firmenleitung entsprechende Praktiken grundsätzlich nicht toleriert. In grösseren Unternehmen sorgen sogenannte Compliance Officers dafür, dass die gesetzlichen Vorschriften gegen Korruption sowie diverse wettbewerbsrechtliche Vorschriften eingehalten werden. Eine leichte Aufgabe ist dies in vielen Fällen nicht, am wichtigsten – und am schwierigsten – ist die Überzeugungsarbeit, die sie in den Unternehmen leisten müssen. Letztlich geht es darum, Mitarbeiter auf allen Hierarchieebenen davon zu überzeugen, dass Compliance und die entsprechenden Kontrollen wichtig sind, um die Reputation und damit auch den geschäftlichen Erfolg der Firma nachhaltig zu sichern.

„Naturalvergütungen“ sind ein klassisches Szenario

Offizielle Anklagen gegen Unternehmen wegen „Privatbestechungen“ seitens ihrer Mitarbeiter spielen in der Schweiz so gut wie keine Rolle. Allerdings dürfte die Dunkelziffer erheblich grösser sein. Natürlich sind die Firmenleitungen daran interessiert, solche Probleme intern und unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu lösen. Die staatlichen Ermittlungsbehörden werden nur dann eingeschaltet, wenn es gar nicht anders geht. Zur Aufdeckung solcher Fälle werden stattdessen oft Unternehmensberater engagiert.

Eine klassische Konstellation in diesem Bereich ist beispielsweise, dass der Chefeinkäufer eines Unternehmens sich eine Auftragsvergabe durch „Naturalvergütungen“ honorieren lässt. Der Preis dafür besteht dann vielleicht in handwerklichen Dienstleistungen oder einem neuen privaten Swimmingpool. Rechtlich wird diese Praxis einerseits als unlauterer Wettbewerb gewertet, auch den Unternehmen selbst dürften daraus jedoch finanzielle Nachteile entstehen, da der Aufwand für die „Naturalvergütung“ sehr wahrscheinlich auch in der Offerte des Lieferanten verrechnet wird.

In anderen Fällen wurden als zusätzliche Gegenleistung für eine Auftragsvergabe Sponsorenbeiträge an Sportclubs und andere Einrichtungen gefordert, in denen der jeweilige Einkäufer eine wichtige Rolle spielte. Aus Sicht der Unternehmensberatungen kommen solche Praktiken oft nur ans Licht, wenn einer der Beteiligten sein Schweigen bricht. Nach geltendem Schweizer Recht dürfen der Firmenpatron respektive die Geschäftsleitung entscheiden, ob sie den Bestechungsfall zur Anzeige bringen oder mit internen Sanktionen reagieren. Die involvierten Mitarbeiter können in der Regel damit rechnen, dass ihnen eine Abfindungszahlung die Kündigung versüsst.


Offizielle Anklagen gegen Unternehmen wegen „Privatbestechungen“ seitens ihrer Mitarbeiter spielen in der Schweiz so gut wie keine Rolle. (Bild: © igor.stevanovic - shutterstock.com)

Offizielle Anklagen gegen Unternehmen wegen „Privatbestechungen“ seitens ihrer Mitarbeiter spielen in der Schweiz so gut wie keine Rolle. (Bild: © igor.stevanovic – shutterstock.com)


Ein grosses Problem: Korruptionsorientierte Geschäftskulturen anderer Länder

In vielen Ländern treffen Schweizer Unternehmen allerdings auf eine Geschäftskultur, in der vor allem bei Behörden ohne Schmiergeld – respektive „Erleichterungszahlungen“ – gar nichts geht. Das Problem fängt bei den Zollformalitäten für die Importe Schweizer Firmen an und setzt sich bei der Vergabe von Lizenzen und anderen Genehmigungen fort. Strafbar sind solche „Präsente“ an ausländische Amtspersonen auch nach Schweizer Recht, das Gleiche gilt für illegale „Provisionen“, die an Privatpersonen fliessen. Viele Unternehmen finden sich hier in einem echten Dilemma wieder – nicht selten ist Korruption der Preis dafür, um überhaupt den Fuss in einen solchen Markt zu setzen.

Kleinere Firmen, die als Zulieferer für internationale Grosskonzerne tätig sind, müssen oft Vereinbarungen zu ethischen Geschäftspraktiken unterzeichnen, die Schmiergeldzahlungen ausdrücklich und auch ausserhalb der konkreten Geschäftsbeziehungen mit diesem Kunden untersagen. Bei Verstössen verlieren die betreffenden Unternehmen nicht nur einen Auftraggeber, sondern kommen oft auf eine schwarze Liste, die ihnen den Zugang zur Konzernwelt künftig unmöglich macht. Die Vorgaben solcher „Codes of Supplier Conduct“ sind oft strikter als die Schweizer Rechtsvorschriften. Beispielsweise kann schon eine minimale Zahlung an einen ausländischen Beamten, die diesen vielleicht motivieren soll, ein Dokument zu stempeln, zu Sanktionen führen – im Schweizer Recht wäre dieser Vorgang tolerabel, solange keine eidgenössischen Beamten involviert sind.

Druck der Grosskonzerne zu ethischen Geschäften

Das „Basel Institute of Governance“ – ein auf Compliance-Fragen spezialisiertes Beratungsunternehmen – rät seinen Kunden aus solchen Gründen, aber auch der Kollisionsgefahr mit dem jeweiligen nationalen Recht von der Zahlung von Bestechungsgeldern grundsätzlich ab. Vor allem für kleine Unternehmen kann es allerdings schwierig sein, entsprechende Praktiken sofort zu stoppen.



Das Institut begleitet seine Klienten daher bei der schrittweisen Etablierung von Prozessen, die Korruption unmöglich machen – inklusive der Analyse der Gründe, die zu fragwürdigen Zahlungen führen, der Sensibilisierung der Mitarbeiter sowie der Entwicklung entsprechender Kommunikationsstrategien gegenüber den Empfängern von Bestechungsgeldern. Dass kleinere Betriebe sich hier in die Pflicht genommen sehen, ist nicht nur der Gesetzeslage, sondern auch dem Druck der Grosskunden geschuldet, die ihre eigene Reputation auch vor den Folgen „unsauberer“ Geschäftspraktiken ihrer Partner schützen wollen und angesichts der „Macht der Öffentlichkeit“ auch schützen müssen.

 

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Treuhanddienstleistungen: Hilfe im Paragrafen- und Aktendschungel

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Treuhanddienstleistungen: Hilfe im Paragrafen- und Aktendschungel
Treuhanddienstleistungen: Hilfe im Paragrafen- und Aktendschungel 5.00/5 (100.00%)
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Ein Jahr ist vorbei, ein neues hat begonnen. Das bedeutet besonders für Unternehmen nicht zuletzt eine Menge Papierkram. Steuererklärungen müssen gemacht und Bilanzen erstellt werden. Aber auch Privatpersonen sind durch die Steuererklärung betroffen.

Solche Bürokratie kann ganz schön frustrierend und zeitraubend sein, v. a. wenn man sich in der Materie zu wenig auskennt. Wie gut dass es da Dienstleister gibt, die alles aus einer Hand anbieten: Treuhand-Unternehmen. Was das ist und wie Sie einen kompetenten Anbieter finden, stellen wir im Folgenden vor.

Was versteht man unter Treuhanddienstleistungen?

Der Begriff „Treuhänder“ bzw. „Treuhanddienstleistungen“ ist in der Schweiz kein geschützter Begriff und rechtlich auch nicht so eng gefasst wie in Deutschland. Der Wortstamm „treue Hand“ trifft jedoch immer noch den Wesenskern der Treuhanddienstleistungen, nämlich dass eine Rechtsmacht wie z. B. eine Vollmacht in die „treuen Hände“ des Dienstleisters gelegt wird. Das kann sogar bis zur Übertragung eines Eigentums nach aussen hin gehen; so könnte ein Treuhänder z. B. für den Verkauf eines Hauses eingesetzt werden.

Das Dienstleistungsspektrum von Treuhandunternehmen umfasst typischerweise:

  • Steuererklärung
  • Buchhaltung
  • Firmengründung
  • Jahresabschluss
  • Wirtschaftsprüfung/Revision
  • Personaladministration
  • Unternehmensberatung
  • Inkassowesen (Betreibungsamt)
  • Immobilienvermarktung
  • Immobilienverwaltung

Nicht jedes Unternehmen bietet das volle Spektrum der Treuhanddienstleistungen an. Die meisten spezialisieren sich auf einen bestimmten Teilbereich.



Wer profitiert von Treuhanddienstleistungen?

Im Grunde sollte sich jeder, den grössere administrative Aufgaben viel Zeit und Energie kosten, die Inanspruchnahme von Treuhanddienstleistungen überlegen – ob Unternehmer oder Privatperson. Natürlich kosten die Treuhanddienstleistungen Geld. Aber bedenken Sie:

  • Steuererklärung: Auch bei Privatpersonen kann ein Steuerberater mehr Geld herausholen als er kostet.
  • Zeit ist nicht Geld, Zeit ist mehr als Geld. Wollen Sie wirklich Ihre wertvolle Lebenszeit mit trockenem Papierkram verbringen?
  • Unternehmer: Hätten Sie nicht gerne auch mehr Musse für das Wesentliche und die Weiterentwicklung der Firmenstrategie?

Übrigens bieten viele Treuhandunternehmen im Rahmen einer Unternehmensberatung auch eine strategische Entwicklung an. Das macht doppelt Sinn – die Profis, welche Ihre Zahlen kennen, können Ihnen umso besser bei der Zukunftsstrategie helfen! Überhaupt können Unternehmer sehr von professioneller Treuhand-Hilfe profitieren.

Unzählige Szenarien rufen nach professioneller Unterstützung:

  • Umwandlung der Rechtsform, z. B. Einzelunternehmen -> AG
  • Nachfolgeplanung
  • Erarbeiten eines Businessplans
  • Sanierungen
  • Fusionen
  • v.m.

Worauf ist zu achten bei einem Treuhandunternehmen?

Treuhandunternehmen gibt es in der Schweiz inzwischen viele. Wie finden Sie das richtige?

Zuerst einmal gilt es festzuhalten, dass Treuhanddienstleistungen eine Sache des Vertrauens sind – schliesslich legen Sie streng vertrauliche Daten und Zahlen offen. Deswegen muss die zwischenmenschliche Basis passen. Hier spielt das individuelle Empfinden eine grosse Rolle. Der kompetenteste Treuhänder kann der Falsche für Sie sein, wenn Sie nicht beide „auf der gleichen Wellenlänge“ liegen.


Treuhanddienstleistungen sind eine Sache des Vertrauens. (Bild: © Pressmaster - shutterstock.com)

Treuhanddienstleistungen sind eine Sache des Vertrauens. (Bild: © Pressmaster – shutterstock.com)


Zum Vertrauensaufbau muss man jemanden freilich erst kennen lernen. Hierzu bieten die meisten ein kostenloses und unverbindliches Erstgespräch an. Achten Sie unbedingt darauf, dass dies von vornherein klar ist, sonst ärgern Sie sich bei Stundensätzen von meist deutlich jenseits der 100 Franken eventuell über die unnötig entstandenen Kosten.

Ein weiteres Qualitätsmerkmal ist eine Mitgliedschaft bei einem Verband wie Treuhand Suisse. Dieser Verband verpflichtet seine Mitglieder zu ständiger Weiterbildung, sodass Sie davon ausgehen können, dass die Mitarbeiter stets auf dem neuesten Stand sind.

Vielleicht ist Ihnen auch der Webauftritt des Treuhänders bzw. Unternehmens wichtig. Obwohl dieser nichts über die Qualität von dessen Arbeit aussagt, lässt er doch Rückschlüsse darauf zu, wie wichtig ihm digitale Kommunikation im Allgemeinen ist.

Sicherlich das beste Qualitätskriterium für ein Treuhandunternehmen sind seine Kundenrezensionen. Was berichten andere, die vor Ihnen die Dienste des Unternehmens in Anspruch genommen haben? Hier ist natürlich Mundpropaganda ein guter Weg, falls Sie jemanden kennen, der einen Treuhänder empfehlen kann. Ist das nicht der Fall, bleibt Ihnen noch der Weg der Internetrecherche. Leider ist bei den meisten Treuhandunternehmen noch nicht angekommen, dass sich Zitate zufriedener Kunden auf der eigenen Webseite gut machen. Eventuell finden Sie bei Google Maps bzw. Google+ Einträge über die Anbieter. Mittlerweile aber gibt es noch einen dritten Weg, den über spezialisierte Dienstleistungsportale.

Wie finde ich Treuhandunternehmen?

Womit wir gleich beim Thema wären. Natürlich finden Sie Treuhanddienstleistungen auch per Google-Suche. Nur: Bewertungen von Kunden suchen Sie hier (meist) vergeblich.

Marktplatz-Portale wie shareline.ch haben sich darauf spezialisiert, Angebot und Nachfrage für regionale Dienstleistungen zusammenzubringen. Wenn Sie z. B. via shareline.ch Treuhanddienstleistungen in Anspruch nehmen wollen, finden Sie nicht nur entsprechende Unternehmen, wie z. B. Zanuco Treuhand im verlinkten Beispiel. Sie finden auch gleich Bewertungen anderer Kunden, denn das Bewerten gehört zum A & O solcher Marktplatz-Portale.



Vielleicht ergibt sich hier auch für Sie als Treuhandunternehmen eine Chance, ihre Reichweite zu erhöhen. Auf Portalen wie shareline.ch haben Sie genügend Platz für einen aussagekräftigen Auftritt inklusive Bilder und müssen theoretisch nicht einmal eine eigene Webseite erstellen (wiewohl das immer höchst empfehlenswert ist).

 

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Markenschutz bei KMU: oft Fehlanzeige!

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Der Schutz von Marken und anderem geistigem Eigentum ist bei vielen Schweizer KMU nach wie vor ein unterentwickelter Bereich.

Dabei wäre dies auch für Kleinunternehmen ein wichtiges Thema. Dazu Stellungnahmen von Walter Reusser von Stöckli Swiss Sports AG und Markenschutzexperte Dr. Ronald Germann.

Seit Ende der 90er Jahre schützt die Stöckli Swiss Sports AG in Wolhusen Logo und Markennamen konsequent. Der Markenschutz von Stöckli liegt im Verantwortungsbereich von Walter Reusser, Mitglied der Geschäftsleitung. Das Thema werde von Jahr zu Jahr wichtiger, da die Bedeutung des „Brands“ als Differenzierungsmerkmal steige. „Wir haben uns in der über 80-jährigen Unternehmensgeschichte ein exzellentes Image erarbeitet. Logo und Markenname stellen mittlerweile einen hohen Wert dar. Der Brand ist von strategischer Bedeutung.“ Vom Erfolg von Stöckli wollen andere Unternehmen, vornehmlich aus Asien, als „Trittbrettfahrer“ profitieren.

Dank Markenschutzmassnahmen steht Stöckli rechtlich jedoch auf der sicheren Seite und konnte bereits einige Fälle gewinnen. „Die Investition in den Markenschutz hat sich gelohnt, denn so wir können unsere markenrechtlichen Ansprüche weltweit durchsetzen – sogar in China.“ Für den Markenschutz setzt Stöckli mit Dr. Ronald Germann auf einen externen Spezialisten. „Die Thematik ist so komplex, abklärungsintensiv und dazu im stetigen Wandel, dass es wenig sinnvoll ist, in diesem Bereich viel eigenes Know-how aufzubauen“, erklärt Reusser.



Interview mit Markenschutzexperte Dr. Ronald Germann

Wieso wird das Thema Markenschutz in vielen KMU nach wie vor vernachlässigt?

Ich mache immer wieder die Erfahrung, dass KMU glauben, es sei für sie nicht relevant und zu teuer. Das ist klar falsch. Ein zehnjähriger Schutzeintrag für eine Marke in der Schweiz kann schon für weniger als CHF 1000 erworben werden. Für Schweizer Grossunternehmen ist der Schutz des Geistigen Eigentums seit Langem eine Selbstverständlichkeit.

Wieso hat das Thema Markenschutz in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen?

Eine Differenzierung über Produkte allein wird immer schwieriger. Marken sind zum herausragenden Differenzierungsmerkmal und damit zum zentralen Wert für Unternehmen geworden. Und weil die Märkte stetig internationaler bzw. globaler werden, kommt dem rechtlich einwandfreien Schutz dieser Marken immer grössere Bedeutung zu. Zudem können auch unbeabsichtigte Markenrechtsverletzungen für Unternehmen sehr unangenehm und teuer werden.

Was lässt sich alles schützen?

Rechte des Geistigen Eigentums (Intellectual Property, IP) lassen sich sehr vielfältig schützen. Es können zum Beispiel Kennzeichen, Firmen-, Produkt- oder Dienstleistungsmarken, Logos, akustische Signete oder auch Designs geschützt werden. Aber auch geografische Herkunftsbezeichnungen, Urheberrechte, Erfindungen und dergleichen lassen sich schützen. Wichtig ist, dass man das so früh wie möglich macht, denn in der Regel steht demjenigen das alleinige Nutzungsrecht zu, der das entsprechende Schutzrecht als Erster erworben hat.

Hat die Anzahl Markenkonflikte in letzter Zeit zugenommen?

Aus meiner mehr als 20-jährigen Praxis als Markenberater kann ich diese Frage klar bejahen. Viele Unternehmen haben mittlerweile erkannt, dass es sehr wichtig ist, Schutzrechte nicht nur zu erwerben, sondern deren Einhaltung auch zu überwachen und zu handeln, falls jemand diese Rechte verletzt. Zudem gibt es leider zunehmend „schwarze Schafe“, die erkannt haben, dass man bei Markenkollisionen auch Geld verdienen kann.

Für welche Unternehmen ist das Thema besonders wichtig?

Sobald Unternehmen mit ihren Produkten oder Dienstleistungen überregional bzw. national tätig sind, empfiehlt sich ein Markenschutz. Bei internationaler Tätigkeit erachte ich einen Markenschutz als unerlässlich.

Der Interviewpartner

Ronald Germann ist Inhaber von DR. RONALD GERMANN Consulting & Coaching in Luzern. Seit 1994 ist er als selbstständiger Unternehmensberater und Professor an der HSLU in den Bereichen Strategisches Management und Marketing tätig. In dieser Eigenschaft berät und begleitet er seit mehr als 20 Jahren zahlreiche Unternehmen und Organisationen insbesondere in Fragen der Strategie, der Markenführung und des Markenschutzes.

 

Artikel von: ROI Online
Artikelbild: © fotodo – fotolia.com


Erbvertrag nach Scheidung immer noch gültig?

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Erbvertrag nach Scheidung immer noch gültig?
Erbvertrag nach Scheidung immer noch gültig? 5.00/5 (100.00%)
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Wir haben uns im Bericht Erbschaft und Schenkung bereits mit dem Thema Erbrecht auseinandergesetzt.

Mit diesem Artikel wollen wir uns mit weiteren Aspekten zum Thema befassen.

Ehe- und Erbvertrag, Maximalbegünstigung

Viele Ehegatten und Unternehmer befassen sich mit einer optimalen Gestaltung ihrer ehelichen Vermögensrechte. Dies wird im Eherecht über einen Ehevertrag geregelt, und für den schlimmsten Fall wird eine optimale erbrechtliche Lösung über den Erbvertrag gewählt; diese Verträge werden oft in einem Ehe- und Erbvertrag kombiniert. Zum Inhalt einer durchdachten Vermögensstrategie eines Unternehmers gehört die nachhaltige juristische Regelung. Hier wollen wir uns mit diesem Thema vertiefter befassen.

Was passiert mit einer solchen Regelung, wenn die Ehe beendet wird?

Diese Verträge werden gewählt, um bei einer Beendigung der Ehe infolge Todesfall eine optimale Lösung zu finden. Dabei wird in der Regel geplant, dass entweder der überlebende Ehegatte so gut wie möglich von dieser Lösung profitiert, oder es wird dafür gesorgt, dass ein Unternehmen eine solche intensive Auseinandersetzung zukunftsfähig überleben kann.

Eine Ehe kann aus zwei Gründen enden. Der erste Grund, wie schon erwähnt, kann die Beendigung der Ehe infolge des Todes eines Ehegatten sein. In einem solchen Fall greifen die vertraglichen Elemente des Ehe- und Erbvertrages. Der zweite Grund ist die Scheidung. In diesem Fall werden die rechtlichen Auseinandersetzungen durch eine Scheidungskonvention geregelt. Der Ehevertrag wird dabei in den meisten Fällen nicht ausdrücklich aufgehoben. Der Ehevertrag ist auch ohne ausdrückliche Aufhebung dahin gefallen. Da die Ehe nicht mehr besteht, greifen die Bestimmungen des Ehevertrags nicht mehr.

Spannender wird die Frage beim Erbvertrag. In den meisten Fällen vereinbaren die Ehegatten einen Erbvertrag zusammen mit einem Ehevertrag. Nach Beendigung der Ehe durch eine Scheidung wird aber in den meisten Fällen der Erbvertrag nicht förmlich aufgehoben. Der Erbvertrag bedarf einer besonderen Form, nämlich der öffentlichen Beurkundung.

Unter anderem wird auch aus diesem Grund bei einer Scheidung der Erbvertrag nicht per se in allen Fällen aufgehoben, da der Gang zum Notar unterlassen wird. Die Scheidungskonvention ist in den meisten Fällen ein einfacher schriftlicher Vertrag, welcher durch das Scheidungsgericht genehmigt wird. Dabei wird die besondere Formvorschrift, welche zur Aufhebung des Erbvertrages je nach Fall notwendig ist, nicht eingehalten (ZGB Art. 513). Damit stellt sich die grundsätzliche Frage, ob ein Erbvertrag, zwischen zwei Personen die verheiratet waren und nicht mehr verheiratet sind, nach einer Scheidung immer noch Gültigkeit hat.

Dazu legt das Zivilgesetzbuch fest:

Art. 120

1. Güterrecht und Erbrecht

1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.

2 Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und können aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet haben, keine Ansprüche erheben.

Somit erlöschen die vertraglich vereinbarten Erbrechte.

Allerdings können geschiedene Ehegatten im Rahmen der Vertragsfreiheit (und somit auch Pflichtteilsrechte) erbvertragliche Bindungen eingehen (dazu BGE 122 III 308).

Fragliche Regelung der Nacherbschaft

Die zweite und besondere Frage im Rahmen des Erbrechts, die wir hier behandeln wollen, ist die Nacherbschaft. Auch dies ist ein Punkt, welcher in vielen Erbverträge und Testamenten vorgesehen ist. Jemand ist Erbe, aber nur als Vorerbe, und danach soll eine weitere Person in den Genuss der Erbschaft gelangen.

Auch diese juristische Frage ist bei der praktischen Anwendung nicht zufriedenstellend gelöst. Das Erbschaftsamt regelt die Behandlung der Vorerbschaft und kümmert sich dann nicht mehr um die Nacherben. Diese werden in den meisten Fällen auch nicht formell informiert. Mit anderen Worten, wenn der Vorerbe stirbt, ist oft unbekannt, dass vor 20 oder 30 Jahren zuvor über die Einsetzung eines Nacherben verfügt worden ist. In vielen Fällen ist es dann so, dass der Vorerbe – unbedacht seiner Stellung – über seine Erbschaft verfügt unter Missachtung des Vorerben. Dies führt dann dazu, dass diese Nacherben leer ausgehen und niemand davon weiss. Auch dies führt oft dazu, dass der Wille des Erlassenen nicht eingehalten wird.



Anhand dieser zwei Beispiele wollten wir in diesem Artikel zeigen, dass das Erbrecht etliche Knacknüsse beinhaltet und wesentliche Fragen nicht bekannt und nicht juristisch gelöst sind.

Sollten Sie konkrete Fragen zu erbrechtlichen Themen haben, steht Ihnen das artax Team gerne zur Verfügung.

 

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch
Artikelbild: © Bacho – shutterstock.com

Längere Ladenöffnungszeiten: Nationalrat dafür

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Längere Ladenöffnungszeiten: Nationalrat dafür
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Einkaufen nach Feierabend wird möglicherweise einfacher. Der Nationalrat hat am Montag ein Gesetz angenommen, das längere Öffnungszeiten ermöglichen würde. Der Ständerat hatte sich mit Stichentscheid des Ratspräsidenten dagegen ausgesprochen.

Im Nationalrat war der Entscheid deutlicher: Der Rat hiess das Gesetz mit 122 zu 64 Stimmen bei 5 Enthaltungen gut, gegen den Willen von SP und Grünen. Er will Detailhändlern in der ganzen Schweiz ermöglichen, an Wochentagen ihre Waren zwischen 6 und 20 Uhr und am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr anzubieten.

Ursprünglich war für Samstag 19 Uhr vorgesehen. In diesem Punkt machte der Nationalrat aber eine Konzession an die Gegner, wie es seine Kommission vorgeschlagen hatte. Das beschloss er mit 98 zu 84 Stimmen bei 8 Enthaltungen.

Mindestvorgaben für Kantone

Zur Diskussion stehen Mindestvorgaben: Die Kantone könnten längere Öffnungszeiten erlauben, aber nicht mehr weniger lange vorschreiben. Der Bundesrat hatte das Gesetz im Auftrag des Parlaments vorgelegt. Es geht auf eine Motion von Ständerat Filippo Lombardi (CVP/TI) zurück.

Stimmen beide Räte zu, hätte das längere Öffnungszeiten in rund der Hälfte der Kantone zur Folge. Betroffen wären nur jene Kantone, in welchen heute eine Regelung besteht. In zehn Kantonen ist das nicht der Fall.

Bedürfnis der Konsumenten

Die Befürworter sehen längere Öffnungszeiten als Massnahme gegen den Einkaufstourismus. In den Nachbarländern seien die Bestimmungen liberaler, sagte Christian Lüscher (FDP/GE). Natürlich sei das nicht der einzige Grund für den Einkaufstourismus, aber es verstärke diesen.

Andere Befürworter betonten, die längeren Öffnungszeiten entsprächen einem Konsumentenbedürfnis. Die Welt ändere sich, sagte Isabelle Chevalley (GLP/VD). Viele könnten heute erst am Abend nach der Arbeit einkaufen. Auch das Ja im Kanton Tessin vom Sonntag zu längeren Ladenöffnungszeiten wurde ins Feld geführt. Das geplante Gesetz habe dadurch eine zusätzliche Legitimation erhalten, hiess es.

Affront gegenüber Stimmvolk

Die Gegner gaben zu bedenken, dass sich das Stimmvolk in mehreren Kantonen gegen längere Öffnungszeiten ausgesprochen habe. Louis Schelbert (Grüne/LU) sprach von einem „Affront“. Die Vorlage sei unföderalistisch, sagte auch Susanne Leutenegger Oberholzer (SP/BL). Ausserdem sei sie kein Mittel gegen den Einkaufstourismus: „Die Leute kaufen wegen der Preise im Ausland ein und sicher nicht wegen der Öffnungszeiten.“

Corrado Pardini (SP/BE) warnte, mit dem Gesetz würden sich die ohnehin schon prekären Arbeitsbedingungen des Verkaufspersonals weiter verschlechtern. Über 90 Prozent der Verkäuferinnen und Verkäufer seien gegen längere Öffnungszeiten. Profitieren würden zudem nur die grossen Betriebe. Für die kleinen und mittleren wäre es eine Belastung, wenn sie das Personal länger beschäftigen müssten, um mit der Konkurrenz mithalten zu können.

Mehrheit der Kantone dagegen

Gegen die Regelung auf Bundesebene hatte sich auch die Mehrheit der Kantone gestellt. Die Konferenz der Volkswirtschaftsdirektoren machte geltend, die Pläne verstiessen gegen das Subsidiaritätsprinzip in der Verfassung. Ein Rechtsgutachten kam jedoch zum Schluss, der Bund habe die erforderliche Gesetzgebungskompetenz.

Volkswirtschaftsminister Johann Schneider-Ammann sprach sich für das Bundesgesetz aus. Mit einer moderaten Erweiterung der Öffnungszeiten würden die Rahmenbedingungen für den Detailhandel verbessert, sagte er. In den letzten Jahren seien in dieser Branche Tausende von Stellen verloren gegangen. Aus Sicht des Wirtschaftsministers trägt das Gesetz auch zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei.

Die Vorlage geht nun zurück an den Ständerat, wo sich neben SP und Grünen auch CVP-Vertreter dagegen gestellt hatten. Sollten am Ende beide Räte zustimmen, liegt der Entscheid voraussichtlich beim Stimmvolk: Die Gewerkschaften wollen das Referendum ergreifen.

 

Artikel von: sda/npa via htr.ch
Artikelbild: © Sanit Fuangnakhon – shutterstock.com

Innovationsförderung mit besseren Strukturen: Das Innosuisse-Gesetz

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Innovationsförderung mit besseren Strukturen: Das Innosuisse-Gesetz
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Mit dem neuen Innosuisse-Gesetz wird die Förderung von Innovationen im Sinne der Schweizer Volkswirtschaft und in Anbetracht von Unternehmensinteressen für kommende Anforderungen stark gemacht.

Hier erfahren Sie mehr über die positiven Aspekte der Inbetriebnahme einer „Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)“

Das Parlament berät in der Frühjahrssession das Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (SAFIG) oder kurz «Innosuisse-Gesetz». Es schafft die gesetzliche Grundlage für die Umwandlung der KTI in eine öffentlich-rechtliche Anstalt. Dadurch wird die Innovationsförderung im Interesse der Schweizer Volkswirtschaft und im Interesser der Unternehmen für die künftigen Herausforderungen fit gemacht.

Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) ist das erprobte zentrale Element für den Wissenstransfer von der Hochschulforschung in die Praxis. Die gemeinsamen Forschungsprojekte sind entscheidend für die Innovationskraft der Unternehmen, insbesondere auch von KMU.

Eindeutig festgelegte Verantwortlichkeiten

Das Innosuisse-Gesetz legt die Organisation der neuen Anstalt mit der Bezeichnung «Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)» fest und weist ihr die bisherigen Aufgaben der KTI zu. Die Zuständigkeiten werden klar auf die vier Organe Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Innovationsrat und Revisionsstelle aufgeteilt. Damit wird die strikte Trennung zwischen strategischen und operativen Aufgaben sowie eine unabhängige Aufsicht gewährleistet.

Mehr Innovation für die Schweiz (Bild: © xtock – Shutterstock.com)

Mehr Innovation für die Schweiz (Bild: © xtock – Shutterstock.com)

Der Bedeutung der KTI und der stetig wachsenden finanziellen Mittel entsprechend, soll die bis anhin als ausserparlamentarische Kommission organisierte Institution mit der Reform angemessenere Strukturen und auch mehr Flexibilität erhalten. Mit der Organisation als öffentlich-rechtliche Anstalt kann bei mehrjährigen Projekten die Herausforderungen mit der Jährlichkeit der Kreditsprechung gelöst werden.

Die Schweizer Kader Organisation unterstützt die Einführung des Innosuisse-Gesetzes

Die SKO begrüsst auch, dass Innosuisse die Möglichkeit erhalten soll, aus den Bundesbeiträgen Reserven zu bilden. Der Vorschlag der Kommission, dass die Reserven 15 Prozent des jeweiligen Jahresbudgets nicht übersteigen dürfen (und nicht nur 10 % wie vom Bundesrat beantragt) ist zu unterstützen. Das Bedauern der Finanzkommission, dass die Funktionskosten der Förderagentur nach der Reorganisation nicht sinken sollen, teilen wir.

Förderung des Nachwuchses als Kampf gegen Fachkräftemangel

Mehr Nachwuchsförderung in der Schweiz (Bild: © wavebreakmedia – Shutterstock.com)

Mehr Nachwuchsförderung in der Schweiz (Bild: © wavebreakmedia – Shutterstock.com)

Neben den bisherigen Aufgaben wird als neues Mandat die Nachwuchsförderung in Form von Stipendien an qualifizierte Hochschulabsolventinnen und -absolventen eingeführt. Die Förderung ergänzt die wissenschaftliche Nachwuchsförderung des Schweizerischen Nationalfonds und leistet im Rahmen der Fachkräfteinitiative einen Beitrag zur Bekämpfung des Fachkräftemangels im wissenschaftlichen Bereich. Der Vorschlag einer Minderheit, neben Stipendien, auch zinslose Darlehen zur Nachwuchsförderung auszurichten, ist unterstützenswert.

Mit dieser Neuorganisation wird gewährleistet, dass innovative Unternehmen weiterhin unterstützt werden. Die aus der Forschungszusammenarbeit resultierenden Impulse tragen dazu bei, dass die Schweiz in Innovationsratings weiterhin einen Spitzenplatz einnehmen wird und Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben, was zu unserem Wohlstand beiträgt.

 

Artikel von: Schweizer Kader Organisation SKO
Artikelbild: © balein – Shutterstock.com

Wenn Angestellte ausfallen

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Wenn Angestellte ausfallen
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Welche Rechte und Pflichten haben Beschäftigte bzw. Arbeitgeber bei einem Arbeitsausfall?

Damit beschäftigt sich der vorliegende Artikel.

Krankheitsbedingte Abwesenheit der Beschäftigten

Wir nehmen für diese erste Analyse einen Ausfall von bis zu einem Monat. Die Konsequenz daraus ist, dass in einer ersten Linie das schweizerische Arbeitsvertragsrecht, wie es in Obligationenrecht definiert ist, als rechtliche Grundlage zur Beurteilung von arbeitsrechtlichen Fragen gilt.

Das Gesetz sieht vor, dass die Unternehmung für solche kurzfristigen Ausfälle eine Lohnfortzahlungspflicht hat und demgemäss der Beschäftigte Anspruch auf einen vollen Lohn hat. Damit führen kraft Gesetz kurzfristige Arbeitsausfälle infolge Krankheit nicht zu einer Reduktion des Salärs. Die Firma ist verpflichtet, 100% des Salärs zu zahlen, und die Angestellte hat Anspruch auf 100% Lohnzahlung, trotz ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit am Arbeitsplatz.

Wie ist die Lohnfortzahlung geregelt?

Bei längerfristigen Abwesenheiten, infolge Krankheit, hängt die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Je länger das Arbeitsverhältnis gedauert hat, desto länger ist die Firma verpflichtet, das Salär bei Krankheit zu bezahlen. Diese kann bis zu einem halben Jahr andauern. Die Interpretation bezüglich der Fortzahlung verweist auch auf verschiedene kantonale Übungen, wie die sogenannte Basler Skala oder Berner Skala. Nach Ablauf dieser Frist endet die Lohnfortzahlungspflicht.

Die meisten Firmen in der Schweiz haben eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Dabei hat sich in den meisten Fällen eingebürgert, dass im Krankheitsfall nach einer Wartezeit von einem Monat eine Lohnfortzahlungspflicht von 80% des versicherten Salärs während zwei Jahren versichert ist. Dabei tritt der Anspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft auf die Lohnfortzahlung als Surrogat an den Angestellten.

Damit wird die Firma zum Durchlaufposten, oder in langfristigen Krankheitsfällen wird direkt von der Versicherungsgesellschaft das Salär an den Mitarbeitenden bezahlt. Offen dazu ist die Behandlung während der Wartefrist bis zum Eintreten der Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung. Bei exakter rechtlicher Interpretation müsste ein Arbeitgeber, der eine Krankentagegeldversicherung hat, während dieser ersten Phase nur 80% des Salärs bezahlen, also die genau gleiche Summe, welche anschliessend in Prozenten durch die Krankentagegeldversicherung definiert ist.

In den meisten Fällen hat sich jedoch eingebürgert, dass hier seitens des Unternehmens keine Reduktion erfolgt. Wenn eine Unternehmung dieser Praxis folgt und diese ist im Betrieb bekannt, so kann sie sich im Einzelfall davon nicht distanzieren und ist verpflichtet, diese Praxis gegenüber allen Angestellten konsequent zu befolgen.

Die Lohnfortzahlungspflicht bei kurzfristigen Abwesenheiten, infolge Unfall, ist ähnlich geregelt. Dabei ist es aber so, dass anstelle von unterschiedlichen Lösungen in Gesamtarbeitsverträgen oder kantonalen Übungen ein schweizerisches Unfallversicherungsgesetz besteht, welches für alle Angestellten in der Schweiz obligatorisch ist und damit auch für alle Unternehmungen eine 80-prozentige Lohnfortzahlungspflicht ab dem 3. Tag vorsieht.

Auch hier ist die Übung der meisten Firmen so, dass bei kurzfristigen Ausfällen der volle Lohn bezahlt wird und erst bei Eintritt der Leistungspflicht der Unfallversicherung der tiefere Lohn von 80% vergütet wird.

Wie ist mit verschuldeten und unverschuldeten Absenzen umzugehen?

Zu den allgemeinen Regeln für verschuldete und unverschuldete Absenzen gilt, dass der Angestellte eine Informationspflicht gegenüber dem Unternehmen hat. Für Absenzen, die im Voraus gemeldet werden, wie Heirat, Todesfällen und anderes, konkretisieren meist Reglemente oder Gesamtarbeitsverträge den Anspruch auf freie Tage.

Bei den unverschuldeten Absenzen ist der Mitarbeitende gehalten, die Firma so rasch wie möglich über seine Absenz zu informieren. In der Regel erfolgt die Abmeldung bei krankheitsbedingten Abwesenheiten am ersten Tag der Abwesenheit. In vielen Fällen sehen Arbeitsreglemente oder Weisungen des Unternehmens vor, dass innerhalb von ein bis drei Tagen Arztzeugnisse eingereicht werden müssen. Dies ist keine Schikane, sondern ein Anspruch der Unternehmung auf dokumentierte Information.

Was für Krankheit und Unfall gilt, zählt auch bei Absenzen infolge Schwangerschaft. Dazu gibt es keine nennenswerten Unterschiede. Im Anschluss an die Schwangerschaft kennt das schweizerische Recht den bezahlten Mutterschaftsurlaub, der wie Militärdienst über die Erwerbsersatzordnung entschädigt wird.

Vollzeitstellen vs. Teilzeitstellen

Diese Ansprüche auf Abgeltung und Lohnfortzahlung infolge Krankheit und Unfall sind gleich anwendbar für Vollzeitstellen oder Teilzeitstellen. Für kurzfristigere Ausfälle werden in der Regel die vollen Lohnbestandteile vergütet und bei längeren Abwesenheiten erfolgt eine 80-prozentige Zahlung, wie in der Versicherung vorgesehen. Jemand in Teilzeit, zum Beispiel 50%, erhält so der nach der Karenzfrist 80% von 50%.

Etwas schwieriger ist die Beurteilung für Absenzen beim Personal im Stundenlohn. Dies hängt sehr stark von der Praxis der Firma ab. Im Streitfalle wird oft die durchschnittliche geleistete Arbeitszeit der letzten paar Monate als Basis genommen und die daraus resultierende durchschnittliche Vergütung ist dem Angestellten zu entschädigen. Die Gerichtspraxis dazu ist nicht reichhaltig, da es in vielen Fällen um wenig Geld geht und auf der einen Seite die Firmen grosszügig sind und auf der anderen Seite die Beschäftigten im Stundenlohn kaum rechtlich gegenüber dem Unternehmen vorgehen.

Kündigung während der Abwesenheit

Während der zeitlichen ausfallbedingten Abwesenheit infolge von Krankheit oder Unfall besteht ein gesetzlicher Kündigungsschutz. Kündigungen die vor Eintritt von Krankheit und Unfall ausgesprochen werden, stehen während der Abwesenheit still, die Lohnfortzahlungspflicht besteht. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung läuft die Frist wieder weiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, danach endet das Arbeitsverhältnis. Das heisst, dass während der ersten Zeit vertragliche oder gesetzliche Lohnfortzahlungen laufen und dass bei der Fähigkeit der Wiederarbeitsaufnahme der volle Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu vergüten ist. Kündigungen während solchen Abwesenheiten sind nichtig.

Bei längerer Abwesenheit kommt die Invalidenversicherung ins Spiel

Nach Ablauf der vertraglichen oder gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht endet die Verpflichtung den Lohn zu bezahlen. Die meisten Versicherungen sehen für eine Abwesenheit eine Lohnfortzahlungspflicht von zwei Jahren vor. Diese Frist ist bei vielen Unternehmen koordiniert zur beruflichen Vorsorge. Bei längerfristigen Arbeitsunfähigkeiten sollte es so sein, dass nach Beendigung der Unfalltaggelder oder der Krankentaggelder die Leistungen der Invalidenversicherung als berufliche Vorsorge zu laufen beginnen.

Ist diese Frist harmonisiert, besteht eine optimale Versicherungsdeckung. Ist diese Frist nicht harmonisiert, können sich bei Lücken zusätzliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Abdeckung des Salärs ergeben. Ist sie in dem Sinne nicht harmonisiert, dass beide Fristen sich überschneiden, so wird die Lohnzahlung kraft Gesetzes auf 90% plafoniert. Damit besteht eine doppelte Prämienbelastung, ohne dass sich daraus mehr Leistungen ergeben. Die Firma ist gehalten, dies mit einem Versicherungsberater oder einer Versicherungsberaterin zu koordinieren.

Letztlich ist auch der Angestellte in einer Eigenverantwortung. Tatsächlich ist es so, dass für die meisten Beschäftigten so auf diesem Weg und mit diesem schweizerischen Versicherungssystem eine weitgehende Abdeckung für Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und Unfall besteht. Auf jeden Fall empfehlenswert ist, dass der Mitarbeitende mit einer Versicherung allfällige persönliche Versicherungslücken analysiert und gegebenenfalls deckt.



Diese können sich ergeben durch besondere Pflichten gegenüber Kindern, anderen Personen und dergleichen. Es kann aber auch sein, dass bei Vollinvalidität zusätzliche Leistungen erwünscht sind, die das Leben im schlimmsten Falle angenehmer machen.

 

Artikel von: artax Fide Consult AG / Mitglied von Morison International / www.artax.ch
Artikelbild: © baranq – shutterstock.com

Verdienen Versicherer übermässig mit beruflicher Vorsorge?

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Verdienen Versicherer übermässig mit beruflicher Vorsorge?
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Travail.Suisse hat sich auf der Grundlage von veröffentlichten Finma-Zahlen intensiver mit den Gewinnen der Versicherungswirtschaft befasst. Nach Ansicht der Arbeitnehmer-Interessenvertretung gingen zuletzt in der Diskussion um die Altersreform die Gewinne der Versicherungen fast unter.

Die Ergebnisse der Analyse sind laut Travail.Suisse bedenklich. Die untersuchten Unternehmen hätten 2015 rund zwei Drittel ihrer Gewinne mit der beruflichen Vorsorge erwirtschaftet. Dabei handele es sich explizit um eine gesetzliche Sozialversicherung. Konkret stellt die Organisation dazu fest:

600 Millionen Franken Gewinn aus beruflicher Vorsorge

„Die Analyse ist ernüchternd: Auch 2015 zogen die Versicherer dank einer unfairen Überschussregelung und dank massiv überhöhter Prämien weit über 600 Millionen Franken aus der beruflichen Vorsorge ab. Noch schlimmer ist, dass die Versicherer gemäss SGK-N weiterhin auf dem Buckel der Versicherten verdienen können, während alle andern Federn lassen. Greift der Nationalrat nächste Woche nicht korrigierend ein, so gefährdet dies die ganze Reform der Altersvorsorge.

Knapp die Hälfte der versicherten Arbeitnehmenden ist über ihren Arbeitgeber in der zweiten Säule bei einer Lebensversicherungsgesellschaft versichert. Travail.Suisse analysiert seit der Einführung der Legal Quote 2005 die Gewinne der Lebensversicherer aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Ziel der Legal Quote war es, die Gewinne der Versicherer zu reduzieren und so die Versicherten vor Missbrauch zu schützen.

Gewinnbegrenzung bei Versicherungen misslungen

Heute ist klar: Das ist misslungen. Seit der Einführung der Legal Quote sind insgesamt über 5.6 Milliarden Franken Überschüsse zu den Versicherern geflossen. Das ist möglich, weil die Versicherer statt zehn Prozent der Überschüsse zehn Prozent des Gesamtertrags behalten können. Zudem ist ihnen erlaubt, für die Risiken Invalidität und Todesfall doppelt so hohe Prämien („Risikoprämien“) wie eigentlich nötig zu kassieren. Die berufliche Vorsorge ist für die Versicherer ein Eldorado: Die in der Analyse untersuchten Versicherungsgesellschaften erzielten 2015 zwei Drittel ihrer Gesamtgewinne (990 Millionen Franken) mit der beruflichen Vorsorge.

Um das Gewinnstreben in einer obligatorischen Sozialversicherung zu reduzieren, schlug der Bundesrat vor, die Legal Quote von 90 auf 92 Prozent zu erhöhen und die Finma dazu zu verpflichten, Prämien auf ihre Missbräuchlichkeit hin zu prüfen. Doch die Entwicklung geht in die entgegengesetzte Richtung: Nachdem der Ständerat die Erhöhung der Legal Quote gestrichen hat, schlägt nun die SGK-N vor, auch die Missbräuchlichkeitsprüfung der Risikoprämien zu streichen.

Vertrauensverlust droht

Mehr noch: Die Versicherer sollen sogar noch eine weitere Prämie für Rentenumwandlungsverluste einkassieren können. Die bereits milliardenschweren Versicherungskonzerne sind damit die grossen Gewinner der Altersreform, während alle anderen Federn lassen sollen. Das ist unfair und weckt das Misstrauen der Bevölkerung. Korrigiert das Parlament diese Beschlüsse nicht, so wird die Altersreform das Vertrauen der Bevölkerung nicht gewinnen können.“

 

Artikel von: Travail.Suisse
Artikelbild: © Jirsak – shutterstock.com

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